Die Abrechnung der perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA) nach GOÄ-Ziffer 5345 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5345
Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Arterien mit Ausnahme der Koronararterien – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –
Die GOÄ-Ziffer 5345 beschreibt die klassische perkutane transluminale Angioplastie (PTA) an peripheren Gefäßen. Diese Leistung umfasst die mechanische Wiedereröffnung oder Erweiterung verengter oder verschlossener Arterien mittels Kathetertechnik. Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung einer adäquaten Durchblutung im betroffenen Gefäßgebiet.
Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Kontrastmitteleinbringung sowie die notwendigen Durchleuchtungsleistungen bereits vollständig in der Ziffer enthalten sind. Diese begleitenden radiologischen Maßnahmen dürfen daher nicht über separate Gebührenordnungsziffern in Rechnung gestellt werden.
GOÄ 5345 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Der klinische Haupteinsatzbereich der GOÄ 5345 liegt in der interventionellen Therapie der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK). Typische Indikationen sind symptomatische Stenosen oder Verschlüsse der Becken-Bein-Strombahn, die eine interventionelle Revaskularisation erfordern. Auch Verengungen der Nierenarterien oder der Halsschlagader fallen unter dieses Leistungsspektrum.
Ausdrücklich ausgenommen von dieser Ziffer sind die Koronararterien. Für Interventionen an den Herzkranzgefäßen stehen eigene, spezifische Ziffern wie die GOÄ 5348 zur Verfügung. Die Ziffer 5345 ist somit auf das periphere Gefäßsystem beschränkt.
Tipp: Sollte im Rahmen der Intervention ein Stent implantiert werden, ist dies eine eigenständige Leistung. Die Stentimplantation wird zusätzlich mit der entsprechenden Ziffer für die Endoprotheseneinbringung abgerechnet.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5345
Fallbeispiel 1: Akuter embolischer Verschluss einer Beinarterie
Ein Patient stellt sich mit einem akuten embolischen Verschluss der Arteria femoralis superficialis vor. Am Vortag wurde bereits eine diagnostische Angiografie (GOÄ 5309) durchgeführt. Nun erfolgt die erfolgreiche Rekanalisation mittels Ballonkatheter (PTA).
Da die diagnostische Angiografie innerhalb der letzten 14 Tage stattfand, darf eine erneute Kontrollangiografie in derselben Sitzung nicht gesondert berechnet werden. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5345 zum Schwellenwert (1,8-fach) oder mit Begründung erhöht.
Fallbeispiel 2: Geplante PTA bei pAVK im Stadium III
Bei einem Patienten mit pAVK im Stadium III wird eine elektive PTA der Arteria iliaca communis durchgeführt. Eine diagnostische Angiografie fand in den letzten 14 Tagen nicht statt. In dieser Sitzung erfolgt zunächst die diagnostische Darstellung und direkt im Anschluss die perkutane transluminale Dilatation.
In diesem Fall sind sowohl die diagnostische Angiografie (z. B. GOÄ 5309) als auch die therapeutische GOÄ-Ziffer 5345 nebeneinander berechnungsfähig. Auf der Liquidation muss zwingend bestätigt werden, dass in den vorhergehenden 14 Tagen keine Angiografie berechnet wurde.
Fallbeispiel 3: Multilokuläre PTA an drei Arterien
Bei einer komplexen Intervention werden Stenosen in der Arteria femoralis, der Arteria poplitea und der Arteria tibialis anterior in einer Sitzung dilatiert. Da die GOÄ 5345 die Behandlung von bis zu zwei Arterien abgilt, muss für die dritte Arterie eine Zusatzziffer gewählt werden.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5345 für die ersten beiden Gefäße. Für die Dehnung der dritten Arterie wird zusätzlich die GOÄ-Ziffer 5346 in Ansatz gebracht.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5345: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist die 14-Tage-Regelung bei der Nebeneinanderberechnung von diagnostischen Angiografien (Ziffern 5300 bis 5313). Wurde in diesem Zeitraum bereits eine Angiografie berechnet, ist die erneute Berechnung in der Therapiesitzung ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind nachweisbare medizinische Notfälle, die eine sofortige Intervention erfordern.
