GOÄ 351: Angiographie der Gehirnarterien korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 351
Einbringung des Kontrastmittels zur Angiographie von Gehirnarterien, je Halsschlagader
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 67,02 € 2,3x
Höchstsatz 101,99 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 351: So rechnen Sie die Kontrastmitteleinbringung bei der Angiographie der Gehirnarterien rechtssicher ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 351

GOÄ 351: Einbringung des Kontrastmittels zur Angiographie von Gehirnarterien, je Halsschlagader

Die Ziffer 351 bildet die Kontrastmitteleinbringung zur Darstellung von Gehirnarterien ab. Diese Leistung ist im Abschnitt C IV der Gebührenordnung für Ärzte verortet und deckt die spezifische Einbringung des Kontrastmittels je Halsschlagader ab. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer Punktzahl von 500 Punkten.

Wichtig ist hierbei die anatomische Zuordnung, da die Ziffer explizit "je Halsschlagader" definiert ist. Die Leistung umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Kontrastmittelapplikation. Eventuelle Begleitleistungen müssen separat bewertet werden.

GOÄ 351 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der radiologischen und neuroradiologischen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 351 regelmäßig bei der zerebralen Angiographie zum Einsatz. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf Stenosen, Aneurysmen oder Gefäßfehlbildungen im Bereich der hirnversorgenden Arterien. Auch zur präoperativen Planung oder postoperativen Kontrolle wird diese Methode angewendet.

Die Abrechnung ist streng an die arterielle Einbringung des Kontrastmittels gebunden. Eine einfache intravenöse Kontrastmittelgabe, wie sie bei einer Standard-Computertomographie (CT) oder Magnetresonanztomographie (MRT) üblich ist, rechtfertigt diese Ziffer in der Regel nicht. Hier müssen die spezifischen Bestimmungen der jeweiligen bildgebenden Verfahren beachtet werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Dokumentation den Zugangsweg und die punktierte Halsschlagader präzise benennt, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 351

Fallbeispiel 1: Einseitige Darstellung bei Karotisstenose

Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf eine hochgradige Stenose der linken Arteria carotis interna vor. Der Arzt führt eine selektive Angiographie der linken Halsschlagader durch und bringt das Kontrastmittel ein. In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 351 einfach abgerechnet, da nur eine Halsschlagader punktiert und dargestellt wurde.

Fallbeispiel 2: Beidseitige angiographische Untersuchung

Zur Abklärung eines zerebralen Aneurysmas ist die Darstellung beider Karotisterritorien notwendig. Der Arzt bringt das Kontrastmittel nacheinander in die rechte und die linke Halsschlagader ein. Die Abrechnung erfolgt hier mit der GOÄ-Ziffer 351 im Zweifachansatz, was der maximalen Abrechnungshäufigkeit pro Sitzung entspricht.

Fallbeispiel 3: Untersuchung von drei Gefäßterritorien

Bei einer komplexen Gefäßfehlbildung werden beide Halsschlagaden sowie eine weitere Arterie untersucht. Da die GOÄ 351 je Sitzung maximal zweimal berechnungsfähig ist, kann die dritte Einbringung nicht als eigene Ziffer abgerechnet werden. Stattdessen wird der erhöhte Aufwand über einen erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) bei den beiden ansetzbaren Ziffern geltend gemacht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 351: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die mehr als zweifache Abrechnung der Ziffer 351 in einer einzigen Sitzung. Die Leistungslegende schränkt die Berechnungsfähigkeit unmissverständlich auf maximal zwei Anwendungen pro Sitzung ein. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Grenze überschritten wird.

Zudem wird oft fälschlicherweise versucht, die Kontrastmitteleinbringung bei einer rein venösen Applikation über diese Ziffer abzurechnen. Die GOÄ 351 setzt jedoch eine gezielte arterielle Einbringung zur Angiographie voraus. Für allgemeine Kontrastmitteleinspritzungen sind andere Ziffern des Abschnitts C IV heranzuziehen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung mit anderen Kontrastmitteleinbringungen derselben Sitzung muss medizinisch begründet und exakt dokumentiert sein, um Honorarkürzungen zu verhindern.

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Dokumentation der GOÄ 351: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht oder Untersuchungsprotokoll muss die Punktionsstelle und der Katheterweg eindeutig beschrieben werden. Auch die Menge und Art des verwendeten Kontrastmittels gehören zwingend in die Patientenakte.

Falls mehr als zwei Halsschlagadern untersucht wurden, muss dies ebenfalls detailliert dokumentiert werden. Nur so lässt sich die medizinische Notwendigkeit für eine Schwellenwertüberschreitung beim Steigerungsfaktor plausibel begründen. Ein Verweis auf die anatomischen Besonderheiten des Patienten ist hierbei hilfreich.

Dokumentation: "Selektive Katheterisierung und Einbringung von 15 ml Kontrastmittel in die Arteria carotis interna links sowie rechts zur angiographischen Darstellung der Gehirnarterien. Keine Komplikationen."

GOÄ 351: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 351 gut begründbar. Typische Gründe sind schwierige anatomische Verhältnisse, ausgeprägte Gefäßelongationen oder die Untersuchung von mehr als zwei Gefäßterritorien in einer Sitzung. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 351 wird regelmäßig mit den Ziffern für die radiologische Darstellung kombiniert, beispielsweise mit den entsprechenden Angiographie-Ziffern aus Abschnitt O. Auch die Ziffern für die Einbringung von Kathetern (z. B. GOÄ 346) sind häufige Kombinationspartner. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine unzulässigen Doppelberechnungen von Teilleistungen erfolgen.

Ziffer 351 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Einbringung des Kontrastmittels zur Angiographie von Gehirnarterien, je Halsschlagader" (bisher 2,3-facher Satz: 67,02 €) wird in der neuen GOÄ nicht mehr gesondert vergütet. Sie ist in den Leistungen der Nummer 13276 eingeschlossen und mit deren festem Satz abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 351

Die GOÄ-Ziffer 351 darf pro Sitzung maximal zweimal abgerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn Kontrastmittel in mehr als zwei Halsschlagadern eingebracht wurde. Ein darüber hinausgehender Aufwand kann nur über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Die GOÄ 351 setzt eine gezielte arterielle Einbringung des Kontrastmittels zur Angiographie der Gehirnarterien voraus. Eine einfache intravenöse Kontrastmittelgabe, wie sie bei Standard-CTs oder -MRTs erfolgt, ist über diese Ziffer nicht berechnungsfähig. Für diese Fälle existieren andere, spezifische Gebührenordnungsziffern.
Ja, die GOÄ 351 kann bei erhöhtem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind schwierige anatomische Verhältnisse oder die Untersuchung von mehr als zwei Gefäßen in einer Sitzung. Die Begründung muss patientenindividuell auf der Rechnung dokumentiert werden.
Die GOÄ 351 wird häufig mit den radiologischen Darstellungsleistungen aus dem Abschnitt O der GOÄ kombiniert. Auch Ziffern für die Einbringung von Kathetern, wie die GOÄ 346, sind typische Kombinationspartner. Es muss jedoch stets darauf geachtet werden, dass keine unzulässigen Doppelberechnungen stattfinden.
In der Dokumentation müssen der genaue Katheterweg, die punktierte Halsschlagader sowie die Menge des Kontrastmittels präzise festgehalten werden. Diese Angaben sind essenziell, um die medizinische Notwendigkeit gegenüber den Kostenträgern nachzuweisen. Bei einer Überschreitung des Schwellenwerts ist eine detaillierte Begründung in der Akte unerlässlich.
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