Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 347: Voraussetzungen für die Hochdruckinjektion, typische Fallbeispiele und wichtige Ausschlussziffern im Überblick.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 347
Ergänzung für jede weitere intravenöse Kontrastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektion bei bestehendem Zugang – im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 346 –
Die GOÄ-Ziffer 347 ist eine Zuschlagsleistung, die ausschließlich in Kombination mit der Basisleistung nach Nummer 346 berechnet werden kann. Sie bewertet den zusätzlichen Aufwand, der entsteht, wenn während einer Untersuchung mehr als eine Kontrastmittelphase über einen bereits liegenden venösen Zugang mittels eines automatischen Hochdruckinjektors appliziert werden muss.
Diese Leistung umfasst die Bereitstellung des Injektors, die Überwachung des Injektionsvorgangs sowie die Abstimmung der Injektionsparameter auf das jeweilige radiologische Bildgebungsprotokoll. Die Ziffer ist je weiterer Kontrastmitteleinbringung berechnungsfähig, sofern die medizinische Notwendigkeit für das mehrphasige Protokoll gegeben ist.
GOÄ 347 in der Praxis: Mehrphasen-CT und dynamische Bildgebung
In der modernen radiologischen Diagnostik, insbesondere bei der Mehrphasen-Computertomographie (CT), ist die präzise zeitliche Steuerung der Kontrastmittelgabe essenziell. Typische Indikationen für die mehrfache Kontrastmitteleinbringung sind die Differenzierung von Leberherden oder die Darstellung komplexer Gefäßpathologien.
Die Abrechnung der GOÄ 347 setzt voraus, dass bereits ein venöser Zugang etabliert ist und die erste Kontrastmittelgabe über die Nummer 346 GOÄ abgerechnet wurde. Jede weitere, medizinisch begründete Injektionsphase über den Hochdruckinjektor rechtfertigt den Ansatz der Nummer 347.
Tipp: Die Ziffer 347 ist eine selbstständige Ergänzungsleistung und kann bei entsprechender Indikation auch mehrfach pro Sitzung liquidiert werden, wenn mehrere separate Hochdruckinjektionen nacheinander erfolgen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 347
Fallbeispiel 1: Dynamische Leber-CT
Ein Patient stellt sich zur Abklärung unklarer Leberläsionen vor. Es erfolgt eine dreiphasige CT-Untersuchung (arterielle, portalvenöse und spätvenöse Phase) mit Kontrastmittel.
Die erste Kontrastmittelgabe mittels Hochdruckinjektor wird mit der GOÄ 346 berechnet. Für die beiden nachfolgenden, zeitlich versetzten Kontrastmittelphasen über denselben Zugang wird die GOÄ 347 zweifach in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 2: CT-Angiographie der Aorta
Bei Verdacht auf ein Aortenaneurysma wird eine CT-Angiographie durchgeführt. Zur optimalen Kontrastierung wird ein Testbolus injiziert, gefolgt vom eigentlichen Hauptbolus.
Der Testbolus stellt die erste Kontrastmitteleinbringung dar und wird nach GOÄ 346 abgerechnet. Der anschließende Hauptbolus mittels Hochdruckinjektion wird als weitere Kontrastmitteleinbringung nach GOÄ 347 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Kardio-CT zur Koronardarstellung
Zur Beurteilung der Herzkranzgefäße erfolgt eine CT-Untersuchung mit einem zweiphasigen Kontrastmittelprotokoll (Kontrastmittelbolus gefolgt von einem Kochsalz-Chaser mittels Doppelkolbeninjektor).
Da der Kochsalz-Chaser kein Kontrastmittel darstellt, ist hierfür keine separate Ziffer 347 berechnungsfähig. Die Abrechnung umfasst in diesem Fall die GOÄ 346 für die primäre Kontrastmittelgabe, während die GOÄ 347 entfällt, es sei denn, es erfolgt eine echte zweite Kontrastmittelphase.
Häufige Fehler bei der GOÄ 347: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Übersehen der expliziten Ausschlussziffern. Die GOÄ 347 darf laut den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses nicht neben den MRT-Leistungen nach den Nummern 5353 bis 5355 sowie 5359 und 5360 berechnet werden.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn die GOÄ 347 fälschlicherweise im Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) dieser spezifischen Regionen angesetzt wird. Bei diesen MRT-Untersuchungen ist die Kontrastmitteleinbringung bereits in der Hauptleistung enthalten.
Achtung: Die manuelle Injektion von Kontrastmittel über eine Spritze rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 347 nicht. Die Leistung setzt zwingend die Verwendung eines maschinellen Hochdruckinjektionssystems voraus.
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Dokumentation der GOÄ 347: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht oder im Untersuchungsprotokoll müssen die genauen Parameter der maschinellen Kontrastmittelapplikation festgehalten werden.
Dazu gehören die Anzahl der Phasen, das verwendete Kontrastmittel, die Flussrate (Flow) in Millilitern pro Sekunde sowie das injizierte Gesamtvolumen. Auch der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Injektionen sollte dokumentiert sein.
Dokumentationsbeispiel: "Durchführung einer dreiphasigen CT des Abdomens. Erste Kontrastmittelapplikation (100 ml, Flow 4,0 ml/s) mittels Hochdruckinjektor (Abrechnung nach GOÄ 346). Zweite Kontrastmittelapplikation in der portalvenösen Phase (50 ml, Flow 3,0 ml/s) über bestehenden venösen Zugang mittels Hochdruckinjektor (Abrechnung nach GOÄ 347)."
GOÄ 347: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 347 liegt beim 2,3-fachen Faktor (20,10 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 3,5 (30,59 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich und muss auf der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.
Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind schwierige Venenverhältnisse, die eine engmaschige Überwachung des Hochdruckzugangs zur Vermeidung von Extravasaten erfordern, oder technische Besonderheiten bei instabilen Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 347 wird regelhaft mit der Basisleistung GOÄ 346 kombiniert. Daneben treten die entsprechenden radiologischen Hauptleistungen auf, wie beispielsweise die CT-Untersuchungen nach den Nummern 5370 bis 5374.
Nicht zulässig ist die Kombination mit Ziffern, die eine Kontrastmitteleinbringung bereits als Leistungsbestandteil definieren, sofern keine explizite Ausnahme vorliegt. Die Einhaltung der Kombinationsregeln sichert eine reibungslose Erstattung.
Ziffer 347 in der neuen GOÄ
Die Leistung „Ergänzung für jede weitere intravenöse Kontrastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektion bei bestehendem Zugang – im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 346 –" (bisher 2,3-facher Satz: 20,10 €) wird in der neuen GOÄ nicht mehr gesondert vergütet. Sie ist in den Leistungen der Nummer 3000 eingeschlossen und mit deren festem Satz abgegolten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 347
Was hat nicht gestimmt?