GOÄ 5305: Angiographie-Zusatzserien korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5305
Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern  und , insgesamt
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 31,48 € 1,8x
Höchstsatz 43,72 € 2,5x

Die Abrechnung von Zusatzserien in der Angiographie nach GOÄ 5305 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5305

Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5303 und 5304, insgesamt

Die GOÄ-Ziffer 5305 beschreibt eine ergänzende radiologische Leistung im Rahmen der Angiographie. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn nach der initialen Darstellung weitere Bildserien notwendig werden. Diese Ziffer deckt alle zusätzlichen Serien pauschal ab, unabhängig von deren genauer Anzahl.

Die Leistung ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Ein wichtiger Aspekt betrifft die Kontrastmitteleinbringung: Diese darf nur dann gesondert berechnet werden, wenn ein neuer, separater Katheter verwendet wird. Wird der bereits liegende Katheter aus den Vorleistungen genutzt, ist die Einbringung mit den Hauptleistungen abgegolten.

GOÄ 5305 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der interventionellen Radiologie und Kardiologie ist die präzise Gefäßdarstellung essenziell. Die GOÄ 5305 wird typischerweise dann relevant, wenn nach der ersten angiographischen Serie (z. B. nach GOÄ 5303 oder 5304) zusätzliche diagnostische Fragestellungen auftreten. Dies ist häufig bei komplexen Gefäßpathologien oder anatomischen Varianten der Fall.

Ein klassisches Szenario ist die Verlaufskontrolle während einer laufenden Intervention. Wenn nach einer initialen Angiographie eine therapeutische Maßnahme erfolgt, sichern weitere Serien das Ergebnis ab. Auch die detaillierte Darstellung von Kollateralkreisläufen erfordert oft zusätzliche Aufnahmen im Anschluss an die Basisdiagnostik.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die medizinische Notwendigkeit jeder zusätzlichen Serie klar aus der Indikationsstellung hervorgeht, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5305

Fallbeispiel 1: Angiographie der Becken-Bein-Strombahn

Ein Patient stellt sich mit einer fortgeschrittenen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) vor. Zunächst erfolgt eine Angiographie der Becken-Bein-Gefäße nach GOÄ 5304. Aufgrund unklarer Stenoseverhältnisse im Bereich der Unterschenkelarterien entscheidet sich der Arzt für eine zusätzliche Bildserie zur besseren Beurteilung des Abstroms.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 5304 für die Erstserie. Die im direkten Anschluss durchgeführte Zusatzserie wird über die GOÄ 5305 abgerechnet. Da kein neuer Katheter gelegt wurde, entfällt eine separate Berechnung der Kontrastmitteleinbringung für diese Serie.

Fallbeispiel 2: Darstellung von renalen Gefäßanomalien

Bei der angiographischen Abklärung einer renalen Hypertonie wird eine selektive Nierenarteriendarstellung (GOÄ 5303) durchgeführt. Zur genauen anatomischen Zuordnung einer vermuteten Nebenarterie sind weitere ergänzende Serien in veränderter Projektion notwendig.

Neben der Hauptleistung nach GOÄ 5303 wird die GOÄ 5305 für die weiteren Serien angesetzt. Die Dokumentation weist die medizinische Notwendigkeit der zusätzlichen Projektionen zur Operationsplanung explizit aus.

Fallbeispiel 3: Interventionelle radiologische Kontrolle

Im Rahmen einer geplanten Embolisation wird zunächst die Zielregion angiographisch dargestellt (GOÄ 5304). Nach der Einbringung des Embolisats erfolgt eine weitere Serie zur Überprüfung des Interventionserfolgs.

Die Kontrollserie im Anschluss an die therapeutische Maßnahme wird korrekt mit der GOÄ 5305 liquidiert. Dies stellt eine typische und abrechnungskonforme Kombination im klinischen Alltag dar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5305: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die mehrfache Berechnung der GOÄ 5305 innerhalb einer Sitzung. Die Leistungsbeschreibung legt eindeutig fest, dass diese Ziffer "insgesamt" und nur einmal je Sitzung berechnungsfähig ist. Unabhängig davon, wie viele zusätzliche Serien angefertigt werden, darf die Ziffer nicht multipliziert werden.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit ausgeschlossenen Ziffern. Die GOÄ 5305 darf keinesfalls neben den Ziffern 5300 bis 5302 (Arteriographien bestimmter Regionen) oder der 5313 abgerechnet werden. Auch die Ausschlüsse bezüglich der Schnittbildverfahren (z. B. CT-Angiographien nach 5355, 5357, 5358) müssen zwingend beachtet werden.

