So rechnen Sie den GOÄ-Zuschlag 5354 für die Dilatation von mehr als zwei Venen rechtssicher ab. Praxisbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentationstipps.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5354
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Venen, insgesamt
Die GOÄ-Ziffer 5354 stellt einen Zuschlagstarif dar, der ausschließlich in Kombination mit der Primärleistung nach Nummer 5353 berechnet werden kann. Diese Ziffer honoriert den erhöhten zeitlichen und materiellen Aufwand, der entsteht, wenn mehr als zwei venöse Gefäße in einer Sitzung interventionell dilatiert und rekanalisiert werden. Die Leistung fällt unter den Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte und ist den interventionellen Maßnahmen der Strahlendiagnostik zugeordnet.
Mit der Abrechnung dieser Zuschlagsziffer sind die therapeutischen Maßnahmen an der dritten sowie allen weiteren behandelten Venen abgegolten. Eine mehrfache Berechnung der Ziffer 5354 in derselben Sitzung ist ausgeschlossen, unabhängig davon, wie viele zusätzliche Venen über die Mindestanzahl von zwei hinaus therapiert werden. Die Ziffer stellt somit eine Pauschalabgeltung für den erweiterten interventionellen Eingriff dar.
GOÄ 5354 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer 5354 konzentriert sich auf komplexe interventionelle Eingriffe im venösen System. Typische Szenarien umfassen die Behandlung von ausgeprägten, langstreckigen oder mehrsegmentalen venösen Thrombosen sowie chronisch-venösen Abflussstauungen. Wenn interventionelle Radiologen oder Gefäßspezialisten mittels Kathetertechnik mehrere verschlossene oder verengte Venensegmente eröffnen, kommt dieser Zuschlag zum Tragen.
Ein klassisches Anwendungsgebiet ist die interventionelle Rekanalisation bei einem ausgeprägten Postthrombotischen Syndrom (PTS) der Becken-Bein-Strombahn. Hierbei müssen häufig die Vena femoralis communis, die Vena iliaca externa und die Vena iliaca communis konsekutiv behandelt werden. Sobald die Rekanalisation die dritte Vene erreicht, ist die medizinische Indikation für den Zuschlag nach GOÄ 5354 gegeben.
Tipp: Für eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ 5354 muss die zugrundeliegende Leistung nach Nummer 5353 zwingend auf der Liquidation aufgeführt sein, da Zuschläge ohne ihre Hauptleistung nicht existieren können.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5354
Fallbeispiel 1: Mehretagen-Beckenvenenthrombose
Ein Patient stellt sich mit einer akuten, therapierefraktären Mehretagen-Beckenvenenthrombose vor. Der interventionelle Radiologe führt eine Katheterrekanalisation und Ballonangioplastie der Vena femoralis, der Vena iliaca externa sowie der Vena iliaca communis durch. Da insgesamt drei Venen erfolgreich dilatiert und rekanalisiert wurden, ist die Abrechnung der Primärleistung erfüllt.
Die Abrechnung erfolgt über die Kombination der Hauptleistung für die ersten beiden Venen und den Zuschlag für die dritte Vene. Folglich werden die GOÄ-Ziffer 5353 sowie die Zuschlagsziffer 5354 nebeneinander in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 2: Komplexe Shunt-Dysfunktion bei Dialysepatienten
Bei einem Dialysepatienten liegt eine hochgradige Stenose im Bereich des venösen Abstroms des Dialyseshunts vor. Der behandelnde Arzt dilatiert nacheinander die Vena cephalica, die Vena basilica sowie die Vena subclavia, um den Shunt-Abfluss wiederherzustellen. Durch die Behandlung von drei distinkten Venensegmenten ist der Mehraufwand dokumentiert.
In der Liquidation wird neben der Ziffer 5353 für die ersten beiden Segmente der Zuschlag nach Ziffer 5354 für das dritte Segment aufgeführt. Dies sichert die adäquate Abbildung des interventionellen Aufwands bei komplexen Shunt-Revisionen.
Fallbeispiel 3: Rekanalisation beim Paget-von-Schroetter-Syndrom
Eine junge Patientin leidet an einer akuten Thrombose der dominanten oberen Extremität (Paget-von-Schroetter-Syndrom). Interventionell werden die Vena axillaris, die Vena subclavia und die Vena brachialis mittels Kathetertechnik dilatiert und rekanalisiert. Der Eingriff verläuft erfolgreich und stellt den venösen Abfluss vollständig wieder her.
