Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5356: So rechnen Sie die Einbringung von Koronarstents und alternative Angioplastiemethoden rechtssicher und vollständig ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5356
Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation einer Koronararterie – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –
Die GOÄ-Ziffer 5356 beschreibt eine hochkomplexe interventionelle Maßnahme aus dem Bereich der kardiovaskulären Radiologie und Kardiologie. Sie umfasst die Einbringung von Gefäßstützen (Stents) oder die Anwendung spezialisierter, alternativer Verfahren wie der Atherektomie oder Laserangioplastie.
Diese Maßnahmen erfolgen stets zusätzlich zur perkutanen transluminalen koronaren Angioplastie (PTCA). Wichtig ist, dass sämtliche Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen, bereits mit dieser Gebühr abgegolten sind.
GOÄ 5356 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert bei PCI
In der modernen Kardiologie stellt die perkutane koronare Intervention (PCI) mit Stentimplantation den Goldstandard bei der Behandlung der koronaren Herzkrankheit (KHK) und des akuten Koronarsyndroms dar. Die Abrechnung nach GOÄ 5356 kommt immer dann zum Tragen, wenn über die reine Ballon-Dilatation hinaus ein Stent implantiert oder ein alternatives Verfahren angewendet wird.
Typische Indikationen für diese Leistung sind hochgradige Stenosen der Herzkranzgefäße, die eine dauerhafte mechanische Stabilisierung erfordern. Auch komplexe, stark verkalkte Läsionen, bei denen eine Rotationsatherektomie (Rotablation) zur Plaquemodifikation notwendig ist, rechtfertigen den Ansatz dieser Ziffer.
Da die Ziffer 5356 die Dilatation bereits implizit voraussetzt, ersetzt sie bei einer Stentimplantation die alleinige PTCA nach GOÄ 5355 vollständig. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern für denselben Eingriff ist explizit ausgeschlossen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5356
Fallbeispiel 1: Einfache Stentimplantation bei stabiler Angina Pectoris
Ein Patient stellt sich mit einer stabilen Angina Pectoris und einer nachgewiesenen 85%igen Stenose des Ramus circumflexus (RCX) vor. Im Herzkatheterlabor erfolgt die Punktion, die Darstellung der Koronargefäße und die anschließende PTCA mit erfolgreicher Implantation eines medikamentenfreisetzenden Stents (DES).
Für die therapeutische Intervention wird die GOÄ-Ziffer 5356 zum Regelhöchstsatz (1,8-fach) abgerechnet. Die reine Ballon-Dilatation nach GOÄ 5355 darf daneben nicht liquidiert werden, da sie in der Ziffer 5356 aufgegangen ist.
Fallbeispiel 2: Komplexe Rotablation bei kalzifizierter Stenose
Bei einem Patienten mit hochgradig verkalkter Stenose des Hauptstamms der linken Koronararterie reicht eine einfache Ballon-Dilatation nicht aus. Es wird eine Rotationsatherektomie (Rotablation) durchgeführt, um den Kalk zu zertrümmern, gefolgt von einer Stentimplantation.
Auch in diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 5356 die korrekte Ziffer für die interventionelle Maßnahme. Aufgrund des extremen Mehraufwands durch die Rotablation und des erhöhten Risikos kann hier ein erhöhter Steigerungssatz (z. B. 2,5-fach) mit entsprechender Begründung gewählt werden.
Fallbeispiel 3: Multivessel-Intervention in einer Sitzung
Im Rahmen einer Akut-PCI bei einem Patienten mit akutem Koronarsyndrom werden sowohl der Ramus interventricularis anterior (RIVA) als auch die rechte Kranzarterie (RCA) mittels Stent versorgt. Beide Gefäße weisen kritische Stenosen auf.
Obwohl zwei separate Gefäße in einer Sitzung behandelt wurden, darf die GOÄ-Ziffer 5356 gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O I.6 nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Der erhöhte Aufwand für die Mehrgefäß-Intervention muss über den Steigerungssatz abgebildet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5356: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffern 5355 und 5356. Da die Ziffer 5356 die Dilatation bereits beinhaltet, führt eine Doppelabrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen (PKV).
