GOÄ 350: Intraarterielle Kontrastmitteleinbringung

4 Min. Lesezeit
GOÄ 350
Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,10 € 2,3x
Höchstsatz 30,59 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 350 dient als Auffangposition für intraarterielle Kontrastmitteleinbringungen. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Ausschlüssen und Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 350

Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels

Die GOÄ-Ziffer 350 beschreibt die intraarterielle Einbringung von Kontrastmittel in das arterielle Gefäßsystem. Diese Leistung bildet die Grundlage für nachfolgende radiologische oder angiographische Darstellungen. Der Leistungsumfang schließt die Punktion der Arterie sowie das Einbringen des Kontrastmittels ein.

Als sogenannte Auffangposition kommt diese Ziffer immer dann zum Einsatz, wenn keine spezielleren Gebührenordnungsnummern für die Kontrastmitteleinbringung anwendbar sind. Die Vorbemerkungen des entsprechenden Abschnitts der GOÄ definieren den Rahmen für diese nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen.

GOÄ 350 in der Praxis: Die Auffangposition für arterielle Gefäßdarstellungen

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 350 Anwendung bei diagnostischen Verfahren, die eine arterielle Kontrastmitteldarstellung erfordern. Typische Indikationen sind periphere Durchblutungsstörungen oder die Abklärung von Gefäßstenosen. Die Ziffer deckt den gesamten Vorgang der Applikation ab.

Eine Abgrenzung zu den spezielleren Ziffern 351 bis 361 ist zwingend erforderlich. Nur wenn diese spezifischen Leistungen nicht erbracht werden, ist die Abrechnung der Auffangziffer 350 zulässig. Dies sichert eine korrekte und prüfsichere Honorierung der ärztlichen Leistung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 350

Fallbeispiel 1: Diagnostische periphere Angiographie

Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine fortgeschrittene periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vor. Zur diagnostischen Abklärung erfolgt die intraarterielle Kontrastmitteleinbringung in die Arteria femoralis. Da keine selektive Darstellung einzelner Äste erfolgt, wird die Auffangposition GOÄ 350 gewählt.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Punktion bei Gefäßanomalie

Bei einer geplanten arteriellen Kontrastmitteleinbringung erschweren ausgeprägte anatomische Varianten den Zugang zum Gefäß erheblich. Der behandelnde Arzt benötigt deutlich mehr Zeit für die erfolgreiche Punktion. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 350 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes.

Fallbeispiel 3: Abklärung einer renalen Hypertonie

Zur Abklärung einer vermuteten Nierenarterienstenose wird Kontrastmittel intraarteriell appliziert. Die Einbringung dient der Vorbereitung der anschließenden radiologischen Diagnostik der Nierenstrombahn. Die Leistung wird mit dem Regelsatz der GOÄ 350 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 350: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination mit ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 350 darf nicht neben den Ziffern 5345, 5346, 5348, 5349 sowie 5355 bis 5358 abgerechnet werden. Diese Ausschlussbestimmungen der Gebührenordnung müssen strikt beachtet werden, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 350 mit den genannten radiologischen Interventionsleistungen führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die unzulässige Doppelabrechnung, wenn gleichzeitig eine speziellere Ziffer aus dem Bereich 351 bis 361 dokumentiert wurde. Die Spezialziffern gehen der Auffangposition 350 stets vor.

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Dokumentation der GOÄ 350: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der genaue Punktionsort sowie die Menge und Art des verwendeten Kontrastmittels exakt festgehalten werden. Auch eventuelle Besonderheiten während des Eingriffs gehören in den Bericht.

Dokumentation: Intraarterielle Punktion der A. femoralis rechts unter sterilen Bedingungen. Einbringung von 50 ml Kontrastmittel zur angiographischen Darstellung. Keine Komplikationen. Anlage eines Kompressionsverbandes.

Wird ein Kompressionsverband angelegt, muss auch dieser explizit dokumentiert werden. Nur so lässt sich die zusätzliche Abrechnung der entsprechenden Ziffer gegenüber den Kostenträgern rechtssicher begründen.

GOÄ 350: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen sind schwierige anatomische Verhältnisse, eine ausgeprägte Arteriosklerose oder erhebliche Unruhe des Patienten. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Liquidation formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 350 mit der Ziffer 204 für das Anlegen eines Kompressionsverbandes kombiniert. Auch die Lokalanästhesie nach den Ziffern 490 oder 491 ist eine häufige Kombination im Praxisalltag. Eine Ultraschallführung kann zusätzlich über die GOÄ-Ziffer 410 abgerechnet werden.

Tipp: Nutzen Sie bei schwierigen Gefäßverhältnissen die Möglichkeit der Faktorsteigerung und dokumentieren Sie die erschwerenden Faktoren detailliert in der Patientenakte.

Ziffer 350 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels" (bisher 2,3-facher Satz: 20,10 €) wird in der neuen GOÄ nicht mehr gesondert vergütet. Sie ist in den Leistungen der Nummern 712, 13276, 13277, 13281, 13283 eingeschlossen und mit deren festem Satz abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 350

Die GOÄ-Ziffer 350 wird für die intraarterielle Einbringung von Kontrastmittel berechnet, wenn keine spezielleren Ziffern der Nummern 351 bis 361 anwendbar sind. Sie fungiert somit als Auffangposition für allgemeine arterielle Kontrastmitteleinbringungen.
Die Abrechnung der GOÄ 350 ist neben bestimmten radiologischen Leistungen wie den Nummern 5345, 5346, 5348, 5349 sowie 5355 bis 5358 ausgeschlossen. Bei anderen radiologischen Untersuchungen ist die Kombination unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen möglich.
Ja, die Anlage eines erforderlichen Kompressionsverbandes an der Punktionsstelle kann zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 204 in Rechnung gestellt werden. Dies muss jedoch separat in der Patientenakte dokumentiert sein.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Punktionsbedingungen, ausgeprägter Arteriosklerose oder anatomischen Gefäßanomalien möglich. Die Begründung muss patientenbezogen und nachvollziehbar auf der Rechnung vermerkt werden.
Während die GOÄ 350 die allgemeine Auffangposition für intraarterielle Kontrastmitteleinbringungen darstellt, ist die GOÄ 351 für die selektive Angiographie einer bestimmten Arterie vorgesehen. Die GOÄ 351 ist somit die speziellere Leistung und schließt die GOÄ 350 aus.
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