GOÄ 5353: Venen-Dilatation korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5353
Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 209,83 € 1,8x
Höchstsatz 291,42 € 2,5x

Die Abrechnung der perkutanen transluminalen Venen-Dilatation nach GOÄ 5353 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerung und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5353

Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –

Die GOÄ-Ziffer 5353 beschreibt eine hochspezialisierte interventionelle Maßnahme aus dem Bereich der Strahlendiagnostik und interventionellen Radiologie. Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung des Blutflusses in verengten oder verschlossenen venösen Gefäßabschnitten mittels Ballonkatheter. Die Ziffer deckt den gesamten interventionellen Prozess ab, der für die Rekanalisation notwendig ist.

Wichtig für die Abrechnung is, dass die Kontrastmitteleinbringung und die Durchleuchtungszeit explizit im Leistungstext genannt werden. Diese begleitenden radiologischen Maßnahmen können daher nicht als eigenständige Leistungen deklariert werden. Sie sind integraler Bestandteil der Ziffer 5353 und mit der Punktzahl von 2000 abgegolten.

GOÄ 5353 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 5353 erfordert eine klare medizinische Indikation zur interventionellen Behebung eines venösen Abflusshindernisses. Häufige Einsatzgebiete finden sich in der Behandlung von tiefen Venenthrombosen (gloria/iliakal) oder chronisch-venösen Stauungssyndromen. Auch die Dilatation von Stenosen im Bereich von Dialyseshunts stellt ein typisches klinisches Szenario dar.

Der Eingriff erfolgt in der Regel unter lokaler Anästhesie und erfordert ein hohes Maß an interventionellem Geschick. Da venöse Gefäßwände im Vergleich zu Arterien dünner und elastischer sind, unterscheidet sich das Dehnungsverhalten signifikant. Dies erfordert eine präzise Steuerung des Ballondrucks und der Durchleuchtungszeit, um Gefäßrupturen zu vermeiden.

Die Abrechnung ist auf maximal zwei behandelte Venen pro Sitzung begrenzt. Sollten in einer Sitzung mehr als zwei Venen dilatiert werden müssen, kann dies nicht durch eine mehrfache Ziffernnennung, sondern nur über eine entsprechende Erhöhung des Steigerungssatzes abgebildet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5353

Fallbeispiel 1: Dilatation einer Beckenvenenstenose

Ein Patient stellt sich mit einem ausgeprägten postthrombotischen Syndrom und einer hochgradigen Stenose der linken Vena iliaca communis vor. Es erfolgt die perkutane Punktion, das Vorschieben des Ballonkatheters und die erfolgreiche transluminale Dilatation unter Durchleuchtungskontrolle. Die Dokumentation weist den erfolgreichen Abfluss nach.

Abrechnung: Die Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 5353 zum Regelsatz (1,8-fach) berechnet. Da nur eine Vene behandelt wurde, ist die Abrechnung hiermit vollständig.

Fallbeispiel 2: Rekanalisation bei Dialyseshunt-Stenose

Bei einem Dialysepatienten zeigt sich eine venöse Abflussstenose im Bereich der Vena cephalica. Der Interventionalist führt eine perkutane Rekanalisation und Ballondilatation durch, um den Shunt-Erhalt zu sichern. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen.

Abrechnung: Die Ziffer 5353 wird einfach angesetzt. Begleitende Kontrastmitteldarstellungen zur Lagekontrolle sind in der Ziffer enthalten und werden nicht separat berechnet.

Fallbeispiel 3: Komplexe Mehretagen-Rekanalisation

Bei einer Patientin liegt ein thrombotischer Verschluss der Vena femoralis und der Vena poplitea vor. Beide Venensegmente müssen in einer Sitzung rekanalisiert und dilatiert werden. Der Eingriff gestaltet sich aufgrund der Länge des Verschlusses als zeitaufwendig.

Abrechnung: Da bis zu zwei Venen mit der Ziffer 5353 abgegolten sind, darf die Ziffer nur einmal angesetzt werden. Der erhöhte Aufwand für die Mehretagen-Intervention wird über einen erhöhten Steigerungssatz (z. B. 2,5-fach) mit entsprechender Begründung geltend gemacht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5353: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von angiographischen Kontrollen während des Eingriffs. Die Ziffern für die Phlebographie (z. B. GOÄ 5329 bis 5331) sind neben der GOÄ 5353 explizit ausgeschlossen, da die Kontrastmitteleinbringung bereits Leistungsbestandteil ist. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Ebenfalls unzulässig ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 5356 (perkutane transluminale Einbringung von vaskulären Endoprothesen) für dasselbe Gefäßsegment, sofern dies nicht getrennt begründet werden kann. Der Ausschluss soll verhindern, dass die Vorbereitung des Gefäßes und das anschließende Stenting doppelt honoriert werden.

