GOÄ 5318: Weitere angiographische Serien richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5318
Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer , insgesamt
Punktzahl 600  
Einfachsatz 34,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,95 € 1,8x
Höchstsatz 87,42 € 2,5x

Die Abrechnung zusätzlicher angiographischer Serien nach GOÄ 5318 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste und Prüfungen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5318

Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer [5317], insgesamt

Die GOÄ-Ziffer 5318 beschreibt eine ergänzende angiographische Leistung im Rahmen der radiologischen Diagnostik. Sie kommt dann zum Tragen, wenn nach der Durchführung einer Serie gemäß GOÄ 5317 weitere Bildserien erforderlich werden, um die Gefäßstrombahn vollständig oder in verschiedenen Phasen darzustellen. Die Ziffer deckt alle weiteren Serien insgesamt ab, unabhängig von deren tatsächlicher Anzahl.

In der medizinischen Praxis umfasst diese Leistung die technische Durchführung, die Überwachung der Bildakquisition sowie die anschließende Auswertung der zusätzlichen Bildserien. Da es sich um eine Folgeleistung handelt, setzt sie zwingend die Erbringung und Abrechnung der vorausgehenden Ziffer 5317 in derselben Sitzung voraus.

GOÄ 5318 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ 5318 ist eng mit komplexen angiographischen Fragestellungen verknüpft. Typische Indikationen finden sich in der interventionellen Radiologie und der Gefäßdiagnostik, wenn eine einfache Serie zur sicheren Beurteilung pathologischer Veränderungen nicht ausreicht. Dies ist häufig bei der Darstellung von Gefäßanomalien, komplexen Stenosen oder kollateralen Kreisläufen der Fall.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Verlaufskontrolle während Interventionen. Wenn nach einer Ballondilatation oder Stentimplantation zusätzliche Kontrollserien angefertigt werden müssen, um das funktionelle Ergebnis zu sichern, ist die Abrechnung der GOÄ 5318 medizinisch begründet. Die Ziffer ermöglicht es, den erhöhten Material- und Zeitaufwand für die zusätzliche Bildgebung adäquat abzubilden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die medizinische Notwendigkeit jeder zusätzlichen Serie klar aus der Indikationsstellung hervorgeht, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5318

Fallbeispiel 1: Darstellung einer komplexen AV-Malformation

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf eine arterio-venöse Malformation im Bereich der unteren Extremität. Nach der initialen Serie (GOÄ 5317) werden zur exakten Beurteilung des Shunt-Volumens und der abführenden Venen zwei weitere Serien in unterschiedlichen Projektionen angefertigt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 5317 für die erste Serie und der GOÄ 5318 für alle weiteren Serien insgesamt.

Fallbeispiel 2: Post-interventionelle Kontrolle nach PTA

Nach einer perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA) einer Nierenarterienstenose erfolgt eine Kontrollangiographie. Da die erste Serie (GOÄ 5317) noch keine eindeutige Aussage über den Restgradienten zulässt, wird eine weitere Serie nach Repositionierung des Katheters durchgeführt. Neben der therapeutischen Intervention und der GOÄ 5317 wird die GOÄ 5318 für die zusätzliche Kontrollserie in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Mehretagen-Angiographie der Becken-Bein-Strombahn

Im Rahmen einer diagnostischen Katheterangiographie bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) werden nach der Darstellung der Beckenstrombecken (GOÄ 5317) weitere Serien der Oberschenkel- und Unterschenkelarterien angefertigt. Da diese Serien im unmittelbaren Anschluss erfolgen, wird die GOÄ 5318 einmalig für die gesamte zusätzliche Bildgebung der distal gelegenen Etagen berechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5318: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5318 ist die mehrfache Ansetzung innerhalb einer Sitzung. Die Leistungsbeschreibung legt explizit fest, dass die Ziffer unabhängig von der Anzahl der tatsächlich angefertigten zusätzlichen Serien nur einmal pro Sitzung berechnet werden darf. Eine Multiplikation der Ziffer für jede einzelne Zusatzserie führt unweigerlich zur Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem müssen die strengen Ausschlussbestimmungen beachtet werden. Die GOÄ 5318 darf nicht neben den angiographischen Grundleistungen nach den Nummern 5300 bis 5302 sowie 5324 bis 5327 abgerechnet werden. Auch die gleichzeitige Berechnung von Katheterisierungsleistungen wie den Nummern 626, 627, 629, 630 und 632 ist am selben Behandlungstag ausgeschlossen, da diese als methodischer Bestandteil der Angiographie angesehen werden.

