GOÄ 5357: Embolisation richtig abrechnen – Tipps & Urteile

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GOÄ 5357
Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –, je Gefäßgebiet
Punktzahl 3500  
Einfachsatz 204,01 € 1,0x
Regelhöchstsatz 367,22 € 1,8x
Höchstsatz 510,02 € 2,5x

Die Abrechnung der Embolisation nach GOÄ 5357 birgt Fallstricke bei der Definition des Gefäßgebietes. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5357

Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –, je Gefäßgebiet

Die GOÄ-Ziffer 5357 beschreibt eine hochkomplexe interventionelle Leistung aus dem Bereich der Strahlendiagnostik. Sie umfasst den vollständigen Verschluss von arteriellen Blutgefäßen mittels verschiedener Embolisate. Die Einbringung von Kontrastmitteln sowie die notwendigen angiographischen Kontrollen während des Eingriffs sind bereits abgegolten.

Die Abrechnung erfolgt pro Gefäßgebiet. Dies bedeutet, dass alle therapeutischen Schritte innerhalb eines definierten Versorgungsbereichs mit einer einzigen Gebühr abgegolten sind. Eine mehrfache Berechnung für Verästelungen desselben Gebiets ist ausgeschlossen.

GOÄ 5357 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Ziffer findet breite Anwendung in der interventionellen Radiologie. Typische Einsatzgebiete sind die transarterielle Chemoembolisation (TACE) bei primären Lebertumoren oder Lebermetastasen. Auch die Embolisation von Uterusmyomen (UFE) stellt ein häufiges Szenario dar.

Darüber hinaus wird die Leistung bei akuten, lebensbedrohlichen Blutungen eingesetzt. Hierzu zählen gastrointestinale Blutungen oder traumatische Organverletzungen, beispielsweise der Milz. Die gegezierte Okklusion verhindert weiteren Blutverlust und stabilisiert den Patienten.

Wichtig ist die anatomische Abgrenzung. Für Interventionen an Arterien im Kopf-Hals-Bereich oder am Spinalkanal existiert die speziellere GOÄ-Ziffer 5358, welche in diesen Fällen zwingend vorzuziehen ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5357

Fallbeispiel 1: Transarterielle Chemoembolisation (TACE)

Ein Patient stellt sich mit einem multifokalen hepatozellulären Karzinom vor. Der interventionelle Radiologe führt eine selektive Katheterisierung der Arteria hepatica dextra durch. Es erfolgt die Embolisation der Tumorgefäße mit Chemotherapeutika-beladenen Mikrosphären.

Da die gesamte Leber abrechnungsrechtlich als ein einziges Gefäßgebiet gilt, wird die GOÄ-Ziffer 5357 für diesen Eingriff einmalig berechnet. Ein erhöhter Aufwand durch die Multifokalität kann über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Fallbeispiel 2: Uterusmyom-Embolisation (UFE)

Bei einer Patientin mit symptomatischen Myomen erfolgt die Embolisation beider Arteriae uterinae. Der Zugang erfolgt über die Arteria femoralis communis. Beide Uterusarterien werden nacheinander mit Partikelembolisaten erfolgreich verschlossen.

Obwohl beide Seiten behandelt wurden, liegt anatomisch und abrechnungsrechtlich ein einheitliches Gefäßgebiet (Becken) vor. Die Abrechnung erfolgt einfach mit der Ziffer 5357, wobei der beidseitige Mehraufwand eine Faktorsteigerung rechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Notfallversorgung bei Milzruptur

Nach einem stumpfen Bauchtrauma zeigt sich eine aktive Blutung aus der Milzarterie. Der Radiologe führt eine Notfall-Embolisation der Arteria lienalis mittels Coil-Okklusion durch. Die Blutung wird erfolgreich gestoppt.

In diesem dringlichen Szenario ist die Ziffer 5357 voll berechnungsfähig. Die angiographische Darstellung zur Lagekontrolle der Coils ist in der Leistungsbeschreibung inkludiert und darf nicht separat berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5357: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Definition des Begriffs Gefäßgebiet. Oftmals wird versucht, die Ziffer 5357 bei der Behandlung mehrerer Segmente eines Organs mehrfach anzusetzen. Dies ist laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 28.10.2019, Az.: 7 K 1186/18) unzulässig.

Das Gericht stellte klar, dass der Begriff Gefäßgebiet im abrechnungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist. Kleinere arterielle Verästelungen innerhalb eines Organs begründen keine separate Abrechnung. Ein Verstoß führt regelmäßig zur Kürzung des Honorars durch die Prüfstellen.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von diagnostischen Angiographien nach den Ziffern 5300 bis 5312 im selben Zielgebiet ist neben der GOÄ 5357 explizit ausgeschlossen, da angiographische Kontrollen bereits in der Ziffer enthalten sind.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Neben der Ziffer 5357 sind unter anderem die Laborleistungen 350 bis 361 sowie die radiologische Ziffer 5295 nicht berechnungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ 5357: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen der genaue Zugangsweg, die sondierten Gefäße und die verwendeten Embolisationsmaterialien detailliert aufgeführt werden. Auch die Indikation für den Eingriff muss klar hervorgehen.

