Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 355 für Herzkatheter-Einbringungen birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen Ausschlüsse, Kombinationen und Dokumentationstipps.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 355
Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intrakardiale bzw. intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion zur Darstellung des Herzens und der herznahen Gefäße (Aorta ascendens, Arteria pulmonalis) – einschließlich Röntgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle –, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 355 beschreibt eine hochspezialisierte kardiologische und radiologische Leistung im Rahmen der invasiven Diagnostik. Sie umfasst sowohl den mechanischen Akt der Kathetereinführung als auch die anschließende Applikation von Kontrastmittel mittels einer Hochdruckinjektion. Ziel dieser Maßnahme ist die morphologische und funktionelle Darstellung des Herzens sowie der direkt angrenzenden großen Gefäßstämme wie der Aorta ascendens oder der Arteria pulmonalis.
In der Leistungsbeschreibung sind die Röntgenkontrolle zur Überprüfung der Katheterlage sowie die kontinuierliche EKG-Überwachung des Patients während des gesamten Eingriffs bereits fest integriert. Diese Bestandteile dürfen daher nicht als eigenständige Leistungen separat liquidiert werden, da sie integraler Bestandteil des beschriebenen Verfahrens sind.
GOÄ 355 in der Praxis: Indikation und klinische Anwendung
Die Einbringung eines Herzkatheters nach GOÄ 355 findet ihre primäre Anwendung in der invasiven kardiologischen Diagnostik. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf strukturelle Herzerkrankungen, Klappenvitien oder angeborene Herzfehler, bei denen eine präzise Darstellung der Herzhöhlen und der herznahen Gefäße zwingend erforderlich ist. Auch im Vorfeld von therapeutischen Interventionen wie einer Ballondilatation oder einer Stentimplantation liefert diese Untersuchung essenzielle anatomische Informationen.
Klinisch erfolgt der Zugang meist über die Arteria femoralis oder die Arteria radialis. Nach der Platzierung des Katheters im Zielgebiet erfolgt die automatisierte Kontrastmitteleinspritzung, um unter Durchleuchtung hochauflösende Bilder der kardialen Strukturen zu gewinnen. Die Abgrenzung zu rein interventionellen oder rein angiographischen Ziffern anderer Kapitel ist hierbei für eine korrekte Liquidation von zentraler Bedeutung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 355
Fallbeispiel 1: Diagnostische Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchung
Ein Patient stellt sich mit klinischen Zeichen einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz vor. Zur weiteren Abklärung erfolgt eine Herzkatheteruntersuchung mit Darstellung der linken Herzkammer und der Aorta ascendens mittels Hochdruckinjektion. Da hierbei jedoch ein vollständiger Linksherzkatheterismus durchgeführt wird, greift ein strikter Ausschluss. Die Abrechnung der GOÄ 355 ist in diesem Fall neben der Nummer 627 nicht zulässig; stattdessen muss die höher bewertete kardiologische Katheterziffer herangezogen werden.
Fallbeispiel 2: Isolierte Darstellung der Aorta ascendens bei V.a. Aneurysma
Bei einem Patienten mit Verdacht auf ein thorakales Aortenaneurysma wird eine gezielte Katheterdarstellung der Aorta ascendens durchgeführt. Der Katheter wird erfolgreich platziert, das Kontrastmittel per Hochdruckinjektor eingebracht und die Passage radiologisch dokumentiert. Da keine weiterführenden Koronarinterventionen oder spezifischen kardiologischen Katheterisierungen nach den Nummern 626 oder 627 stattfinden, ist die GOÄ-Ziffer 355 hier die korrekte Hauptleistung für den Katheterismus und die Kontrastmitteleinbringung.
Fallbeispiel 3: Kombination mit selektiver Koronarangiographie
Im Rahmen einer diagnostischen Sitzung erfolgt zunächst die Darstellung des linken Ventrikels (Lävokardiographie) mittels Hochdruckinjektion (GOÄ 355). Unmittelbar anschließend wird eine selektive Koronarangiographie (GOÄ 360) durchgeführt. In dieser Konstellation ist die GOÄ-Ziffer 355 zwar berechnungsfähig, darf jedoch aufgrund der expliziten Bestimmungen der GOÄ nur mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) in Rechnung gestellt werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 355: Was Prüfer beanstanden
Ein sehr häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Ignorieren der umfangreichen Ausschlussbestimmungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die GOÄ 355 fälschlicherweise neben den kardiologischen Katheterleistungen der Nummern 626 (Rechtsherzkatheter) oder 627 (Linksherzkatheter) angesetzt wurde. Diese Kombinationen sind absolut unzulässig, da die kardiologischen Spezialziffern den Katheterismus bereits vollumfänglich abgelten.
