GOÄ 629: Transseptaler Linksherzkatheterismus korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 629
Transseptaler Linksherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle –
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 268,11 € 2,3x
Höchstsatz 408,00 € 3,5x

Der transseptale Linksherzkatheterismus nach GOÄ 629 bietet hohes Honorarpotenzial. Erfahren Sie alles zu Analogbewertungen, Ausschlüssen und Steigerungssätzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 629

Transseptaler Linksherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle –

Die GOÄ-Ziffer 629 ist mit 2000 Punkten bewertet und stellt eine hochspezialisierte kardiologische Leistung dar. Sie umfasst den diagnostischen oder interventionellen Zugang zum linken Vorhof durch das Vorhofseptum. Im Leistungsumfang sind bereits alle Druckmessungen, oxymetrischen Untersuchungen sowie die kontinuierliche EKG- und Röntgenüberwachung enthalten.

Diese Ziffer darf pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Sie bildet das Fundament für komplexe kardiologische Interventionen, die einen transseptalen Zugang erfordern. Die Leistung ist im Abschnitt F der Gebührenordnung für Ärzte verortet.

GOÄ 629 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Der transseptale Linksherzkatheterismus wird durchgeführt, wenn ein retrograder Zugang über die Aorta nicht möglich oder medizinisch nicht sinnvoll ist. Typische Indikationen sind die Abklärung von Mitralklappenerkrankungen oder die Vorbereitung von elektrophysiologischen Untersuchungen. Der Arzt punktiert hierbei vom rechten Vorhof aus das Vorhofseptum, um in das linke Herz vorzudringen.

In der modernen Kardiologie dient dieser Zugangsweg vor allem als Basis für interventionelle Therapien. Hierzu zählen der interventionelle Vorhofohrverschluss (LAA-Occluder) sowie die Pulmonalvenenisolation bei Vorhofflimmern. Die präzise Durchführung erfordert eine hohe Expertise und wird meist unter echokardiographischer Kontrolle durchgeführt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 629

Fallbeispiel 1: Diagnostischer Katheterismus bei Mitralstenose

Bei einer Patientin mit hochgradiger Mitralklappenstenose soll eine präzise Druckgradientenmessung durchgeführt werden. Da der retrograde Zugang erschwert ist, erfolgt ein transseptaler Linksherzkatheterismus. Nach erfolgreicher Punktion des Septums werden die Druckwerte im linken Vorhof und Ventrikel ermittelt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 629 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Vorhofohrverschluss mittels LAA-Occluder

Ein Patient mit Kontraindikationen für eine orale Antikoagulation erhält einen interventionellen Vorhofohrverschluss. Der Eingriff erfolgt über einen transseptalen Zugang. Entsprechend der Empfehlung der Bundesärztekammer wird dieser Eingriff mit der GOÄ-Ziffer 629 analog für den Zugang und der GOÄ-Ziffer 5348 analog für das Einbringen des Occluders liquidiert.

Fallbeispiel 3: Pulmonalvenenisolation (PVI)

Bei einem Patienten mit symptomatischem Vorhofflimmern wird eine Pulmonalvenenisolation durchgeführt. Die Ablation der Lungenvenen wird mit der Ziffer 3091 analog abgerechnet. Die dafür notwendige transseptale Punktion und die Platzierung der Schleuse werden zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 629 analog in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 629: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffern 355, 356, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 sind neben der Ziffer 629 explizit ausgeschlossen. Insbesondere die Oxymetrie (GOÄ 602) und die Bestimmung des Herzzeitvolumens (GOÄ 3710) werden oft fälschlicherweise zusätzlich deklariert.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 629 und GOÄ 602 ist ausgeschlossen, da die Oxymetrie bereits integraler Bestandteil der Ziffer 629 ist. Entsprechende Honorarforderungen werden von privaten Krankenversicherungen regelmäßig gestrichen.

Zudem versuchen Prüfstellen oft, die analoge Abrechnung bei der Pulmonalvenenisolation zu kürzen. Hierbei ist jedoch zu betonen, dass die Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer die zusätzliche Berechnung der Ziffer 629 analog für die transseptale Punktion und Schleusenanlage ausdrücklich stützt.

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Dokumentation der GOÄ 629: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarverluste bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vermeiden. Im OP-Bericht müssen die Indikation, der genaue Zugangsweg und die erfolgreiche Septumpunktion detailliert beschrieben werden. Auch die verwendeten Materialien wie Nadeln und Schleusen sollten namentlich erfasst werden.

