GOÄ 5330: Venographie korrekt abrechnen – Tipps & Fehler

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5330
Venographie einer Extremität
Punktzahl 750  
Einfachsatz 43,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 78,70 € 1,8x
Höchstsatz 109,30 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Venographie nach GOÄ 5330 birgt Fallstricke – besonders bei beidseitiger Untersuchung. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5330

GOÄ 5330: Venographie einer Extremität – 750 Punkte

Die Gebührenordnungsziffer 5330 beschreibt die klassische Venographie, auch bekannt als Phlebographie, einer Extremität. Diese radiologische Untersuchung dient der morphologischen und funktionellen Beurteilung des venösen Blutstroms. Die Leistung umfasst die Durchführung der radiologischen Aufnahmen sowie die anschließende Befundung und Dokumentation.

Die Einbringung des Kontrastmittels ist nicht Bestandteil dieser Ziffer und muss gesondert liquidiert werden. Zudem gelten für den gesamten Abschnitt O der GOÄ allgemeine Bestimmungen, die bei der Kombination mit anderen radiologischen Leistungen zwingend zu beachten sind. Insbesondere die Sitzungsregelung schränkt die mehrfache Abrechnung am selben Behandlungstag stark ein.

GOÄ 5330 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

In der modernen Gefäßmedizin hat die Duplexsonographie die Phlebographie in vielen Bereichen als primäres Diagnostikum abgelöst. Dennoch bleibt die Röntgen-Venographie nach GOÄ 5330 ein unverzichtbares Instrument bei speziellen Fragestellungen. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose bei uneindeutigem Ultraschallbefund oder die präoperative Planung komplexer Varizen-Operationen.

Auch bei der Abklärung von postthrombotischen Syndromen oder angeborenen Gefäßanomalien liefert die Venographie präzise anatomische Details. Die Untersuchung erfordert eine präzise Platzierung des venösen Zugangs, meist am Fußrücken, um einen optimalen Kontrastmittelfluss entgegen der Schwerkraft zu gewährleisten. Dies macht die Methode im Vergleich zu rein nicht-invasiven Verfahren technisch anspruchsvoller.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5330

Fallbeispiel 1: Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Schwellung des linken Unterschenkels vor. Da die sonographischen Sichtbedingungen aufgrund eines ausgeprägten Lymphödems stark eingeschränkt sind, erfolgt eine aszendierende Pressphlebographie des linken Beins. Nach erfolgreicher Punktion einer Fußrückenvene und Kontrastmitteleinstrom zeigt sich ein unauffälliges tiefes Venensystem ohne Thrombusnachweis.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5330 zum Regelsatz (1,8-fach). Zusätzlich wird die Punktion und Kontrastmitteleinbringung nach GOÄ 344 berechnet. Die verbrauchten Sachkosten für das jodhaltige Kontrastmittel werden gemäß Paragraph 10 GOÄ als Auslagen geltend gemacht.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Phlebographie vor Varizen-Operation

Bei einer Patientin mit rezidivierender Varikosis beider Beine soll das tiefe Venensystem vor einer geplanten Stripping-Operation beidseitig radiologisch dargestellt werden. Der Arzt führt die Venographie nacheinander an beiden unteren Extremitäten in einer Sitzung durch. Der zeitliche und materielle Aufwand ist durch die beidseitige Untersuchung verdoppelt.

Obwohl zwei Extremitäten untersucht wurden, darf die GOÄ 5330 aufgrund der Abrechnungsbestimmungen nur einmal angesetzt werden. Zum Ausgleich des doppelten Aufwands wird die Ziffer mit dem Höchstsatz von 2,5-fach gesteigert. Die Begründung auf der Rechnung lautet: „Erhöhter Zeitaufwand durch medizinisch notwendige, bilaterale Venographie beider Beine“.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Venendarstellung bei Adipositas permagna

Ein Patient mit Adipositas permagna benötigt eine Venographie des rechten Beins zum Ausschluss einer Thrombose. Aufgrund der extremen Weichteilmanteldicke gestaltet sich die Punktion der Fußrückenvene äußerst schwierig und gelingt erst im dritten Versuch. Zudem sind zusätzliche Durchleuchtungsaufnahmen erforderlich, um die tiefen Venen adäquat darzustellen.

Die Abrechnung der GOÄ 5330 erfolgt hier mit dem 2,5-fachen Steigerungssatz. Als Begründung wird die erschwerte Punktion und Darstellung der Venenstämme bei Adipositas permagna angegeben. Auch die Kontrastmitteleinbringung nach GOÄ 344 kann entsprechend gesteigert abgerechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5330: Was Prüfer beanstanden

Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5330 ist der doppelte Ansatz der Ziffer bei einer beidseitigen Untersuchung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen konsequent. Die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt O I. 5. der GOÄ legen unmissverständlich fest, dass die Leistung auch bei bilateraler Durchführung je Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist.

Ein weiterer Fehler betrifft die Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die GOÄ 5330 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 5313, 5353, 5354, 5359 und 5360 abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen andere angiographische Verfahren, die eine Doppelabrechnung im selben anatomischen Zielgebiet ausschließen.