Da auch hier drei eigenständige Venen therapiert wurden, ist die Abrechnung der Kombination aus Hauptleistung und Zuschlag korrekt. Der Arzt liquidiert die Nummer 5353 in Verbindung mit der Nummer 5354.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5354: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die mehrfache Berechnung der GOÄ-Ziffer 5354 innerhalb einer Sitzung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn der Zuschlag bei der Behandlung von beispielsweise vier oder fünf Venen mehrfach angesetzt wird. Die Leistungsbeschreibung legt unmissverständlich fest, dass der Zuschlag nur einmal je Sitzung berechnungsfähig ist.
Zudem müssen die strikten Ausschlusskriterien der GOÄ beachtet werden. Die Ziffer 5354 darf nicht neben den Nummern 344 bis 347 (ergänzende radiologische Leistungen), 5295 (ergänzende Bestrahlungen) sowie den Nummern 5329 bis 5331 (spezifische interventionelle Verfahren) abgerechnet werden. Ein Verstoß gegen diese Ausschlussbestimmungen führt unweigerlich zur Beanstandung der gesamten Rechnungsposition.
Achtung: Die bloße Dilatation von verschiedenen Abschnitten derselben Vene rechtfertigt nicht den ansatzweisen Erhalt der GOÄ 5354. Es müssen sich um anatomisch abgrenzbare, unterschiedliche Venen handeln, was aus dem OP-Bericht klar hervorgehen muss.
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Dokumentation der GOÄ 5354: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5354 abzuwenden. Der interventionelle Bericht muss die genaue anatomische Bezeichnung jeder einzelnen behandelten Vene enthalten. Pauschale Formulierungen wie "mehrere Venen rekanalisiert" reichen für eine erfolgreiche Erstattung in der Regel nicht aus.
Zusätzlich sollten die verwendeten Materialien, wie Führungsdrähte und Ballonkatheter, sowie die angiographischen Kontrollaufnahmen detailliert dokumentiert werden. Die Angabe der jeweiligen Stenosegrade vor und nach der Intervention untermauert die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs. Diese Daten dienen als unverzichtbarer Nachweis im Falle einer Nachfrage durch den medizinischen Dienst oder private Versicherer.
Dokumentationsbeispiel: "Erfolgreiche perkutane transluminale Angioplastie (PTA) bei hochgradiger Mehretagenstenose. Konsekutive Dilatation und Rekanalisation der Vena femoralis communis, der Vena iliaca externa sowie der Vena iliaca communis links unter angiographischer Kontrolle. Vollständige Wiederherstellung des venösen Abstroms."
GOÄ 5354: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da es sich bei der GOÄ-Ziffer 5354 um eine zuschlagsberechtigte Leistung handelt, gelten für die Steigerung besondere Regeln. Grundsätzlich kann der Gebührensatz bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum Höchstsatz von 2,5 gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Betrag von 20,99 € entspricht.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind extreme anatomische Varianten, stark kalzifizierte Venenverschlüsse oder ein deutlich erhöhter Zeitaufwand durch wiederholte Balloninflation. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die wichtigste Kombination ist die gemeinsame Abrechnung mit der Primärleistung nach GOÄ-Ziffer 5353 (Dilatation/Rekanalisation von bis zu zwei Venen). Ohne diese Hauptleistung ist der Ansatz der Ziffer 5354 unzulässig. Darüber hinaus ist der Zuschlag nach Nummer 5355 für den Einsatz von Stents oder Endoprothesen daneben berechnungsfähig, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht kombinierbar ist die Ziffer hingegen mit den bereits erwähnten Ausschlussziffern wie den Nummern 344 bis 347. Durch eine sorgfältige Prüfung der Ziffernkombinationen vor der Rechnungsstellung lassen sich Verzögerungen im Erstattungsprozess effektiv vermeiden.
Ziffer 5354 in der neuen GOÄ
Der Zuschlag für die Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Venen nach Nr. 5353 hat in der neuen GOÄ keinen eigenständigen Nachfolger. Die Nachfolgeleistung Nummer 13299 umfasst ausdrücklich „eine oder mehrere Venen" — der frühere Mehrgefäßzuschlag ist damit abgegolten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5354
Was hat nicht gestimmt?