GOÄ 5329: Venographie Brust/Bauchraum korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5329
Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums
Punktzahl 1600  
Einfachsatz 93,26 € 1,0x
Regelhöchstsatz 167,87 € 1,8x
Höchstsatz 233,15 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Venographie im Brust- und Bauchraum nach GOÄ 5329 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5329

Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums

Die GOÄ-Ziffer 5329 beschreibt eine radiologische Spezialuntersuchung zur Darstellung des venösen Gefäßsystems im Rumpfbereich. Diese Leistung ist mit 1600 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 93,26 € entspricht. Die Untersuchung erfordert den Einsatz von Röntgenstrahlung und die gezielte Einbringung von Kontrastmitteln.

Die Leistung umfasst die gesamte radiologische Diagnostik und Auswertung der Aufnahmen für ein Kompartiment. Die Einbringung des Kontrastmittels selbst ist jedoch nicht in der Ziffer 5329 enthalten. Hierfür müssen gesonderte Ziffern aus dem Bereich der Kontrastmitteleinbringung (Nr. 344 ff. GOÄ) herangezogen werden.

GOÄ 5329 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Venographie im Brust- und Bauchraum kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn moderne Schnittbildverfahren wie die CT- oder MR-Venographie keine ausreichende diagnostische Sicherheit bieten. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine obere oder untere Einflussstauung (Vena-cava-superior- bzw. Vena-cava-inferior-Syndrom). Auch die präoperative Planung vor komplexen Gefäßeingriffen rechtfertigt den Einsatz dieser invasiven Diagnostik.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Abklärung von venösen Malformationen oder die Verlaufskontrolle nach Stentimplantationen im Bereich der großen Becken- oder Hohlvenen. Da es sich um eine invasive Untersuchung handelt, ist eine strenge Indikationsstellung und eine lückenlose Aufklärung des Patienten zwingend erforderlich.

Tipp: Die Einbringung des Kontrastmittels über einen Katheter sollte stets separat dokumentiert und über die entsprechenden Ziffern (z. B. GOÄ 346) abgerechnet werden, um Honorarverluste zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5329

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Vena-cava-inferior-Thrombose

Ein Patient stellt sich mit akutem beidseitigem Beinschwellen und Verdacht auf eine Thrombose der Vena cava inferior vor. Es erfolgt eine retrograde Venographie über die Femoralvene zur Darstellung des Bauchraums. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5329 zum Regelsatz (1,8-fach) sowie die Kontrastmitteleinbringung nach GOÄ-Ziffer 346.

Fallbeispiel 2: Obere Einflussstauung bei Mediastinaltumor

Bei einer Patientin mit bekanntem Mediastinaltumor besteht der dringende Verdacht auf eine Kompression der Vena cava superior. Zur exakten Lokalisation der Stenose wird eine Venographie des Brustraums durchgeführt. Neben der GOÄ 5329 wird die Punktion und Katheterisierung einer Armvene zur Kontrastmittel-Einbringung gesondert liquidiert.

Fallbeispiel 3: Komplexe Untersuchung beider Kompartimente

In einem seltenen Einzelfall müssen sowohl der Brust- als auch der Bauchraum in einer Sitzung venographisch untersucht werden. Da die GOÄ 5329 je Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist, erfolgt die Abrechnung der Ziffer 5329 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 2,5-fach). Die medizinische Begründung verweist explizit auf den erhöhten Zeitaufwand durch die Untersuchung zweier anatomischer Kompartimente.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5329: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung von Ziffern, die einem Ausschluss unterliegen. Die GOÄ 5329 darf explizit nicht neben den Ziffern 5313 (Phlebographie einer Extremität), 5353, 5354, 5359 und 5360 (verschiedene angiographische Leistungen) berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Rechnungen entsprechend.

Ein weiteres Problem stellt die unzulässige Doppelabrechnung dar, wenn fälschlicherweise zwei Sitzungen an einem Tag deklariert werden, obwohl es sich um einen zusammenhängenden Eingriff handelte. Die Ziffer ist laut Bestimmung nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Werden beide Kompartimente (Brust- und Bauchraum) untersucht, darf die Ziffer dennoch nicht zweimal angesetzt werden.