Dokumentation: Transseptale Punktion des Vorhofseptums unter Durchleuchtungs- und TEE-Kontrolle. Erfolgreiche Passage in den linken Vorhof. Kontinuierliche EKG-Überwachung ohne Rhythmusstörungen. Druckmessung im linken Vorhof: 12 mmHg. Durchleuchtungszeit: 8,5 Minuten.

Zusätzlich müssen die erhobenen Druckkurven und die Ergebnisse der oxymetrischen Untersuchungen in der Patientenakte archiviert werden. Die Dokumentation der Durchleuchtungszeit ist ebenfalls ein zwingender Bestandteil des Berichts.

Tipp: Eine lückenlose Dokumentation der Durchleuchtungszeit und der Druckkurven schützt zuverlässig vor Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.

GOÄ 629: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 629 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 268,11 €. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Satz (408,00 €) erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind ein stark verdicktes oder vernarbtes Vorhofseptum, das die Punktion erheblich erschwert.

Auch das Auftreten von schweren Herzrhythmusstörungen während des Eingriffs oder eine schwierige anatomische Orientierung bei ausgeprägter Adipositas rechtfertigen eine Steigerung. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Wird neben dem transseptalen Linksherzkatheterismus ein eigenständiger Rechtsherzkatheterismus durchgeführt, kann die GOÄ-Ziffer 626 zusätzlich berechnet werden. Dies ist zulässig, da die Ziffer 629 die spezifischen Leistungen des Rechtsherzkatheterismus nicht einschließt. Bei interventionellen Eingriffen wie dem Vorhofohrverschluss ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 5348 analog der Standard.

Ziffer 629 in der neuen GOÄ

Der transseptale Linksherzkatheterismus (heute beim 2,3-fachen Satz: 268,11 €) wird im Entwurf danach unterschieden, ob eine transseptale Punktion erfolgte oder die Sondierung über ein offenes Foramen ovale:

  • 3007 Spezielle nicht-koronare Diagnostik des Herzens (550,00 €) — bei transseptaler Sondierung ohne Punktion der Vorhofscheidewand
  • 3007 + 3053 Spezielle nicht-koronare Herzdiagnostik (550,00 €) plus Zuschlag für transseptale Punktion(en), je Sondierung des linken Vorhofs oder der linken Herzkammer vom rechten Herzen aus (138,00 €)

Die transseptale Punktion wird mit einem eigenständigen Zuschlag (3053) gesondert vergütet — die Dokumentation muss klar zwischen Sondierung ohne Punktion und Punktion der Vorhofscheidewand unterscheiden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 629

Die GOÄ 629 kann neben der GOÄ 626 berechnet werden, wenn zusätzlich zum transseptalen Linksherzkatheterismus ein eigenständiger Rechtsherzkatheterismus durchgeführt wird. Da der transseptale Katheterismus die spezifischen Untersuchungen des rechten Herzens nicht vollständig umfasst, ist diese Kombination zulässig.
Ein Vorhofohrverschluss mittels Amplatzer Cardiac Plug (ACP) wird nach Empfehlung der Bundesärztekammer mit der GOÄ-Ziffer 629 analog in Kombination mit der GOÄ-Ziffer 5348 analog abgerechnet. Diese Kombination bildet den interventionellen Verschluss des linken Herzohrs gebührenrechtlich korrekt ab.
Nein, die GOÄ-Ziffer 602 (oxymetrische Untersuchung) darf nicht neben der GOÄ 629 berechnet werden. Die Oxymetrie ist ein obligater Bestandteil der Ziffer 629 und somit bereits mit der Grundgebühr abgegolten.
Die transseptale Punktion inklusive Schleusenanlage im Rahmen einer PVI wird zusätzlich zur eigentlichen Ablation (GOÄ 3091 analog) mit der GOÄ-Ziffer 629 analog berechnet. Dies ist je Punktion und Schleuse einmalig zulässig.
Ein Überschreiten des Regelsatzes ist bei anatomischen Besonderheiten wie einem stark hypertrophierten Vorhofseptum oder nach vorangegangenen Operationen (z. B. Septum-Patch) begründet. Auch schwere intraoperative Herzrhythmusstörungen oder ein extrem erhöhter Zeitaufwand rechtfertigen den 3,5-fachen Steigerungssatz.
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