Achtung: Die Ziffern 344 bis 347 (computergestützte Analysen) sowie die Ziffer 5295 (ergänzende Serienaufnahmen) dürfen unter keinen Umständen am selben Behandlungstag für dieselbe anatomische Region neben der GOÄ 5353 abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 5353: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen der genaue Zugangsweg, die verwendeten Katheter- und Ballongrößen sowie die Druckverhältnisse und Inflationszeiten detailliert festgehalten werden. Auch die Anzahl der behandelten Venensegmente muss eindeutig hervorgehen.

Zusätzlich sollte der radiologische Teil der Intervention dokumentiert werden. Dies umfasst Angaben zur Durchleuchtungszeit (DAP-Werte) und zur Menge des verwendeten Kontrastmittels. Nur so kann im Falle einer Prüfung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen der Ziffer vollumfänglich erfüllt wurden.

Dokumentation: Perkutane Punktion der V. femoralis links. Einbringen eines 6F-Schleusenkatheters. Angiographische Darstellung der Stenose der V. iliaca communis. Erfolgreiche Dilatation mittels 10-mm-Ballon bei 8 bar für 120 Sekunden. Postinterventionell freier Abfluss. Durchleuchtungszeit: 2,4 min, Dosisflächenprodukt: 450 cGy*cm².

GOÄ 5353: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der GOÄ-Ziffer 5353 liegt beim 1,8-fachen Satz (209,83 €). Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 2,5-fach (291,42 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen sind eine extreme Rigidität der Stenose, die den Einsatz von Hochdruckballons erfordert, oder anatomische Besonderheiten wie stark geschlängelte Gefäße.

Auch ein extrem zeitaufwendiges Passieren eines chronischen Verschlusses rechtfertigt die Schwellenwertüberschreitung. Die Begründung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein. Pauschale Floskeln werden von den Kostenträgern meist zurückgewiesen.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch häufig sinnvoll ist die Kombination mit den Ziffern 5354 (perkutane transluminale Thrombenaspiration) oder 5355 (perkutane transluminale Lyse). Diese Maßnahmen dienen der Vorbereitung oder Ergänzung der mechanischen Rekanalisation und sind eigenständig berechnungsfähig, sofern sie an unterschiedlichen Gefäßabschnitten oder mit separater Indikation durchgeführt werden.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination von GOÄ 5353 mit lysierenden oder thrombenaspirierenden Verfahren darauf, die jeweiligen Interventionszeiten und die unterschiedlichen Zielgebiete im Bericht exakt voneinander abzugrenzen, um Überschneidungsprüfungen standzuhalten.

Ziffer 5353 in der neuen GOÄ

Die perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen wird zur neuen Nummer 13299 — „Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation einer oder mehrerer Vene(n), einschließlich Angiographie, ggf. einschließlich Thrombektomie von Venen, Behandlungsdauer bis zu 60 Minuten" — zum festen Satz von 400,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 209,83 €). Die neue Legende schließt eine optionale Thrombektomie ein und umfasst eine oder mehrere Venen; der frühere Mehrgefäßzuschlag (Nr. 5354) entfällt damit. Bei Behandlungsdauer über 60 Minuten ist zusätzlich der Zuschlag Nummer 13314 anzusetzen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5353

Die GOÄ-Ziffer 5353 wird für die perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen abgerechnet. Typische Indikationen sind venöse Stenosen, Thrombosen oder Shunt-Engpässe.
In der Ziffer 5353 sind die Kontrastmitteleinbringung sowie die begleitenden Durchleuchtungen bereits vollständig enthalten. Diese dürfen daher nicht separat berechnet werden.
Die Ziffer 5353 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Mit dieser einmaligen Abrechnung ist die Behandlung von bis zu zwei Venen abgegolten.
Neben der GOÄ 5353 dürfen die Ziffern 344 bis 347, 5295, 5329 bis 5331 sowie 5356 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelabrechnung von radiologischen Kontrollen und Interventionen.
Ein Überschreiten des Regelsatzes von 1,8-fach ist bei besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind stark verkalkte Stenosen, anatomische Varianten oder langstreckige Verschlüsse.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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