GOÄ 5346: Zuschlag bei Mehrfach-Dilatation abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5346
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Arterien, insgesamt
Punktzahl 600  
Einfachsatz 34,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,95 € 1,8x
Höchstsatz 87,42 € 2,5x

Der Zuschlag GOÄ 5346 vergütet die Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Arterien. Erfahren Sie, wie Sie Abrechnungsfehler sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5346

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Arterien, insgesamt

Die GOÄ-Ziffer 5346 ist als Zuschlagsziffer konzipiert und kann nicht eigenständig abgerechnet werden. Sie setzt zwingend die Erbringung der Primärleistung nach Nummer 5345 (Dilatation und/oder Rekanalisation von bis zu zwei Arterien) voraus. Die Ziffer deckt den zusätzlichen zeitlichen und materiellen Aufwand ab, der entsteht, wenn in einer Sitzung eine dritte oder weitere Arterien interventionell behandelt werden.

Die Ziffer ist mit 600 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Einfachsatz von 34,97 Euro und einem Regelhöchstsatz von 62,95 Euro. Da es sich um einen Zuschlag handelt, ist die Ziffer je Sitzung nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, wie viele zusätzliche Arterien über die zweite hinaus therapiert werden.

GOÄ 5346 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der interventionellen Radiologie und Angiologie kommt es häufig vor, dass im Rahmen eines Eingriffs mehrere Gefäßabschnitte verengt oder verschlossen sind. Wenn der Arzt eine perkutane transluminale Angioplastie (PTA) an mehr als zwei Arterien durchführt, greift die Systematik der GOÄ-Ziffern 5345 und 5346. Die ersten beiden therapierten Arterien werden über die Grundleistung abgedeckt, während jede weitere Intervention über den Zuschlag abgegolten wird.

Typische Indikationen für diese Mehrfach-Interventionen sind fortgeschrittene Stadien der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK), bei denen multilokuläre Stenosen vorliegen. Auch komplexe Gefäßrekonstruktionen im Bereich der Becken-Bein-Strombahn erfordern oft die Rekanalisation mehrerer arterieller Segmente in einer einzigen Sitzung.

Tipp: Da der Zuschlag die Behandlung der dritten und aller weiteren Arterien pauschal abgilt, ist eine mehrfache Ansetzung der Ziffer 5346 in derselben Sitzung ausgeschlossen. Der Dokumentationsaufwand für jede einzelne behandelte Arterie bleibt dennoch bestehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5346

Fallbeispiel 1: Multilokuläre pAVK der unteren Extremität

Ein Patient stellt sich mit einer schweren pAVK im Stadium III vor. Der interventionelle Radiologe führt in einer Sitzung eine Ballon-Dilatation der Arteria femoralis superficialis, der Arteria poplitea sowie der Arteria tibialis anterior durch. Da insgesamt drei Arterien erfolgreich dilatiert wurden, erfolgt die Abrechnung der Grundleistung nach Nummer 5345 kombiniert mit dem Zuschlag nach Nummer 5346.

Fallbeispiel 2: Komplexe Rekanalisation bei Mehretagenverschluss

Bei einer Patientin liegt ein Mehretagenverschluss der rechten Becken-Bein-Strombahn vor. Der Arzt rekanalisiert nacheinander die Arteria iliaca communis, die Arteria iliaca externa, die Arteria femoralis communis und die Arteria profunda femoris. Da hier vier Arterien behandelt wurden, ist die Abrechnung der GOÄ 5346 vollumfänglich begründet, da die Grenze von zwei Arterien überschritten wurde.

Fallbeispiel 3: Intervention an drei Unterschenkelarterien

Im Rahmen eines diabetischen Fußsyndroms erfolgt die Rekanalisation der Arteria tibialis anterior, der Arteria tibialis posterior und der Arteria fibularis. Da es sich um drei eigenständige Arterien handelt, wird neben der Ziffer 5345 der Zuschlag 5346 angesetzt. Die Behandlung der dritten Arterie ist damit formal abgegolten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5346: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit Ausschlussziffern. Die GOÄ schließt die gleichzeitige Berechnung der Nummern 350 bis 361 (Spezielle Laboruntersuchungen) sowie der Nummer 5295 (ergänzende radiologische Leistungen) neben der Ziffer 5346 explizit aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse im Rahmen automatisierter Rechnungsprüfungen sehr genau.

