Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 5358 für Embolisationen im Kopf-Hals-Bereich und Spinalkanal rechtssicher abrechnen und Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5358
Embolisation einer oder mehrerer Arterie(n) im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal [1] – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –, je Gefäßgebiet [2]
Die GOÄ-Ziffer 5358 beschreibt eine hochkomplexe interventionelle Leistung aus dem Bereich der Neuroradiologie und Radiologie. Sie umfasst den therapeutischen Verschluss von arteriellen Blutgefäßen im sensiblen Kopf-Hals-Bereich oder im Bereich des Spinalkanals. Ziel dieser Intervention ist es, pathologische Gefäßstrukturen gezielt auszuschalten.
In der Leistungsbeschreibung ist explizit verankert, dass sowohl die Kontrastmitteleinbringung als auch die notwendigen angiographischen Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff abgegolten sind. Diese Bestandteile dürfen daher nicht separat in Rechnung gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt strikt je Gefäßgebiet, was eine genaue anatomische Zuordnung erfordert.
GOÄ 5358 in der Praxis: Indikationen und das Coiling-Urteil
Die klinische Anwendung der GOÄ 5358 erstreckt sich über verschiedene schwerwiegende vaskuläre Pathologien. Typische Indikationen sind arteriovenöse Malformationen (AVM), dural arteriovenöse Fisteln sowie hypervaskularisierte Tumoren im Kopf-Hals-Bereich, die präoperativ embolisiert werden müssen. Auch akute Blutungen im Versorgungsgebiet der Arteria carotis können eine Notfallembolisation erforderlich machen.
Ein besonders wichtiger Aspekt in der täglichen Abrechnungspraxis ist das sogenannte Coiling von Hirnarterien. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat hierzu eine klare Abrechnungsempfehlung beschlossen. Da der Verschluss von Aneurysmen mittels Platinspiralen (Coils) nicht direkt in der GOÄ abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung dieses Verfahrens analog nach Ziffer 5358.
Durch diese Analogbewertung wird der hohe technische und zeitliche Aufwand des endovaskulären Aneurysmaverschlusses adäquat honoriert. Für die Praxis bedeutet dies eine rechtssichere Abrechnungsgrundlage bei dieser anspruchsvollen Behandlungsmethode.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5358
Fallbeispiel 1: Embolisation einer duralen AV-Fistel
Ein Patient stellt sich mit einer symptomatischen duralen arteriovenösen Fistel vor. Über einen transfemoralen Zugang wird ein Mikrokatheter in die zuführenden Äste der Arteria occipitalis navigiert. Es erfolgt die erfolgreiche Embolisation mittels Flüssigembolisat unter angiographischer Kontrolle.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5358 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach). Da die angiographischen Kontrollen integraler Bestandteil sind, werden diese nicht gesondert berechnet. Der Zugang über die Schleuse und die Katheterisierung können separat angesetzt werden.
Fallbeispiel 2: Analogabrechnung beim Coiling eines intrakraniellen Aneurysmas
Bei einer Patientin wird ein asymptomatisches Aneurysma der Arteria cerebri media diagnostiziert. Zur Vermeidung einer Ruptur erfolgt der endovaskuläre Verschluss mittels Platinspiralen (Coiling).
Die Abrechnung dieses Eingriffs erfolgt gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer analog nach GOÄ 5358. Aufgrund der anatomischen Lage und des filigranen Vorgehens wird ein Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt und entsprechend begründet.
Fallbeispiel 3: Präoperative Tumorembolisation
Vor der operativen Resektion eines großen Glomustumors im Halsbereich wird eine präoperative Embolisation der tumorversorgenden Arterien durchgeführt. Dies minimiert das intraoperative Blutungsrisiko erheblich.
Hierbei wird die GOÄ-Ziffer 5358 für das behandelte Gefäßgebiet abgerechnet. Die verwendeten Embolisate (z. B. Partikel) werden als Auslagen nach § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5358: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5358 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von diagnostischen oder kontrollierenden Angiographien. Die Ziffern 5295 sowie 5300 bis 5305 sind explizit von der gleichzeitigen Abrechnung ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und streichen unzulässige Doppelberechnungen konsequent.
