Die Abrechnung der GOÄ 360 wirft oft Fragen auf. Hier finden sich alle wichtigen Details zu Ausschlüssen, Steigerungssätzen und der korrekten Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 360
Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur selektiven Koronarangiographie - einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 360 bildet die selektive Koronarangiographie als komplexe kardiologische Intervention ab. Diese Leistung umfasst sowohl die physikalische Einbringung des Herzkatheters als auch die anschließende Applikation des Kontrastmittels. Die Röntgenkontrolle sowie die kontinuierliche Überwachung mittels EKG sind bereits fest in die Ziffer integriert.
Die Abrechnung dieser Ziffer ist streng auf einmal pro Sitzung begrenzt. Für die Untersuchung zusätzlicher Gefäßabschnitte existieren ergänzende Gebührenordnungsnummern, die das kardiologische Spektrum vervollständigen.
GOÄ 360 in der Praxis: Indikation und klinischer Ablauf
Die Indikation zur Durchführung einer selektiven Koronarangiographie nach GOÄ 360 ist bei dem Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit (KHK) oder bei akutem Koronarsyndrom gegeben. Der interventionelle Kardiologe nutzt den Zugang meist über die Arteria radialis oder Arteria femoralis, um den Katheter retrograd bis zu den Abgängen der Koronararterien vorzuschieben. Die selektive Katheterplatzierung erfordert ein hohes Maß an Präzision und Erfahrung.
Sobald der Katheter stabil am Gefäßabgang positioniert ist, erfolgt die fraktionierte Gabe von Kontrastmittel unter fluoroskopischer Kontrolle. Diese intraarterielle Kontrastmitteleinbringung ermöglicht die hochauflösende Darstellung von Stenosen oder Verschlüssen. Die fortlaufende EKG-Überwachung stellt dabei die Patientensicherheit während des gesamten Eingriffs sicher.
Tipp: Es ist darauf zu achten, dass die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel sowie Einmal-Katheter und Führungsdrähte gemäß § 10 GOÄ gesondert als Auslagen berechnet werden können.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 360
Fallbeispiel 1: Diagnostische Abklärung bei stabiler Angina Pectoris
Ein Patient stellt sich mit Belastungsdyspnoe und typischer Angina Pectoris vor. Es erfolgt die elektive Herzkatheteruntersuchung mit selektiver Darstellung der linken Koronararterie (LCA). Die Prozedur verläuft komplikationslos und ohne anatomische Besonderheiten.
Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) der GOÄ-Ziffer 360. Da nur ein Hauptstamm sondiert wurde, entfällt die Abrechnung weiterer angiographischer Ergänzungsziffern.
Fallbeispiel 2: Komplexe Mehrgefäßdarstellung bei KHK
Bei einem Patienten mit bekannter KHK soll eine vollständige Darstellung des Koronarsystems erfolgen. Nach der Sondierung und Darstellung der linken Koronararterie (LCA) wird der Katheter umplatziert, um auch die rechte Koronararterie (RCA) selektiv darzustellen.
Für die erste Katheterplatzierung und Kontrastmitteleinbringung wird die GOÄ-Ziffer 360 berechnet. Die zusätzliche Darstellung der RCA nach Umplatzierung des Katheters wird über die Ergänzungsziffer GOÄ 361 abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Akutes Koronarsyndrom mit erschwertem Zugang
Ein Patient wird mit akutem Koronarsyndrom (ACS) notfallmäßig im Herzkatheterlabor versorgt. Aufgrund einer ausgeprägten Becken-Bein-Arteriopathie (pAVK) gestaltet sich der retrograde Zugang über die Arteria femoralis als extrem zeitaufwendig und schwierig.
Die Leistung nach GOÄ 360 wird erbracht. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands und der schwierigen anatomischen Verhältnisse wird ein erhöhter Steigerungssatz (3,5-fach) mit ausführlicher Begründung in der Rechnung angesetzt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 360: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von kardiologischen Funktionsprüfungen. Die GOÄ-Ziffern 626 und 627 (Rechts- bzw. Linksherzkatheterismus) sind laut den offiziellen Ausschlusskriterien nicht neben der GOÄ 360 berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Kombinationen konsequent.