Achtung: Die Einbringung des Kontrastmittels über den bereits liegenden Katheter darf nicht gesondert berechnet werden. Eine separate Abrechnung der Kontrastmitteleinbringung ist nur zulässig, wenn hierfür nachweislich ein neuer, gesonderter Katheter eingeführt wurde.

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Dokumentation der GOÄ 5318: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht muss die medizinische Indikation für jede zusätzliche Serie detailliert dargelegt werden. Es sollte klar ersichtlich sein, welche diagnostische Fragestellung durch die initiale Serie nach GOÄ 5317 unbeantwortet blieb und warum weitere Aufnahmen zwingend erforderlich waren.

Darüber hinaus müssen die technischen Parameter wie die Anzahl der Serien, die Projektionsrichtungen und die Menge des verwendeten Kontrastmittels exakt dokumentiert werden. Auch der zeitliche Ablauf und der Bezug zur vorausgehenden Leistung nach GOÄ 5317 sollten im Protokoll nachvollziehbar festgehalten werden.

Dokumentationsbeispiel:
Nach Durchführung der Angiographie der A. femoralis (GOÄ 5317) zeigte sich eine unvollständige Kontrastierung der peripheren Strombahn. Zur Beurteilung des kollateralen Abflusses wurden im direkten Anschluss zwei weitere Serien (GOÄ 5318) der Unterschenkelarterien in AP- und schräger Projektion angefertigt. Indikation: Ausschluss einer distalen Embolie.

GOÄ 5318: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als technische Leistung des Abschnitts O unterliegt die GOÄ 5318 dem reduzierten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,8-fachen Satz (62,95 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5 (87,42 €) ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind extreme anatomische Varianten, ausgeprägte Gefäßverkalkungen, die die Bildqualität beeinträchtigen, oder unruhige Patienten, die eine wiederholte Akquisition notwendig machen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5318 wird regelhaft in Kombination mit der Basisziffer GOÄ 5317 abgerechnet. Ebenfalls kombinierbar sind die vorausgehenden angiographischen Serien nach den Nummern 5315 und 5316. Für die Abbildung des verbrauchten Materials können Sachkosten wie Kontrastmittel und Einmal-Katheter gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern sie nicht bereits in den Systemgebühren enthalten sind.

Ziffer 5318 in der neuen GOÄ

Die weiteren Serien nach Nr. 5317 (insgesamt) haben in der neuen GOÄ keinen Nachfolger. Da die Angiokardiographie-Leistungen Nummer 13285 und 13286 jeweils auf einmal je Sitzung begrenzt sind und kein Ergänzungs- oder Zuschlagssystem vorgesehen ist, entfällt die alte Möglichkeit, zusätzliche Serien gesondert abzurechnen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5318

Die GOÄ-Ziffer 5318 wird für weitere angiographische Serien berechnet, die sich direkt an eine Leistung nach der Nummer 5317 anschließen. Sie ist pro Sitzung unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der zusätzlichen Serien nur einmal ansetzbar.
Neben der GOÄ 5318 dürfen unter anderem die Nummern 626, 627, 629, 630, 632 sowie die angiographischen Grundleistungen 5300 bis 5302 und 5324 bis 5327 nicht abgerechnet werden. Auch die Ziffern 5313, 5355 und 5356 sind am selben Tag ausgeschlossen.
Die Einbringung von Kontrastmittel über einen Katheter ist neben der GOÄ 5318 nur dann gesondert berechnungsfähig, wenn hierfür ein neuer, separater Katheter verwendet wird. Erfolgt die Gabe über den bereits für die Nummern 5315 bis 5317 liegenden Katheter, ist dies mit den Grundleistungen abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 5318 darf je Sitzung insgesamt nur ein einziges Mal abgerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie viele zusätzliche Serien im Anschluss an die Ziffer 5317 tatsächlich angefertigt wurden.
Als technische Leistung des Abschnitts O gilt für die GOÄ 5318 der Regelhöchstsatz von 1,8 (62,95 €). Bei außergewöhnlich hohem Aufwand oder schwierigen anatomischen Verhältnissen kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 2,5-fachen Satz (87,42 €) gesteigert.
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