Achtung: Die fehlerhafte Doppelberechnung der Kontrastmitteleinbringung über denselben Katheter führt regelmäßig zu Kürzungen. Prüfen Sie genau, ob tatsächlich ein separater Zugang genutzt wurde.

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Dokumentation der GOÄ 5305: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht muss klar ersichtlich sein, warum die initialen Serien nicht ausreichten und welche klinische Fragestellung die Zusatzserien notwendig machte. Auch die Anzahl und die genaue Lokalisation der zusätzlichen Aufnahmen sollten vermerkt werden.

Besonders wichtig ist der Nachweis der zeitlichen Abfolge. Die Dokumentation muss belegen, dass die weiteren Serien im unmittelbaren Anschluss an die Leistungen nach 5303 oder 5304 stattgefunden haben. Falls ein gesonderter Katheter für die Kontrastmittelgabe verwendet wurde, muss dies explizit dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel: Nach Durchführung der selektiven Angiographie der A. renalis dextra (GOÄ 5303) zeigten sich unklare Perfusionsdefizite im Parenchym. Im direkten Anschluss Durchführung einer weiteren Serie (GOÄ 5305) zur Abklärung von Mikroembolien. Keine erneute Katheterisierung erforderlich.

GOÄ 5305: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 5305 liegt beim 1,8-fachen Satz (31,48 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5 (43,72 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind schwierige anatomische Verhältnisse, ausgeprägte Gefäßverkalkungen oder unruhige Patienten, die den Untersuchungsablauf erheblich verzögern.

Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen meist nicht aus. Besser sind konkrete Angaben wie "erhöhter Zeitaufwand durch extreme Gefäßtortuositas bei der Darstellung der Zusatzserien".

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5305 steht nie allein, sondern setzt immer eine Vorleistung voraus. Sie wird regelhaft mit den Ziffern 5303 (Selektive Angiographie) oder 5304 (Nichtselektive Angiographie) kombiniert. Auch die Kombination mit interventionellen Ziffern wie den Nummern 5315 bis 5328 (z. B. Ballondilatation oder Stenteinbringung) ist im klinischen Alltag häufig und abrechnungstechnisch zulässig.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den Basis-Arteriographien nach 5300 bis 5302. Hier greift der strikte Abrechnungsausschluss der Gebührenordnung, der eine parallele Abrechnung in derselben Sitzung blockiert.

Ziffer 5305 in der neuen GOÄ

Die weiteren Serien nach Nr. 5303 und 5304 (insgesamt) werden in der neuen GOÄ durch den Zuschlag Nummer 13278 — je weiterer Serie — abgebildet zum festen Satz von 83,86 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 31,48 €). Die alte Zusammenfassung als Gesamtpauschale entfällt; jede weitere Serie wird einzeln abgerechnet, mit Begründungspflicht in der Rechnung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5305

Die GOÄ-Ziffer 5305 wird für weitere Angiographie-Serien berechnet, die sich unmittelbar an die Leistungen nach den Nummern 5303 oder 5304 anschließen. Sie ist je Sitzung nur einmal ansetzbar, unabhängig von der Anzahl der zusätzlichen Serien. Zudem müssen die formalen Ausschlusskriterien beachtet werden.
Neben der GOÄ 5305 dürfen die Ziffern 5300 bis 5302, 5313 sowie 5355, 5357 und 5358 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine unzulässige Doppelberechnung ähnlicher radiologischer Leistungen in derselben Sitzung. Eine sorgfältige Prüfung der Kombinationen ist daher zwingend erforderlich.
Ja, die Einbringung des Kontrastmittels über einen Katheter ist neben der GOÄ 5305 berechnungsfähig. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einbringung über einen gesonderten Katheter erfolgt, der nicht bereits für die Leistungen nach den Nummern 5303, 5304 oder 5315 bis 5327 genutzt wurde.
Die GOÄ-Ziffer 5305 ist je Sitzung streng limitiert und darf nur einmal abgerechnet werden. Auch wenn mehrere zusätzliche Serien im Anschluss an die Initialdiagnostik durchgeführt werden, bleibt die Abrechnung auf eine einmalige Gebühr begrenzt.
Für die GOÄ 5305 gilt im Regelfall der 1,8-fache Satz, was einem Betrag von 31,48 € entspricht. Bei erhöhtem Aufwand oder schwierigen anatomischen Verhältnissen kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 2,5-fachen Satz (43,72 €) gesteigert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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