Ein weiteres Missverständnis betrifft die Definition einer "Arterie". Die Aufteilung einer Arterie in verschiedene Segmente (z. B. proximal, medial, distal) rechtfertigt nicht den Ansatz des Zuschlags, wenn es sich anatomisch um dasselbe Gefäß handelt. Es müssen tatsächlich verschiedene anatomische Arterien therapiert worden sein, um die Ziffer 5346 rechtssicher abrechnen zu können.

Achtung: Der Versuch, die Ziffer 5346 mehrfach in einer Sitzung anzusetzen, weil beispielsweise fünf Arterien behandelt wurden, führt unweigerlich zur Kürzung. Der Leistungstext bestimmt klar, dass der Zuschlag "insgesamt" gilt und die Behandlung aller weiteren Arterien abgilt.

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Dokumentation der GOÄ 5346: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle behandelten Gefäße mit ihrer exakten anatomischen Bezeichnung aufgeführt werden. Zudem sollte der jeweilige Befund (Stenosegrad, Verschlusslänge) sowie das konkrete interventionelle Vorgehen (z. B. verwendete Ballonkatheter, Drähte) für jedes Gefäß separat dokumentiert werden.

Auch der Erfolg der Rekanalisation oder Dilatation muss mittels abschließender Angiographie festgehalten werden. Fehlen diese Angaben, können Prüfer argumentieren, dass lediglich eine Segmentbehandlung einer einzelnen Arterie vorlag und der Zuschlag somit nicht fällig wird.

Dokumentationsbeispiel:
"Erfolgreiche PTA der A. femoralis superficialis links (Segment 1), der A. poplitea links (Segment 2) sowie der A. tibialis anterior links (Segment 3). Einbringen der Ballonkatheter unter fluoroskopischer Kontrolle. Postinterventionell freier Abfluss in allen drei behandelten Arterien dokumentiert."

GOÄ 5346: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Obwohl es sich bei der GOÄ 5346 um einen Zuschlag handelt, ist dieser grundsätzlich steigerungsfähig. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Zeitaufwand durch stark verkalkte Gefäßstrukturen, anatomische Varianten oder das Auftreten von Komplikationen wie Dissektionen, die ein sofortiges Handeln erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste Kombination ist die gemeinsame Abrechnung mit der Grundleistung nach Nummer 5345. Ohne diese ist der Zuschlag nicht existent. Ebenfalls häufig kombiniert wird die Ziffer mit der Nummer 5355 für den Zuschlag bei der Anwendung von Lasersystemen oder anderen Spezialverfahren, sofern die medizinischen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 350 bis 361 sowie 5295.

Ziffer 5346 in der neuen GOÄ

Der Zuschlag für die Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Arterien nach Nr. 5345 hat in der neuen GOÄ keinen eigenständigen Nachfolger. Die Nachfolgeleistungen Nummer 13295 (periphere Arterien) und Nummer 13296 (intrakranielle Arterien und Vertebralarterien) umfassen ausdrücklich „eine oder mehrere Arterien" — der frühere Mehrgefäßzuschlag ist darin aufgegangen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5346

Nein, die GOÄ-Ziffer 5346 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Der Leistungstext bestimmt ausdrücklich, dass mit diesem Zuschlag die Behandlung der dritten und aller weiteren Arterien insgesamt abgegolten ist.
Die zwingende Grundleistung für den Zuschlag nach GOÄ 5346 ist die Nummer 5345. Ohne die vorherige Erbringung und Abrechnung der Nummer 5345 kann der Zuschlag nicht angesetzt werden.
Nein, die Behandlung mehrerer Segmente innerhalb derselben anatomischen Arterie rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 5346. Es müssen tatsächlich mindestens drei unterschiedliche, eigenständige Arterien dilatiert oder rekanalisiert werden.
Neben der GOÄ 5346 dürfen die Laborleistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie die radiologische Leistung nach Nummer 5295 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind strikt einzuhalten, um Kürzungen zu vermeiden.
Ja, eine Steigerung des Zuschlags bis zum 2,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Dies muss in der Rechnung mit einer patientenbezogenen und verständlichen Begründung, wie z. B. extremen Gefäßverkalkungen, belegt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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