GOÄ 5339: Ergänzende Projektionen rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5339
Ergänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer – einschließlich Durchleuchtung(en) –, insgesamt
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 26,23 € 1,8x
Höchstsatz 36,42 € 2,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 5339 für ergänzende angiographische Projektionen korrekt anwenden, kombinieren und erfolgreich steigern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5339

Ergänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 – einschließlich Durchleuchtung(en) –, insgesamt

Die GOÄ-Ziffer 5339 stellt eine wichtige Ergänzungsleistung im Bereich der radiologischen Diagnostik dar. Sie kommt zum Einsatz, wenn nach einer Standardangiographie weitere Aufnahmen erforderlich sind. Diese zusätzlichen Projektionen dienen der präziseren Darstellung komplexer anatomischer Strukturen.

Die Leistung umfasst explizit auch alle im Rahmen dieser ergänzenden Projektionen durchgeführten Durchleuchtungen. Da es sich um eine "insgesamt"-Leistung handelt, ist die Anzahl der zusätzlichen Aufnahmen für die Gebührenhöhe unerheblich. Die Abrechnung erfolgt somit pauschal für den gesamten zusätzlichen Aufwand einer Sitzung.

GOÄ 5339 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

In der täglichen Praxis der interventionellen Radiologie und Angiologie reicht eine standardmäßige angiographische Darstellung oft nicht aus. Um Gefäßpathologien wie Stenosen, Aneurysmen oder Gefäßverschlüsse exakt beurteilen zu können, sind häufig spezielle Projektionswinkel notwendig. Die GOÄ 5339 ermöglicht es, diesen diagnostischen Mehraufwand adäquat abzubilden.

Typische Indikationen für ergänzende Projektionen sind die Überlagerung von Gefäßabschnitten in der Standardprojektion oder die Notwendigkeit einer exakten Längenmessung vor einer geplanten Intervention. Auch die postinterventionelle Kontrolle nach einer Stentimplantation erfordert oft zusätzliche Blickwinkel, um den optimalen Sitz des Implantats zu verifizieren. Die Ziffer sichert somit die Vergütung für den präzisen diagnostischen Feinschliff.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5339

Fallbeispiel 1: Abklärung einer komplexen Becken-Bein-Stenose

Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine fortgeschrittene periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vor. Nach der Durchführung der Standardangiographie der Becken-Bein-Strombahn gemäß GOÄ-Ziffer 5338 zeigt sich eine unklare Einengung im Bereich der Arteria iliaca interna. Zur exakten Beurteilung des Stenosegrades wird eine ergänzende schräge Projektion durchgeführt.

Die Abrechnung dieser zusätzlichen Aufnahme erfolgt über die GOÄ-Ziffer 5339 neben der Hauptleistung. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, eine therapeutische Entscheidung bezüglich einer möglichen PTA zu treffen.

Fallbeispiel 2: Postinterventionelle Kontrolle nach Stentangioplastie

Nach erfolgreicher Implantation eines Stents in die Arteria femoralis superficialis erfolgt die obligatorische Kontrollangiographie. Um ein mögliches Kinking des Stents oder eine verbliebene Reststenose in einer zweiten Ebene sicher auszuschließen, fertigt der Arzt eine zusätzliche laterale Projektion an.

Dieser zusätzliche Aufwand wird neben der angiographischen Hauptleistung nach Nummer 5338 mit der GOÄ-Ziffer 5339 liquidiert. Die Dokumentation hält die Notwendigkeit der Mehrfachprojektion zur Qualitätssicherung fest.

Fallbeispiel 3: Darstellung einer anatomischen Variante der Nierenarterien

Bei der diagnostischen Abklärung einer renalen Hypertonie mittels Angiographie der Nierenarterien zeigt sich in der Standard-AP-Projektion eine ungünstige Überlagerung der Gefäßabgänge. Zur eindeutigen Identifikation einer eventuellen akzessorischen Nierenarterie wird eine ergänzende cranio-caudale Projektion gefahren.

Die Abrechnung erfolgt korrekt durch die Kombination der Ziffern 5338 und 5339. Die zusätzliche Projektion liefert hier den entscheidenden diagnostischen Mehrwert für die weitere Therapieplanung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5339: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5339 ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer innerhalb einer Sitzung. Da der Leistungstext das Wort "insgesamt" enthält, darf die Ziffer pro Sitzung nur einmalig berechnet werden, selbst wenn drei oder vier zusätzliche Projektionen angefertigt wurden. Ein erhöhter Aufwand muss stattdessen über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.

Zudem müssen die strikten Ausschlusskriterien der Gebührenordnung beachtet werden. Die GOÄ 5339 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 5295 (ergänzende Aufnahmen bei Kontrastmitteldarstellungen) oder der GOÄ-Ziffer 5313 (ergänzende Aufnahmen bei Lymphographie) abgerechnet werden. Solche Dopplungen fallen bei automatisierten Prüfungen der privaten Krankenversicherungen sofort auf und führen zu Rechnungskürzungen.