Besonders wichtig ist der Nachweis der angiographischen Kontrollen. Es sollte dokumentiert werden, dass nach der Einbringung des Embolisats eine Abschlussangiographie zur Überprüfung des therapeutischen Erfolgs stattgefunden hat.

Dokumentation: Selektive Sondierung der A. hepatica dextra über Schleuse in A. femoralis. Einbringung von 2 ml Mikrosphären (100-300 µm). Angiographische Abschlusskontrolle zeigt vollständigen Verschluss der tumorversorgenden Gefäße bei erhaltenem Hauptstamm.

Tipp: Dokumentieren Sie die anatomische Begründung und den zeitlichen Mehraufwand bei schwierigen Gefäßverhältnissen detailliert, um eine Faktorsteigerung über den Regelhöchstsatz hinaus rechtssicher zu begründen.

GOÄ 5357: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität des Eingriffs kann der Regelsatz von 1,8 oft überschritten werden. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind extreme Gefäßelongationen, fortgeschrittene arteriosklerotische Veränderungen oder ein erhöhtes Risiko für fehlembolisierende Ereignisse.

Auch eine außergewöhnlich lange Durchleuchtungszeit oder die Notwendigkeit des Wechsels auf komplexe Mikrokathetersysteme rechtfertigen eine Erhöhung des Faktors. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und häufig sinnvoll is die Kombination mit der Ziffer 5355 für die selektive Katheterisierung von Arterien höherer Ordnung. Diese stellt eine eigenständige Leistung dar und ist neben der Embolisation berechnungsfähig.

Die verwendeten Materialien wie Coils, Mikrokatheter oder Partikel können in der Regel als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierzu sollten die entsprechenden Einkaufsbelege gut dokumentiert und der Liquidation beigefügt werden.

Ziffer 5357 in der neuen GOÄ

Die arterielle Embolisation (mit Ausnahme von Kopf-Hals und Spinalkanal) wird in der neuen GOÄ je nach Lokalisation, Zielorgan und Behandlungsdauer auf mehrere Ziffern verteilt. Der bisherige 2,3-fache Satz betrug 367,22 €. Was welchen Eingriff abdeckt:

  • 13305 „Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) mit Ausnahme der Arterien im Kopf-Halsbereich oder im Spinalkanal … bei einer Behandlungsdauer bis zu 60 Minuten" (800,00 €, je Gefäßgebiet)
  • 13314 Zuschlag zu 13305 und weiteren Leistungen für Behandlungsdauern über 60 Minuten, je weitere vollendete 15 Minuten (110,00 €)
  • 13308 „Embolisation der Leber oder einzelner Leberanteile unter Verwendung von Chemotherapeutika oder chemotherapeutikatragender Mikropartikel … bis zu 60 Minuten" (1.250,00 €)
  • 9824 „Endovaskuläre Therapie eines kleinen Gefäßtumors" (224,51 €)
  • 9825 „Endovaskuläre Therapie eines großen Gefäßtumors" (297,37 €)

Die Dokumentation entscheidet: Zielorgan, Behandlungsdauer und — bei Gefäßtumoren — die Größenklassifikation (klein/groß) müssen klar aus der Akte hervorgehen. Die Bandbreite reicht von 224,51 € für den kleinen Gefäßtumor bis 1.250,00 € für die chemoembolisierte Leber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5357

Nein, eine mehrfache Abrechnung der GOÄ 5357 für verschiedene Segmente desselben Organs ist nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Leber als ein einziges Gefäßgebiet im abrechnungsrechtlichen Sinne gilt. Ein erhöhter Aufwand kann jedoch über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Neben der GOÄ 5357 dürfen die Ziffern 350 bis 361 sowie die radiologischen Ziffern 5295 und 5300 bis 5312 nicht abgerechnet werden. Da angiographische Kontrollen bereits in der Ziffer 5357 enthalten sind, ist eine separate Berechnung dieser Kontrollaufnahmen ausgeschlossen.
Für interventionelle Embolisationen im Kopf-Hals-Bereich oder im Bereich des Spinalkanals ist die GOÄ-Ziffer 5358 zu wählen. Die Ziffer 5357 schließt diese anatomischen Regionen explizit aus.
Ein erhöhter Faktor kann durch ausgeprägte Gefäßelongationen, fortgeschrittene Arteriosklerose oder die Notwendigkeit von Mikrokathetersystemen begründet werden. Auch eine extrem lange Durchleuchtungszeit oder ein erhöhtes Blutungsrisiko rechtfertigen eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz.
Nein, die Kosten für spezielle Verbrauchsmaterialien wie Coils, Partikel oder Mikrokatheter sind in der Regel nicht in der Gebühr enthalten. Diese können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
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