Zudem müssen die radiologischen Ausschlüsse beachtet werden. Die Ziffern für die computergestützte Tomographie oder andere angiographische Leistungen wie die GOÄ-Ziffern 5345 bis 5349 sowie 5355 bis 5357 dürfen nicht am selben Behandlungstag für dieselbe anatomische Region angesetzt werden.
Achtung: Die GOÄ 360 darf pro Sitzung strikt nur einmal berechnet werden. Mehrfachsondierungen in derselben Sitzung müssen über die GOÄ 361 deklariert werden, wobei hier eine Obergrenze von maximal zwei Ansätzen gilt.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 360: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen der genaue Zugangsweg, die verwendeten Kathetertypen und die Menge des applizierten Kontrastmittels dokumentiert werden. Auch die Röntgen-Durchleuchtungszeit und die Dosisflächenprodukte sind zwingend zu protokollieren.
Besonders wichtig ist der Nachweis der kontinuierlichen Überwachung. Die fortlaufende EKG-Kontrolle während des gesamten Eingriffs muss im Protokoll explizit erwähnt und die Kurvenauswertung archiviert werden.
Dokumentation: "Selektiver Zugang über A. radialis rechts mittels 6F-Schleuse. Sondierung des LCA-Hauptstamms mit JL4-Katheter. Intraarterielle Gabe von 50 ml Visipaque unter kontinuierlicher Durchleuchtung (DL-Zeit: 2,4 min) und fortlaufendem EKG-Monitoring. Keine Rhythmusstörungen."
GOÄ 360: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind ausgeprägte Gefäßelongationen, hochgradige Stenosen am Gefäßabgang oder schwere Verkalkungen, die das Vorschieben des Katheters erschweren. Auch eine ausgeprägte Kreislaufinstabilität des Patienten, die ein besonders vorsichtiges Vorgehen verlangt, rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz.
Typische Ziffernkombinationen
In der täglichen Praxis wird die GOÄ 360 häufig mit Anästhesieleistungen oder der Überwachung nach GOÄ-Ziffer 652 kombiniert, sofern diese die Kriterien der Selbstständigkeit erfüllen. Die Kombination mit der Ergänzungsziffer GOÄ 361 für weitere selektive Darstellungen ist der Regelfall bei einer Mehrgefäßdarstellung. Sachkosten für Kontrastmittel und Einmalmaterialien werden über § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt.
Ziffer 360 in der neuen GOÄ
Die selektive Koronarangiographie wird grundlegend neu strukturiert. An die Stelle der alten Ziffer 360 tritt die neue Nummer 3001 „Linksherzkatheteruntersuchung mit Sondierung eines großen Herzkranzgefäßes oder mehrerer großer Herzkranzgefäße (RIVA, RCA, RCX) oder eines Bypasses" zum Festpreis von 548,04 €. Das ist mehr als das Vierfache des heutigen 2,3-fachen Satzes von 134,07 €.
Der entscheidende strukturelle Unterschied: In der alten GOÄ wurden bis zu drei Gefäßplatzierungen durch die Kombination 360 (einmal) und 361 (bis zu zweimal) separat abgerechnet. Die neue Nummer 3001 gilt für alle Herzkranzgefäße einer Sitzung in einer einzigen Gebühr — unabhängig davon, wie viele Gefäße sondiert werden. Die Nummer 3001 ist neben Nummer 3007 nicht berechnungsfähig. In ihr sind alle wesentlichen Leistungsbestandteile eingeschlossen: Infiltrationsanästhesie, Infusionen, kontinuierliche EKG-Überwachung, Punktion, Schleuse, Führungsdraht, Kathetermanipulationen, Druckmessungen und Angiographieserien.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 360
Was hat nicht gestimmt?