Ebenfalls ausgeschlossen sind die Ziffern 350 und 351 für computergestützte Analysen. Ein weiterer Streitpunkt ist die Definition des Gefäßgebiets. Wird in derselben Sitzung mehrfach embolisiert, darf die Ziffer 5358 nur dann mehrfach angesetzt werden, wenn es sich um anatomisch getrennte Gefäßgebiete handelt. Die bloße Behandlung mehrerer Äste innerhalb desselben Stromgebiets rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von diagnostischen Angiographien am selben Tag ist nur dann zulässig, wenn diese in einer separaten Sitzung zu rein diagnostischen Zwecken und vor der eigentlichen Therapieentscheidung stattfanden. Dies muss in der Rechnung zeitlich präzise dokumentiert werden.
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Dokumentation der GOÄ 5358: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der genaue Zugangsweg, die Lage des Katheters und das behandelte Gefäßgebiet exakt beschrieben werden. Auch die Art und Menge des verwendeten Embolisationsmaterials (z. B. Coils, Partikel, Flüssigkleber) gehören zwingend in die Akte.
Zudem sollten die durchgeführten angiographischen Kontrollserien dokumentiert werden, um den Erfolg der Embolisation zu belegen. Bei einer analogen Anwendung (wie dem Coiling) muss die Indikation und der Ablauf des Verfahrens besonders detailliert dargestellt werden.
Dokumentation: Transfemoraler Zugang rechts. Selektive Katheterisierung der A. carotis externa links und Superselektion des tumorversorgenden Astes der A. pharyngea adscendens. Embolisation mit PVA-Partikeln (150-250 µm) bis zum vollständigen Gefäßverschluss. Angiographische Abschlusskontrolle zeigt den erfolgreichen Verschluss des Tumorbetts bei regelrechter Perfusion der übrigen Äste.
GOÄ 5358: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der hohen Komplexität von Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich und am Spinalkanal ist eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) häufig medizinisch begründet. Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz kann beispielsweise durch extrem geschlängelte Gefäßanatomie, die Notwendigkeit von Ballon- oder Stent-assistierten Techniken oder ein akut erhöhtes Rupturrisiko gerechtfertigt werden. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 5358 können selbstverständlich die Leistungen für die Einbringung von Führungskathetern, Schleusen und speziellen Mikrokathetern berechnet werden. Auch die Anästhesieleistungen sowie die postoperative Überwachung sind eigenständig abrechnungsfähig. Sachkosten für Coils, Embolisate und Mikrokatheter werden gemäß § 10 GOÄ als Auslagen geltend gemacht.
Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Analogabrechnung des Coilings alle verwendeten Spezialmaterialien detailliert auf der Rechnung aufgeführt werden. Da diese Materialien oft sehr kostenintensiv sind, ist eine exakte Zuordnung nach § 10 GOÄ für die Wirtschaftlichkeit der Praxis essenziell.
Ziffer 5358 in der neuen GOÄ
Die Embolisation im Kopf-Halsbereich und Spinalkanal (bisher einheitlich mit 2,3-fachem Satz 472,12 €) wird in der neuen GOÄ nach Lokalisation und Verfahren aufgeteilt — die Spanne reicht von 746,27 € bis 1.386,00 €:
- 13306 Extrakranielle Embolisation oder Coiling einer oder mehrerer Arterien/Gefäßfehlbildungen im Kopf-Halsbereich, bis zu 60 Minuten (850,00 €)
- 13307 Intrakranielle Embolisation oder Coiling, bis zu 60 Minuten (1.200,00 €)
- 13310 Embolisation im Bereich des Spinalkanals oder spinaler Gefäßfehlbildungen, bis zu 60 Minuten (1.386,00 €)
- 13304 Temporäre Okklusion einer oder mehrerer Arterien im Kopf-Halsbereich mittels Ballon (746,27 €)
Die Lokalisation (extrakraniell, intrakraniell, Spinalkanal) und das Verfahren (permanente Embolisation vs. temporäre Ballonokklusion) sind für die korrekte Ziffernauswahl zwingend zu dokumentieren.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5358
Was hat nicht gestimmt?