Ein weiterer Fehler betrifft den Ausschluss bestimmter Begleituntersuchungen. Die Ziffern 350 bis 361 (z. B. bestimmte radiologische Befundungen) sowie die Ziffer 5295 (ergänzende computergestützte Analysen) sind neben der GOÄ 5345 explizit ausgeschlossen und führen bei gemeinsamer Abrechnung regelmäßig zu Kürzungen.
Achtung: Das Fehlen der obligatorischen Bestätigung auf der Rechnung bei der Nebeneinanderberechnung von Angiografie und PTA führt fast immer zur formalen Zurückweisung der Angiografie-Ziffer durch die Prüfstellen.
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Dokumentation der GOÄ 5345: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen der genaue Zugangsweg, die Identifikation der behandelten Gefäßsegmente sowie die technischen Details der verwendeten Ballonkatheter (Durchmesser, Länge, maximaler Druck und Inflationszeit) dokumentiert werden.
Zudem sollte der angiografische Befund vor und nach der Dilatation (Prozent der Stenose, Flussverhältnisse nach TIMI-Klassifikation) festgehalten werden. Auch die Durchleuchtungszeit und die Menge des applizierten Kontrastmittels gehören zwingend in das Protokoll.
Dokumentation: Perkutane Punktion der rechten A. femoralis communis. Einbringen einer 6F-Schleuse. Angiografische Darstellung einer hochgradigen, 2 cm langen Stenose der A. poplitea links. Erfolgreiche PTA mit einem 5x40 mm Ballon bei 8 bar für 60 Sekunden. Postinterventionell freier Abfluss ohne relevante Reststenose. Durchleuchtungszeit: 4,2 Minuten. Kontrastmittel: 50 ml Ultravist 300.
GOÄ 5345: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 5345 liegt beim 1,8-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen für eine Steigerung sind stark verkalkte (kalzifizierte) Stenosen, extrem langstreckige Verschlüsse oder anatomische Besonderheiten wie stark geschlängelte Gefäßverläufe.
Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch die Notwendigkeit eines Führungskatheterwechsels oder das Management von Komplikationen (z. B. Gefäßdissektionen, die eine zusätzliche Stentimplantation erfordern) rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die PTA mit weiteren interventionellen Maßnahmen kombiniert. Zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ-Ziffer 5346 für jede weitere behandelte Arterie ab der dritten Arterie. Auch die GOÄ-Ziffer 5355 für die Einbringung von vaskulären Endoprothesen (Stents) ist neben der 5345 berechnungsfähig.
Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 5356 (Athektomie), da diese einen eigenen, separaten therapeutischen Ansatz darstellt, der in den Ausschlusskriterien berücksichtigt werden muss. Achten Sie stets auf die exakte Einhaltung der Kombinationsregeln, um Prüfverfahren zu vermeiden.
Ziffer 5345 in der neuen GOÄ
Die perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Arterien (außer Koronarien) ist in der neuen GOÄ nach Gefäßregion und Behandlungsdauer differenziert. Der heutige 2,3-fache Satz beträgt 293,76 €.
Periphere Arterien (außerhalb Koronarien, intrakranieller Arterien und Aa. vertebrales)
- 13295 Perkutane transluminale Dilatation und ggf. Rekanalisation einer oder mehrerer Arterie(n), einschließlich Einstelldurchleuchtung und angiographischer Befundkontrolle, Behandlungsdauer bis zu 60 Minuten (458,27 €)
- 13295 plus 13314 Zuschlag bei Leistungsdauer über 60 Minuten, je weitere vollendete 15 Minuten (110,00 €) — wenn die Behandlung 60 Minuten übersteigt
Intrakranielle Arterien und Vertebralarterien
- 13296 Perkutane transluminale Dilatation und ggf. Rekanalisation einer oder mehrerer intrakranieller Arterie(n) oder Vertebralarterie(n), einschließlich Einstelldurchleuchtung und angiographischer Befundkontrolle, Behandlungsdauer bis zu 60 Minuten (700,00 €)
- 13296 plus 13314 — wenn die Behandlung 60 Minuten übersteigt (110,00 € je weitere vollendete 15 Minuten)
Die neue GOÄ differenziert nach Gefäßregion und schließt den alten Mehrgefäßzuschlag (Nr. 5346) ein: „eine oder mehrere Arterien" in der Legende bedeutet, dass kein gesonderter Zuschlag für weitere Gefäße anfällt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5345
Was hat nicht gestimmt?