GOÄ 5338: Lymphographie korrekt abrechnen – Tipps & Infos

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5338
Lymphographie, je Extremität
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 104,92 € 1,8x
Höchstsatz 145,72 € 2,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie die Lymphographie nach GOÄ-Ziffer 5338 rechtssicher abrechnen, Fallstricke vermeiden und Steigerungsfaktoren optimal begründen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5338

GOÄ-Ziffer 5338: Lymphographie, je Extremität – 1000 Punkte.

Die Ziffer 5338 beschreibt die radiologische Darstellung der Lymphbahnen und Lymphknoten einer Extremität nach Einbringung eines Kontrastmittels. Diese Leistung ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter der Rubrik der Angiographien angesiedelt. Die Abrechnung erfolgt je Extremität, sodass bei beidseitiger Durchführung die Ziffer zweimal angesetzt werden kann.

Die Einbringung des Kontrastmittels ist nicht im Leistungsumfang der Ziffer 5338 enthalten. Hierfür ist die gesonderte Berechnung der Ziffer 365 (Kontrastmitteleinbringung) vorgesehen. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen der Zuschlag für computergestützte Analysen nach Ziffer 5335 hinzutreten.

GOÄ 5338 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

Die Lymphographie kommt primär bei der Abklärung von unklaren, chronischen Schwellungszuständen der Extremitäten zum Einsatz. Insbesondere beim Verdacht auf ein primäres oder sekundäres Lymphödem liefert das Verfahren entscheidende diagnostische Hinweise. Auch im Rahmen der präoperativen Planung vor lymphchirurgischen Eingriffen ist die Darstellung der Lymphgefäße essenziell.

In der modernen Praxis wird die klassische Lymphographie zunehmend durch die Lymphszintigraphie oder die MR-Lymphographie ergänzt oder ersetzt. Dennoch bleibt die radiologische Lymphographie ein wichtiges Instrument zur präzisen anatomischen Darstellung von Lymphfisteln oder Lymphozelen. Die Indikation muss in der Patientendokumentation stets klar und nachvollziehbar begründet sein.

Tipp: Da die Untersuchung zeitaufwendig ist und eine präzise Präparation der Lymphgefäße erfordert, sollte bei erschwerten Bedingungen konsequent von der Möglichkeit der Schwellenwertüberschreitung Gebrauch gemacht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5338

Fallbeispiel 1: Einseitiges Lymphödem des Beins

Ein Patient stellt sich mit einem ausgeprägten, chronischen Ödem des rechten Beins unklarer Genese vor. Zur Differenzialdiagnostik erfolgt eine Lymphographie der rechten unteren Extremität inklusive Kontrastmitteleinbringung. Abgerechnet werden die Ziffer 5338 für die radiologische Darstellung sowie die Ziffer 365 für die Kontrastmitteleinbringung.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Lymphographie bei malignem Lymphom

Bei einer Patientin mit bekanntem malignem Lymphom ist die Beurteilung des retroperitonalen und inguinalen Lymphabflusses beidseits erforderlich. Es wird eine Lymphographie an beiden unteren Extremitäten durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt durch den zweifachen Ansatz der Ziffer 5338 (jeweils mit dem Zusatz "rechts" und "links") sowie der zweifachen Berechnung der Ziffer 365.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Gefäßdarstellung bei Adipositas permagna

Bei einem adipösen Patienten gestaltet sich das Auffinden und Kanülieren der Lymphbahnen am Fußrücken extrem schwierig und zeitaufwendig. Die Lymphographie der linken Extremität wird durchgeführt. Neben der Ziffer 5338 mit erhöhtem Steigerungsfaktor wird die Ziffer 365 für die Kontrastmitteleinbringung liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5338: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von sich ausschließenden Leistungen. Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 5338 neben der Ziffer 5313 (Phlebographie einer Extremität) am selben Untersuchungstag aus. Sollten beide Verfahren medizinisch notwendig sein, müssen diese an getrennten Tagen stattfinden oder besonders begründet werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig den doppelten Ansatz der Ziffer 5338, wenn die Seitenangabe auf der Rechnung fehlt. Bei einer beidseitigen Untersuchung muss zwingend die Kennzeichnung "rechts/links" oder "beidseitig" erfolgen. Andernfalls wird die zweite Leistung als Duplikat gestrichen.