Achtung: Die GOÄ 5339 ist eine akzessorische Leistung und darf niemals isoliert, sondern immer nur im direkten Anschluss an die Hauptleistung nach GOÄ-Ziffer 5338 in Rechnung gestellt werden.

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Dokumentation der GOÄ 5339: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen durch Prüfstellen oder private Krankenversicherungen zu vermeiden. In der Patientenakte muss klar hervorgehen, warum die Standardprojektionen nicht ausreichten und welcher konkrete diagnostische Mehrwert durch die ergänzende Projektion erzielt wurde. Auch die technischen Parameter der Aufnahme sollten kurz vermerkt werden.

Dazu gehört die Angabe der genauen Projektionsrichtung (z. B. LAO, RAO oder lateral) sowie das Ergebnis der zusätzlichen Durchleuchtung. Eine bloße Erwähnung, dass "mehrere Bilder" gemacht wurden, reicht für eine rechtssichere Begründung im Streitfall meist nicht aus.

Dokumentation: Nach Durchführung der Standardangiographie der Beckenstrombahn (GOÄ 5338) verbleibt der Verdacht auf eine hochgradige exzentrische Stenose der Arteria iliaca communis links. Zur exakten Graduierung erfolgt eine ergänzende Projektion in 30° LAO-Einstellung unter Durchleuchtungskontrolle. Befund: Bestätigung einer 75%igen Stenose.

GOÄ 5339: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der GOÄ 5339 liegt beim 1,8-fachen Satz und beträgt 26,23 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, ausgeprägter Adipositas des Patienten oder unruhigen Patienten kann der Faktor bis zum 2,5-fachen Satz (36,42 €) gesteigert werden. Eine entsprechende patientenbezogene Begründung ist in diesem Fall zwingend auf der Liquidation anzugeben.

Besonders zeitaufwendige Einstellungen oder ein erhöhtes Risiko durch Kontrastmittelunverträglichkeiten, die eine besonders schnelle und präzise Justierung erfordern, rechtfertigen ebenfalls eine Faktorenerhöhung. Die Begründung sollte stets die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls widerspiegeln.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste und zwingende Kombination der GOÄ 5339 erfolgt mit der Hauptleistung nach GOÄ-Ziffer 5338. Ohne diese Basisleistung ist die Abrechnung der Ergänzungsziffer ausgeschlossen. In bestimmten klinischen Szenarien kann zusätzlich der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 5335 für die computergestützte Analyse berechtigt sein, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination von GOÄ 5338, 5339 und eventuellen Zuschlägen darauf, dass die Dokumentation die eigenständigen medizinischen Indikationen für jeden einzelnen Schritt klar und nachvollziehbar darstellt.

Ziffer 5339 in der neuen GOÄ

Die ergänzenden Projektionen nach Nr. 5338 werden in der neuen GOÄ über den Zuschlag Nummer 13289 abgebildet — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13288 für ergänzende Projektion(en), je Sitzung" — zum festen Satz von 62,01 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 26,23 €). Der Zuschlag ist einmal je Sitzung berechnungsfähig; Durchleuchtungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen Kapitel O Bestandteil der Leistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5339

Die GOÄ-Ziffer 5339 darf für ergänzende Projektionen im direkten Anschluss an eine Angiographie nach Nummer 5338 berechnet werden. Dies umfasst auch die dazugehörigen Durchleuchtungen. Die Abrechnung ist unabhängig von der Anzahl der zusätzlichen Projektionen nur einmal pro Sitzung zulässig.
Die GOÄ-Ziffer 5339 darf nicht am selben Behandlungstag neben den Ziffern 5295 und 5313 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den offiziellen Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert. Eine Missachtung führt in der Regel zur Beanstandung durch die Kostenträger.
Nein, die GOÄ 5339 ist je Sitzung nur ein einziges Mal berechnungsfähig, unabhängig davon, wie viele ergänzende Projektionen tatsächlich durchgeführt wurden. Der Leistungstext enthält hierzu den expliziten Zusatz 'insgesamt'. Ein erhöhter Aufwand kann jedoch über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Nein, die GOÄ 5339 ist eine reine Zuschlags- beziehungsweise Ergänzungsleistung, die zwingend den vorherigen Ansatz der GOÄ-Ziffer 5338 voraussetzt. Ohne diese angiographische Hauptleistung ist eine isolierte Abrechnung der Ziffer 5339 nicht zulässig. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen achten hierauf besonders streng.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz von 1,8 hinaus erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung. Typische Gründe sind ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand durch anatomische Besonderheiten, ausgeprägte Adipositas oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten. Die Begründung muss verständlich auf der Liquidation dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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