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 5356 mit den diagnostischen Ziffern für die Koronarangiographie (z. B. GOÄ 5353) ist am selben Behandlungstag ausgeschlossen, wenn es sich um denselben zeitlichen Zusammenhang handelt. Diagnostik und Therapie müssen strikt getrennt oder über Steigerungssätze kompensiert werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern betrifft die Sachkosten. Die verwendeten Stents, Ballonkatheter und Führungsdrähte sind in der Regel als Auslagen nach § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig, müssen jedoch präzise und einzeln auf der Rechnung nachgewiesen werden.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die mehrfache Abrechnung der Ziffer 5356 bei Mehrgefäßerkrankungen. Da die Leistungsbeschreibung und die Bestimmungen des Abschnitts O die Abrechnung auf einmal je Sitzung begrenzen, ist eine Vervielfachung der Ziffer unzulässig.
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Dokumentation der GOÄ 5356: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen alle Teilschritte der Intervention präzise festgehalten werden, insbesondere die Indikation, der Zugangsweg und die genaue Lokalisation der Stenose.
Darüber hinaus müssen die technischen Details der verwendeten Materialien dokumentiert werden. Auch die Durchleuchtungszeit und die Menge des applizierten Kontrastmittels sind zwingend zu erfassen, da diese Leistungen in der GOÄ 5356 enthalten sind.
Dokumentation: Nach lokaler Anästhesie Darstellung einer 90%igen Stenose im mittleren RIVA. Erfolgreiche Vordilatation und anschließende komplikationslose Implantation eines DES-Stents (3,5 x 18 mm). Angiographisch optimales Ergebnis ohne verbliebene Stenose bei einer Durchleuchtungszeit von 4,2 min.
Besondere Vorkommnisse wie Gefäßspasmen, Dissektionen oder der Einsatz von Zusatzinstrumenten sollten detailliert beschrieben werden, um eine spätere Faktorerhöhung rechtssicher zu begründen.
GOÄ 5356: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der Komplexität interventioneller kardiologischer Eingriffe kann der Regelsatz von 1,8 oft überschritten werden. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig und muss auf der Rechnung patientenbezogen begründet werden.
Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme Gefäßtortuosität (starke Windungen), ausgeprägte Kalzifizierungen, die Behandlung von Bifurkationsstenosen oder instabile hämodynamische Verhältnisse des Patienten während des Eingriffs.
Tipp: Verwenden Sie für die Begründung der Steigerung konkrete medizinische Begriffe wie ausgeprägte Gefäßrigidität bei schwerer Kalzifizierung statt allgemeiner Floskeln wie erhöhter Zeitaufwand. Dies erhöht die Akzeptanz bei den privaten Krankenversicherungen erheblich.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und häufig kombiniert mit der GOÄ 5356 sind die Ziffern für die temporäre Schrittmacheranlage (z. B. GOÄ 2715) bei bradykarden Rhythmusstörungen während des Eingriffs. Auch die intensivmedizinische Überwachung oder die arterielle Punktion können unter Beachtung der Ausschlüsse berechnet werden.
Nicht zulässig ist dagegen die Kombination mit den diagnostischen Herzkatheterziffern 5345 oder 5353 in derselben Sitzung. Werden Diagnostik und Therapie in getrennten Sitzungen durchgeführt, ist eine separate Abrechnung hingegen möglich.
Ziffer 5356 in der neuen GOÄ
Die Stent-Zuschlagsziffer 5356 — bisher neben der Basis-PCI für Stentimplantationen oder alternative Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser) ansetzbar — bekommt in der neuen GOÄ den Zuschlag 3021 als Nachfolger: „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3001, 3007 oder 3020 für die Implantation eines oder mehrerer Stents oder den Einsatz alternativer Angioplastiemethoden, je Gefäß" mit festem Satz von 140,00 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 262,30 €, der neue Festpreis liegt damit deutlich darunter.
Die Abrechnungseinheit wechselt von „je Sitzung" auf „je Gefäß". Bei Mehrgefäßinterventionen kann der Zuschlag entsprechend mehrfach angesetzt werden — das ändert die Berechnungslogik gegenüber dem alten Einmalansatz grundlegend.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5356
Was hat nicht gestimmt?