Ebenfalls häufig beanstandet wird die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 260 für das Legen eines arteriellen Zugangs. Da der arterielle Zugang den notwendigen ersten Schritt für die Einbringung des Herzkatheters darstellt, ist er mit der GOÄ 355 abgegolten und darf nicht separat berechnet werden. Auch die fehlerhafte Anwendung des Regelsatzes bei gleichzeitiger Durchführung einer selektiven Koronarangiographie nach Nummer 360 führt regelmäßig zu Kürzungen.
Achtung: Wird die GOÄ 355 in derselben Sitzung mit der Nummer 360 kombiniert, muss die Ziffer 355 zwingend auf den 1,0-fachen Satz reduziert werden. Eine Abrechnung zum Regelhöchstsatz von 2,3-fach führt in diesem Fall unweigerlich zur Beanstandung und Kürzung durch die Kostenträger.
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Dokumentation der GOÄ 355: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im OP-Bericht beziehungsweise Untersuchungsprotokoll müssen der gewählte Gefäßzugang, der exakte Weg des Katheters sowie die Art und Menge des verwendeten Kontrastmittels detailliert festgehalten werden. Auch die Durchführung der obligaten Röntgen-Lagekontrolle und der kontinuierlichen EKG-Überwachung sollte explizit erwähnt werden.
Besonders wichtig ist die Dokumentation von anatomischen Besonderheiten oder unerwarteten Komplikationen während des Eingriffs. Nur wenn diese Erschwernisse zeitnah und detailliert im Protokoll verankert werden, kann eine spätere Schwellenwertüberschreitung (Steigerung über den 2,3-fachen Satz) gegenüber den privaten Krankenversicherungen überzeugend begründet werden.
Dokumentationsbeispiel: "Arterieller Zugang über die A. radialis rechts. Vorschieben des Pigtail-Katheters unter kontinuierlicher EKG-Überwachung und fluoroskopischer Lagekontrolle in den linken Ventrikel. Druckmessung unauffällig. Hochdruckinjektion von 40 ml Kontrastmittel zur Lävokardiographie. Keine Rhythmusstörungen während der Kontrastmittelpassage."
GOÄ 355: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelhöchstsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 355 bei Vorliegen besonderer medizinischer Gründe möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine extreme Gefäßtortuosität (starke Schlängelung der Zugangsgefäße), ausgeprägte arteriosklerotische Veränderungen der Aorta oder schwere anatomische Varianten, die das Vorschieben des Katheters erheblich erschweren. Auch eine ausgeprägte kardiale Instabilität des Patienten, die eine besonders langsame und vorsichtige Katheterplatzierung erfordert, rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 355 mit radiologischen Leistungen zur Gefäßdarstellung, sofern diese nicht der reinen Lagekontrolle des Katheters dienen. Hierzu zählen beispielsweise angiographische Darstellungen nach den Nummern 5315 ff. Zudem kann die Zuschlagsposition nach Nummer 628 für den kardiologischen Katheterismus unter bestimmten Voraussetzungen eine Rolle spielen. Absolut unzulässig ist hingegen die Kombination mit den interventionellen radiologischen Ziffern wie 5345 oder 5348, da hier spezifische Ausschlussregeln greifen.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination von GOÄ 355 und GOÄ 360 penibel darauf, dass die Reduzierung auf den 1,0-fachen Satz bereits in Ihrer Abrechnungssoftware korrekt hinterlegt ist, um manuelle Erfassungsfehler zu vermeiden.
Ziffer 355 in der neuen GOÄ
Die Kontrastmittelangiographie (bisher Ziffer 355, 2,3-facher Satz: 80,43 €) fächert sich in der neuen GOÄ nach Gefäßregion und Aufwand auf. Die einschlägigen neuen Ziffern sind:
- 3007 (550,00 €) — Die Leistung nach Nummer 3007 ist neben der Leistung nach Nummer 3001, 13285 oder 13286 nicht berechnungsfähig.…
- 3007 laevokardiographie (550,00 €) — Die Leistung nach Nummer 3007 ist neben der Leistung nach Nummer 3001, 13285 oder 13286 nicht berechnungsfähig.…
- 3008 laevokardiographie (65,00 €)
- 3008 mit koronarangiographie; laevokardiographie (65,00 €)
- 3007 gesonderte gefaesszugaenge beidseits (550,00 €) — Die Leistung nach Nummer 3007 ist neben der Leistung nach Nummer 3001, 13285 oder 13286 nicht berechnungsfähig.…
- 3046 gesonderte gefaesszugaenge beidseits (105,00 €)
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 355
Was hat nicht gestimmt?