Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5301 birgt Fallstricke bei Serienanzahl und Katheterwechseln. Erfahren Sie, wie Sie die Angiographie-Ziffer rechtssicher nutzen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5301
"Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5300, je Serie"
Die GOÄ-Ziffer 5301 beschreibt eine ergänzende angiographische Serie, die sich unmittelbar an die radiologische Erstuntersuchung nach Nummer 5300 anschließt. Diese Ziffer ist als Zuschlags- oder Folgeleistung konzipiert und kann nicht isoliert, sondern nur im Kontext einer vorausgegangenen angiographischen Hauptleistung erbracht werden. Die Bewertung liegt bei 400 Punkten, was im einfachen Gebührensatz einem Betrag von 23,31 € entspricht.
Die Leistung umfasst die technische Durchführung und Auswertung einer weiteren Bildserie zur detaillierten Beurteilung von Blutflüssen, Gefäßpathologien oder Perfusionsverhältnissen. Da es sich um eine Leistung des Abschnitts O handelt, greift hier der reduzierte Gebührenrahmen für technische Leistungen mit dem Regelhöchstsatz von 1,8 und dem Höchstsatz von 2,5.
GOÄ 5301 in der Praxis: Indikationen und Abrechnungsgrenzen
In der radiologischen und kardiologischen Praxis kommt die GOÄ 5301 regelhaft bei komplexen Gefäßdarstellungen zum Einsatz, bei denen eine einzige Bildserie (GOÄ 5300) für eine sichere Diagnose nicht ausreicht. Typische Indikationen sind die Abklärung von Gefäßstenosen, Aneurysmen oder arteriovenösen Malformationen. Durch die Anfertigung nachfolgender Serien lässt sich der Kontrastmittelabstrom in verschiedenen Phasen präzise dokumentieren.
Die Abrechnung unterliegt strengen Mengenbegrenzungen. Im Regelfall ist die Ziffer höchstens zweimal pro Sitzung berechnungsfähig, was die Abdeckung der zweiten und dritten Serie ermöglicht. Eine bedeutende Ausnahme besteht bei der Angiographie der hirnversorgenden Arterien: Hier darf die Ziffer bis zu fünfmal abgerechnet werden, um auch die vierte, fünfte und sechste Serie abzubilden.
Achtung: Die Einbringung des Kontrastmittels über einen Katheter ist neben der GOÄ 5301 nur dann gesondert berechnungsfähig, wenn ein neuer, separater Katheter gelegt wurde. Die Nutzung des bereits liegenden Katheters aus der Vorserie schließt eine erneute Berechnung der Kathetereinbringung aus.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5301
Fallbeispiel 1: Darstellung einer peripheren AVK
Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine fortgeschrittene arterielle Verschlusskrankheit (AVK) der Becken-Bein-Strombahn vor. Nach der initialen Angiographie (GOÄ 5300) werden zur genauen Beurteilung des kollateralen Abflusses zwei weitere Bildserien angefertigt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 5300 für die Erstserie sowie der zweifachen Berechnung der GOÄ 5301 für die beiden Folgeserien.
Fallbeispiel 2: Zerebrale Angiographie bei Verdacht auf Aneurysma
Bei einer Patientin besteht der dringende Verdacht auf ein intrakranielles Aneurysma. Zur vollständigen Darstellung des zerebralen Gefäßbaums werden nach der Initialserie insgesamt fünf weitere angiographische Serien akquiriert. In diesem Fall kann die GOÄ 5301 aufgrund der Sonderregelung für hirnversorgende Arterien fünfmal neben der GOÄ 5300 abgerechnet werden.
Fallbeispiel 3: Kontrastmittelgabe über denselben Katheter
Im Rahmen einer renalen Angiographie werden nach der Erstserie zwei Folgeserien angefertigt. Das Kontrastmittel wird dabei über den bereits liegenden Katheter injiziert. Abgerechnet werden die GOÄ 5300 und die GOÄ 5301 (zweifach). Eine zusätzliche Ziffer für die Katheter-Kontrastmitteleinbringung darf nicht angesetzt werden, da kein Katheterwechsel stattfand.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5301: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5301 ist das Überschreiten der Höchstgrenzen ohne ausreichende medizinische Begründung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob bei einer Standardangiographie mehr als zwei Folgeserien abgerechnet wurden. Ohne den Nachweis, dass es sich um hirnversorgende Gefäße handelt, werden die überzähligen Ansätze gestrichen.
Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern der GOÄ beachtet werden. Die GOÄ 5301 ist am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 5313, 5315 bis 5318 sowie 5324 bis 5327 berechnungsfähig. Auch die Kombination mit den Ziffern 5355, 5357 und 5358 (Phlebographien und Lymphographien) führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
Tipp: Achten Sie bei der Rechnungsstellung darauf, dass die anatomische Lokalisation bei zerebralen Angiographien explizit aus der Diagnose oder dem Leistungstext hervorgeht, um Rückfragen der Kostenträger proaktiv zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ 5301: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Für jede abgerechnete Serie nach GOÄ 5301 müssen die medizinische Notwendigkeit, die genaue Fragestellung sowie die erzielten Bildbefunde im radiologischen Bericht festgehalten werden. Aus der Dokumentation muss zweifelsfrei hervorgehen, wie viele Serien tatsächlich gefahren wurden.
Besonders bei der Ausnutzung des erweiterten Rahmens bei zerebralen Untersuchungen ist die exakte Benennung der dargestellten Gefäßabschnitte essenziell. Auch der Verzicht auf einen Katheterwechsel oder das Vorliegen besonderer anatomischer Schwierigkeiten sollte vermerkt werden, um spätere Nachfragen der Prüfstellen schnell entkräften zu können.
Dokumentationsbeispiel: "Angiographie der rechten Arteria carotis interna (Erstserie nach GOÄ 5300). Durchführung von vier anschließenden Folgeserien (GOÄ 5301, 4-fach) zur dynamischen Darstellung des venösen Abstroms bei V. a. AV-Fistel. Keine Komplikationen."
GOÄ 5301: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert für die GOÄ 5301 liegt bei Faktor 1,8. Eine Überschreitung dieses Faktors bis zum Höchstsatz von 2,5 ist nur zulässig, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erheblich erschwert war. Typische Begründungen für eine Steigerung sind extreme Gefäßelongationen, ausgeprägte Verkalkungen oder unruhige Patienten, die eine wiederholte Akquisition oder aufwendige Bildnachbearbeitung erforderten.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5301 wird regelhaft in Kombination mit der Initialleistung nach Nummer 5300 (Angiographie) abgerechnet. Ebenfalls zulässig und häufig kombinierbar sind die Ziffern für ergänzende computergestützte Analysen (z. B. GOÄ 5328) oder die Einbringung von Kontrastmitteln über einen gesonderten Zugang (GOÄ 5335). Auch die Beratungsgebühren nach den Nummern 1, 3 oder 5 können bei entsprechender Indikation am selben Tag anfallen.
Ziffer 5301 in der neuen GOÄ
Die zweite bis dritte Serie im Anschluss an die Serienangiographie nach Nr. 5300 wird in der neuen GOÄ durch den Zuschlag Nummer 13278 abgebildet — „Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 13276 oder 13277 für jede weitere Serienangiographie, je Serie" — zum festen Satz von 83,86 € je weiterer Serie (heute beim 2,3-fachen Satz: 41,96 €). Neu: Bei Ansatz dieses Zuschlags ist eine medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben. Die alte je-Serie-Begrenzung auf die zweite bis dritte Serie entfällt; der Zuschlag gilt für jede weitere Serie.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5301
Was hat nicht gestimmt?