GOÄ 5335: Computergestützte Analyse – Korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5335
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern  bis bei computergestützter Analyse und Abbildung
Punktzahl 800  
Einfachsatz 46,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,63 € 1,0x
Höchstsatz 46,63 € 1,0x
Ausschlüsse

Der Zuschlag GOÄ 5335 vergütet die computergestützte Analyse bei Angiographien. Erfahren Sie alles zu Abrechnungsausschlüssen, Dokumentation und Beispielen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5335

GOÄ 5335: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung

Die Gebührenordnungsposition GOÄ 5335 ist als selbstständiger Zuschlag konzipiert. Sie honoriert den zusätzlichen zeitlichen und technischen Aufwand, der durch eine computergestützte Nachbearbeitung und Auswertung von angiographischen Bilddaten entsteht. Diese Ziffer kommt primär im Rahmen der digitalen Subtraktionsangiographie (DSA) oder bei komplexen dreidimensionalen Gefäßrekonstruktionen zum Einsatz.

Der Leistungsinhalt fordert eine über die Standarddarstellung hinausgehende computergestützte Analyse. Hierzu zählen beispielsweise quantitative Gefäßanalysen, Flussmessungen oder 3D-Rekonstruktionen zur präzisen Interventionsplanung. Die Ziffer ist fest an die primären Angiographie-Leistungen der Nummern 5300 bis 5331 gekoppelt.

GOÄ 5335 in der Praxis: Indikationen und computergestützte Rekonstruktion

In der modernen radiologischen und gefäßchirurgischen Diagnostik ist die computergestützte Auswertung unverzichtbar geworden. Typische Indikationen für den Zuschlag nach GOÄ 5335 sind komplexe Gefäßpathologien wie Aneurysmen, Stenosen oder Gefäßfehlbildungen. Durch die computergestützte Analyse lassen sich Stenosegrade exakt quantifizieren und Volumina präzise berechnen.

Ein wesentlicher Aspekt ist die Abgrenzung zu einfachen Bildrekonstruktionen. Die Abrechnung der GOÄ 5335 setzt voraus, dass eine spezifische Nachbearbeitung an einer separaten Workstation oder mittels spezialisierter Software stattfindet. Die bloße Betrachtung der Rohdaten oder standardmäßige Multiplanare Rekonstruktionen (MPR) rechtfertigen den Zuschlag im Regelfall nicht.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die computergestützte Analyse einen echten diagnostischen Mehrwert liefert. Die Dokumentation sollte die spezifischen Software-Tools oder quantitativen Parameter explizit nennen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5335

Fallbeispiel 1: Quantifizierung einer Karotisstenose

Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf eine hochgradige Karotisstenose vor. Es erfolgt eine digitale Subtraktionsangiographie der hirnversorgenden Gefäße (GOÄ 5315). Zur präzisen Operationsplanung wird eine computergestützte Stenosemessung nach NASCET-Kriterien durchgeführt.

Die Abrechnung erfolgt mit der Hauptleistung GOÄ 5315 und dem Zuschlag GOÄ 5335. Da der Zuschlag nur einfach berechnet werden darf, wird die GOÄ 5335 mit dem Faktor 1,0 (46,63 €) angesetzt.

Fallbeispiel 2: Planung einer endovaskulären Aneurysma-Ausschaltung (EVAR)

Bei einer Patientin mit einem infrarenalen Bauchaortenaneurysma wird eine Angiographie der Bauchaorta und der Beckenstrombahn durchgeführt. Für die Auswahl der passenden Stentgraft-Prothese ist eine dreidimensionale Gefäßanalyse mit exakter Längen- und Durchmesserbestimmung notwendig.

Neben den entsprechenden Angiographie-Ziffern wird der Zuschlag GOÄ 5335 abgerechnet. Die computergestützte 3D-Volumetrie und Gefäßrekonstruktion begründet den Ansatz des Zuschlags rechtssicher.

Fallbeispiel 3: Angiographie bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK)

Es erfolgt eine Angiographie der Becken-Bein-Strombahn. Zur Beurteilung der Kollateralisation wird eine computergestützte Fluss- und Perfusionsanalyse der betroffenen Extremität durchgeführt.

Die Abrechnung kombiniert die Angiographie-Leistungen mit der GOÄ 5335. Auch bei der Untersuchung mehrerer Gefäßabschnitte an einem Tag darf der Zuschlag nur einmalig berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5335: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die mehrfache Berechnung des Zuschlags am selben Kalendertag. Die GOÄ-Bestimmungen legen unmissverständlich fest, dass die GOÄ 5335 je Untersuchungstag nur einmal berechnungsfähig ist. Dies gilt unabhängig davon, wie viele unterschiedliche Gefäßregionen untersucht oder wie viele Einzelanalysen durchgeführt wurden.