Achtung: Versuchen Sie nicht, die Untersuchung von Brust- und Bauchraum durch das Aufteilen in zwei Schein-Sitzungen am selben Tag doppelt abzurechnen. Dies führt bei einer Rechnungsprüfung unweigerlich zur Beanstandung und kann honorarrechtliche Konsequenzen haben.

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Dokumentation der GOÄ 5329: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen die Indikation, der genaue Zugangsweg, die Menge und Art des verwendeten Kontrastmittels sowie die detaillierte radiologische Beschreibung der venösen Strombahn festgehalten werden. Auch die Durchleuchtungszeit und die Dosisflächenprodukte gehören zwingend in das Protokoll.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Schwierige anatomische Verhältnisse oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten sollten im Untersuchungsbericht detailliert beschrieben werden.

Dokumentationsbeispiel:
"Venographie des Bauchraums bei V. a. Beckenvenenthrombose. Punktion der V. femoralis rechts, Vorschieben des Katheters unter Durchleuchtungskontrolle. Einbringung von 60 ml nicht-ionischem Kontrastmittel. Dokumentation der V. iliaca communis und der V. cava inferior. Keine Stenosen, regelrechter Abfluss. Durchleuchtungszeit: 1,8 min."

GOÄ 5329: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert (Regelhöchstsatz) der GOÄ 5329 liegt beim 1,8-fachen Satz (167,87 €). Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (233,15 €) oder darüber hinaus ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei adipösen Patienten oder stark tortuösen (geschlängelten) Gefäßverläufen, die das Vorschieben des Katheters erheblich erschweren.

Auch die simultane Untersuchung von Brust- und Bauchraum in einer Sitzung rechtfertigt eine Steigerung des Faktors, da eine doppelte Abrechnung der Ziffer ausgeschlossen ist. Die Begründung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 5329 können weitere Leistungen angesetzt werden, die für den Gesamteingriff notwendig sind. Hierzu gehören vor allem die Kontrastmitteleinbringung nach Nr. 346 GOÄ sowie eventuell erforderliche Lokalanästhesien (z. B. Nr. 490 GOÄ) für den Gefäßzugang. Auch Sachkosten für das verbrauchte Kontrastmittel und Einmal-Katheter können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen in Rechnung gestellt werden.

Ziffer 5329 in der neuen GOÄ

Die Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums wird zur neuen Nummer 13287 — „Venographie im Bereich des Schädels, Brust- und/oder Bauchraums" — zum festen Satz von 255,94 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 167,87 €). Die neue Legende erweitert den genannten Bereich um den Schädel; für den klassischen Brust-/Bauchraum-Fall ändert das die Abrechnung nicht.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5329

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5329 ist bei der venographischen Darstellung des Brust- oder Bauchraums begründet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine obere oder untere Einflussstauung sowie die präoperative Planung komplexer Eingriffe. Die medizinische Notwendigkeit muss stets klar aus der Patientendokumentation hervorgehen.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5329 ist je Sitzung streng auf eine einmalige Berechnung begrenzt. Sollten ausnahmsweise beide Kompartimente (Brust- und Bauchraum) untersucht werden, kann dies nur über einen erhöhten Steigerungsfaktor abgebildet werden. Eine doppelte Ansetzung am selben Kalendertag ist ausgeschlossen.
Die GOÄ-Ziffer 5329 darf nicht zeitgleich mit den Ziffern 5313, 5353, 5354, 5359 und 5360 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen andere angiographische und phlebographische Leistungen in derselben Sitzung. Eine Missachtung führt bei der Rechnungsprüfung unweigerlich zur Kürzung.
Die Einbringung des Kontrastmittels ist nicht Bestandteil der GOÄ 5329 und muss gesondert berechnet werden. Hierfür kommen die Ziffern für Kontrastmitteleinbringungen wie die GOÄ 346 in Betracht. Die verbrauchten Sachkosten für das Kontrastmittel selbst sind gemäß Paragraph 10 GOÄ als Auslagen erstattungsfähig.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 2,5-fachen Satz kann durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad begründet werden. Typische Gründe sind stark geschlängelte Gefäßverläufe, ausgeprägte Adipositas des Patienten oder die zeitgleiche Untersuchung beider Rumpfkompartimente. Die Begründung muss patientenindividuell und detailliert formuliert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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