Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 5317 für zusätzliche Angiographie-Serien rechtssicher abrechnen, Fallstricke vermeiden und Honorarverluste verhindern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5317
Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5315 oder 5316, je Serie
Die GOÄ-Ziffer 5317 beschreibt eine ergänzende radiologische Leistung im Rahmen der Gefäßdarstellung (Angiographie). Sie kommt dann zum Einsatz, wenn nach der initialen Serie (abgerechnet nach GOÄ 5315 oder 5316) weitere Serien zur detaillierten Diagnostik notwendig werden. Diese Ziffer deckt den technischen und ärztlichen Aufwand für jede zusätzliche Serie ab, wobei eine strikte Mengenbegrenzung zu beachten ist.
Die Leistung umfasst die Durchführung und Auswertung der Folgeserien. Wichtig ist, dass diese Serien im unmittelbaren zeitlichen und fachlichen Anschluss an die Erstuntersuchung stattfinden müssen. Eine eigenständige Erbringung ohne vorhergehende Erstserie ist logischerweise nicht möglich.
GOÄ 5317 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
In der klinischen Praxis ist die Anfertigung zusätzlicher Angiographie-Serien häufig unerlässlich. Typische Indikationen für die Abrechnung der GOÄ 5317 sind komplexe Gefäßpathologien, bei denen die erste Serie keine ausreichende therapeutische Entscheidungsgrundlage liefert. Dies betrifft insbesondere die Darstellung von Kollateralkreisläufen oder die präzise Lokalisation von Stenosen vor interventionellen Eingriffen.
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die post-interventionelle Verlaufskontrolle. Nach einer Ballondilatation oder Stentimplantation muss das Ergebnis oft in mehreren Ebenen oder Phasen dokumentiert werden. Hierbei sichert die GOÄ 5317 die adäquate Honorierung des radiologischen Mehraufwands.
Tipp: Es ist dringend darauf zu achten, dass jede berechnete Serie medizinisch begründet und im Befundbericht separat beschrieben sein muss, um Rückfragen von Kostenträgern effektiv zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5317
Fallbeispiel 1: Diagnostik einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK)
Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine fortgeschrittene pAVK vor. Nach der initialen Darstellung der Becken-Becken-Strombahn (GOÄ 5315) werden zwei weitere Serien zur Beurteilung der Unterschenkelarterien und des Kollateralnetzwerks angefertigt. Abgerechnet wird die GOÄ 5315 für die Erstserie sowie zweimal die GOÄ 5317 für die beiden Folgeserien.
Fallbeispiel 2: Nierenarterien-Angiographie
Bei Verdacht auf eine Nierenarterienstenose erfolgt zunächst die selektive Darstellung der linken Nierenarterie (GOÄ 5316). Zur besseren Beurteilung einer akzessorischen Nierenarterie wird eine zusätzliche Serie in veränderter Projektion gefahren. Neben der GOÄ 5316 wird hierfür einmal die GOÄ 5317 in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 3: Kontrolle nach Angioplastie
Nach erfolgreicher PTA einer Oberschenkelarterie erfolgt die Kontrollangiographie. Um den ungestörten Abstrom zu dokumentieren, werden nach der ersten Kontrollserie (GOÄ 5315) zwei weitere Serien der peripheren Strombahn akquiriert. Die Abrechnung erfolgt mit GOÄ 5315 und zweimal der GOÄ 5317.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5317: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5317 ist das Überschreiten der Höchstmenge. Die Ziffer darf pro Sitzung maximal zweimal berechnet werden, selbst wenn klinisch vier oder mehr Serien angefertigt wurden. Jede darüber hinausgehende Serie ist mit dem Honorar abgegolten und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Einbringung des Kontrastmittels. Diese ist neben der GOÄ 5317 nur dann gesondert berechnungsfähig, wenn ein neuer, separater Katheter eingeführt wurde. Wird das Kontrastmittel über den bereits liegenden Katheter der Erstserie injiziert, ist diese Leistung nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Achtung: Die GOÄ 5317 ist explizit nicht neben den Ziffern für die digitale Subtraktionsangiographie (DSA) wie GOÄ 5324 bis 5327 oder der interventionellen Ziffer 5313 berechenbar. Rechnungen sollten daher stets auf diese harten Ausschlusskriterien geprüft werden.
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Dokumentation der GOÄ 5317: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Für jede abgerechnete Serie nach GOÄ 5317 müssen die medizinische Indikation, die genaue anatomische Region und die Fragestellung in der Patientenakte dokumentiert werden. Auch die Menge und Art des verwendeten Kontrastmittels sowie die Strahlenexposition sind exakt zu erfassen.
Im radiologischen Befundbericht müssen die Ergebnisse aller Serien differenziert dargestellt werden. Es reicht nicht aus, nur das Gesamtergebnis der Untersuchung zusammenzufassen. Jede Serie muss als eigenständiger Befundschritt erkennbar sein.
Dokumentation: "Nach selektiver Katheterisierung der A. renalis links (GOÄ 5316) Anfertigung einer 2. Serie (GOÄ 5317) zur Darstellung des renalen Parenchyms in der Spätphase. Kontrastmitteleinbringung über bestehenden Katheter."
GOÄ 5317: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert für die GOÄ 5317 liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle und nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind ein erheblicher Mehraufwand durch extreme Gefäßelongationen, fortgeschrittene Verkalkungen oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5317 wird regelhaft in Kombination mit den Basisleistungen der Angiographie (GOÄ 5315 oder 5316) abgerechnet. Daneben sind die Ziffern für die Einbringung von Kontrastmittel (z. B. GOÄ 355 oder 356) unter den genannten Voraussetzungen kombinierbar. Auch die neurologische Überwachung nach GOÄ 628 kann in bestimmten Fällen parallel berechnet werden.
Ziffer 5317 in der neuen GOÄ
Die zweite bis dritte Serie im Anschluss an die Angiokardiographie (Nr. 5315 oder 5316) hat in der neuen GOÄ keinen eigenständigen Nachfolger. Die Angiokardiographie-Leistungen Nummer 13285 und 13286 sind auf einmal je Sitzung begrenzt; weitere Serien sind dort nicht vorgesehen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5317
Was hat nicht gestimmt?