Ein weiterer Konfliktpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) ist der Ausschluss von Nebeneinanderberechnungen. Die GOÄ 5335 darf nicht neben der Ziffer 5313 (Angiographie der thorakalen Aorta) abgerechnet werden. Prüfstellen streichen den Zuschlag konsequent, wenn diese Kombination auf der Liquidation erscheint.

Achtung: Der Zuschlag GOÄ 5335 ist jedoch auch dann berechenbar, wenn die zugrunde liegende Angiographie selbst aufgrund von Ausschlussbestimmungen entfällt (z. B. bei den Ziffern 5345 und 5348). Die GOÄ 5335 stellt hierzu eine eigenständige Leistung dar.

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Dokumentation der GOÄ 5335: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Aus dem radiologischen Befundbericht muss zweifelsfrei hervorgehen, welche computergestützten Auswerteverfahren angewandt wurden. Die bloße Erwähnung einer "3D-Darstellung" reicht oft nicht aus.

Es empfiehlt sich, die verwendete Software, die gemessenen Parameter (z. B. Stenosegrad in Prozent, Gefäßdurchmesser, Flussgeschwindigkeiten) sowie den klinischen Nutzen der Analyse im Befund festzuhalten. Archivierte Screenshots oder Rekonstruktionsbilder in der PACS-Datenbank dienen als zusätzlicher Nachweis.

Dokumentationsbeispiel:
Durchführung einer computergestützten 3D-Rekonstruktion und quantitativen Gefäßanalyse der A. carotis interna links mittels [Software-Name]. Bestimmung des Stenosegrades nach NASCET-Kriterien (Ergebnis: 75% Lumeneinengung) zur präoperativen Evaluation.

GOÄ 5335: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern ist die GOÄ 5335 nicht steigerungsfähig. Der Verordnungsgeber hat für diesen Zuschlag explizit festgelegt, dass er nur mit dem einfachen Gebührensatz (Faktor 1,0) berechnet werden darf. Eine Erhöhung des Faktors wegen erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand ist somit ausgeschlossen.

Um einen außergewöhnlich hohen Aufwand dennoch adäquat abzubilden, müssen Ärzte die Faktoren der zugrunde liegenden Hauptleistungen (z. B. GOÄ 5315 oder 5317) entsprechend steigern. Hierbei können schwierige anatomische Verhältnisse oder eine aufwendige Katheterplatzierung als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5335 wird typischerweise mit den Angiographie-Ziffern des Abschnitts O V kombiniert. Häufige Partnerziffern sind die GOÄ 5315 (Angiographie der hirnversorgenden Gefäße) oder die GOÄ 5317 (Angiographie der Bauchaorta). Auch die Kombination mit interventionellen Ziffern ist im klinischen Alltag üblich.

Wichtig ist, dass der Zuschlag nur zu den Nummern 5300 bis 5331 zulässig ist. Bei anderen bildgebenden Verfahren wie der CT-Angiographie (CTA) oder der MR-Angiographie (MRA) kommen eigene Zuschläge oder Ziffern (z. B. GOÄ 5377) zur Anwendung, sodass die GOÄ 5335 hier nicht greift.

Ziffer 5335 in der neuen GOÄ

Der Zuschlag für computergestützte Analyse und Abbildung bei den Angiographie- und Venographieleistungen (Nummern 5300 bis 5331) hat in der neuen GOÄ keinen Nachfolger. Digitale Bildnachverarbeitung und Analyse sind im neuen Katalog nicht mehr als eigenständige Zusatzleistungen ausgewiesen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5335

Nein, die GOÄ 5335 kann nicht gesteigert werden. Sie darf gemäß den Abrechnungsbestimmungen ausschließlich mit dem einfachen Gebührensatz (Faktor 1,0) in Höhe von 46,63 € berechnet werden. Ein erhöhter Aufwand muss stattdessen über die Steigerung der zugrunde liegenden Hauptleistung abgebildet werden.
Der Zuschlag nach GOÄ 5335 darf je Untersuchungstag unabhängig von der Anzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal berechnet werden. Auch wenn Sie mehrere Gefäßabschnitte analysieren, bleibt die Abrechnung auf eine einmalige Gebühr beschränkt.
Die GOÄ 5335 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 5313 (Angiographie der thorakalen Aorta) abgerechnet werden. Zudem ist sie nur für die Ziffern 5300 bis 5331 anwendbar, was eine Kombination mit CT- oder MR-Angiographien ausschließt.
Ja, der Zuschlag ist auch dann berechenbar, wenn die zugrunde liegende Angiographie selbst in der Berechenbarkeit entfällt, wie beispielsweise bei den Ziffern 5345 und 5348. Die GOÄ 5335 stellt in diesen Fällen eine eigenständige, berechnungsfähige Leistung dar.
Für eine sichere Abrechnung müssen die computergestützte Analyse und die spezifischen Rekonstruktionsschritte im Befundbericht dokumentiert werden. Die Nennung der verwendeten Software, der gemessenen Parameter sowie der klinischen Relevanz ist dringend zu empfehlen.
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