Achtung: Die Kontrastmitteleinbringung nach Ziffer 365 darf nicht pauschal ohne Dokumentation des verwendeten Präparats und der genauen Punktionsstelle abgerechnet werden. Die Sachkosten für das Kontrastmittel sind zusätzlich als Auslagen gemäß § 10 GOÄ berechnungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ 5338: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht müssen die Indikation, der genaue Ablauf der Kontrastmittelinjektion sowie die Beurteilung der Lymphbahnen detailliert festgehalten werden. Auch die Anzahl der angefertigten Aufnahmen und die Durchleuchtungszeit sollten dokumentiert werden.

Besondere anatomische Schwierigkeiten oder ein erhöhter Zeitaufwand bei der Freilegung der Lymphgefäße müssen explizit im Protokoll vermerkt sein. Nur so lässt sich eine spätere Erhöhung des Steigerungssatzes gegenüber der Versicherung rechtfertigen. Die Dokumentation sollte unmittelbar nach der Untersuchung erfolgen.

Dokumentationsbeispiel: "Präparation eines Lymphgefäßes am rechten Fußrücken unter schwierigen Sichtverhältnissen bei ausgeprägtem Ödem. Langsame Injektion von [Menge] ml Kontrastmittel (Ziffer 365). Fortlaufende radiologische Darstellung der Lymphbahnen und inguinalen Lymphknoten der rechten Extremität (Ziffer 5338). Keine Komplikationen."

GOÄ 5338: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der Ziffer 5338 liegt beim 1,8-fachen Satz (104,92 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Satz (145,72 €) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind ein extrem zeitaufwendiges Auffinden der Lymphgefäße bei stark vernarbtem Gewebe oder ausgeprägten Ödemen.

Auch unruhige Patienten oder anatomische Varianten, die eine modifizierte Aufnahmetechnik erfordern, rechtfertigen eine Steigerung. Die Begründung muss für einen medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie erhöhter Zeitaufwand reichen meist nicht aus.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 5338 wird regelhaft mit der Ziffer 365 für die Kontrastmitteleinbringung kombiniert. Zusätzlich kann in Einzelfällen der Zuschlag nach Ziffer 5335 (Zuschlag für computergestützte Analysen) berechnet werden, sofern die entsprechenden technischen Voraussetzungen vorliegen. Die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel und das Punktionsbesteck sind gemäß § 10 GOÄ gesondert erstattungsfähig.

Ziffer 5338 in der neuen GOÄ

Die Lymphographie je Extremität wird zur neuen Nummer 13292 — „Lymphographie, je Extremität" — zum festen Satz von 537,23 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 104,92 €; extreme Höherbewertung). Die Kontrastmitteleinbringung, die nach altem Recht gesondert über Nr. 365 abgerechnet wurde, ist in der neuen Komplexleistung eingeschlossen. Die Abrechnung erfolgt weiterhin je Extremität.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5338

Ja, die GOÄ-Ziffer 5338 ist je Extremität berechnungsfähig. Bei einer beidseitigen Untersuchung kann die Ziffer zweimal angesetzt werden, wobei die Seitenangabe (rechts/links) auf der Rechnung zwingend erforderlich ist.
Nein, die Kontrastmitteleinbringung ist nicht im Leistungsumfang der Ziffer 5338 enthalten. Sie muss gesondert mit der GOÄ-Ziffer 365 abgerechnet werden.
Die Ziffer 5338 darf nicht am selben Tag neben der Ziffer 5313 (Phlebographie einer Extremität) abgerechnet werden. Andere radiologische Leistungen sind unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen kombinierbar.
Eine Erhöhung über den 1,8-fachen Regelsatz ist bei erschwerten Bedingungen wie stark ausgeprägten Ödemen, Adipositas oder vernarbtem Gewebe zulässig. Diese Besonderheiten müssen in der Rechnung patientenbezogen begründet werden.
Ja, in Einzelfällen kann der Zuschlag nach Ziffer 5335 für computergestützte Analysen zusätzlich berechnet werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die entsprechenden technischen und medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.
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