Achtung: Es sollte niemals versucht werden, eine beidseitige Venographie durch das Aufteilen auf zwei Schein-Sitzungen am selben Tag doppelt abzurechnen. Dies führt bei einer Rechnungsprüfung unweigerlich zum Vorwurf der Falschabrechnung. Sinnvoller ist die konsequente Nutzung des Steigerungsfaktors mit einer präzisen Begründung.

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Dokumentation der GOÄ 5330: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, der genaue Ablauf der Untersuchung sowie alle verwendeten Materialien detailliert festgehalten werden. Insbesondere bei einer geplanten Steigerung des Gebührensatzes müssen die erschwerenden Faktoren direkt im Behandlungsblatt dokumentiert sein.

Der radiologische Befundbericht muss Angaben über den Zustand der tiefen und oberflächlichen Venen, die Durchgängigkeit der Gefäße sowie das Vorhandensein von Klappeninsuffizienzen enthalten. Auch die Durchleuchtungszeit und die Dosisflächenprodukte sollten standardmäßig dokumentiert werden, um die Qualität und den Aufwand der Untersuchung nachzuweisen.

Dokumentationsbeispiel: Aszendierende Pressphlebographie des rechten Beins bei V. a. TVT. Problemlose Punktion einer Fußrückenvene rechts. Einbringung von 80 ml nicht-ionischem Kontrastmittel (Solutrast 300). Durchleuchtungszeit: 1,2 min. Befund: Vollständige, kontrastmittelfreie Darstellung des tiefen Venensystems von den Unterschenkelvenen bis zur Vena iliaca externa. Keine Thrombuszeichen, intakte Venenklappen.

GOÄ 5330: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung der GOÄ 5330 über den Schwellenwert von 1,8-fach hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5-fach erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Neben der bereits erwähnten beidseitigen Untersuchung rechtfertigen auch anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Gefäßtortuositäten oder postthrombotische Veränderungen eine Erhöhung. Auch mangelnde Compliance des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägtem Tremor, kann als Begründung dienen.

Die Begründung muss für den medizinischen Laien der Versicherung verständlich und nachvollziehbar formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie „erhöhter Zeitaufwand“ ohne konkreten Bezug zum Patienten werden meist nicht anerkannt. Es empfiehlt sich, den konkreten Erschwerungsgrund (z. B. schwierige Venenverhältnisse bei ausgeprägtem Lymphödem) anzugeben.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5330 wird selten isoliert erbracht. Regelmäßig wird sie mit der Ziffer 344 für die Kontrastmitteleinbringung kombiniert. Sollte für die Untersuchung eine Katheterisierung notwendig sein, kann zusätzlich die Ziffer 346 herangezogen werden. Auch die vorausgehende duplexsonographische Untersuchung der Venen nach Ziffer 410 ist eine häufige und zulässige Kombination.

Nicht vergessen werden dürfen die Sachkosten. Das verwendete Kontrastmittel sowie spezielle Einmal-Punktionsnadeln oder Katheter können als Auslagen nach Paragraph 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden. Dies sichert eine vollständige Deckung der entstandenen Materialkosten.

Tipp: Es empfiehlt sich, in der Praxissoftware Standard-Abrechnungsketten anzulegen, die neben der GOÄ 5330 automatisch die Ziffer 344 sowie die gängigsten Kontrastmittel-Sachkosten aufrufen. Dies minimiert den Erfassungsaufwand und verhindert, dass abrechenbare Nebenleistungen im hektischen Praxisalltag vergessen werden.

Ziffer 5330 in der neuen GOÄ

Die Venographie einer Extremität wird zur neuen Nummer 13288 — „Venographie einer Extremität" — zum festen Satz von 255,94 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 78,70 €; deutliche Höherbewertung). Die Abrechnung erfolgt je Extremität. Ergänzende Projektionen des zentralen Abflussgebiets werden über den Zuschlag Nummer 13289 abgerechnet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5330

Nein, die GOÄ-Ziffer 5330 kann trotz des Wortlauts einer Extremität je Sitzung nur einmal berechnet werden, selbst wenn beide Beine untersucht werden. Dies ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt O I. 5. der GOÄ. Der doppelte Aufwand kann stattdessen nur über einen erhöhten Steigerungssatz geltend gemacht werden.
Die GOÄ 5330 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 5313, 5353, 5354, 5359 und 5360 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem andere angiographische und phlebographische Spezialverfahren im selben anatomischen Bereich. Achten Sie bei der Kombination von radiologischen Leistungen penibel auf diese Vorgaben.
Die Einbringung des Kontrastmittels ist nicht in der GOÄ 5330 enthalten und wird gesondert nach den Ziffern 344 ff. berechnet. Je nach Zugangsweg und Methode wählen Sie die passende Ziffer für die Punktion oder Katheterisierung. Zusätzlich können die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel gemäß Paragraph 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden.
Eine Erhöhung über den Regelhöchstsatz von 1,8-fach hinaus ist bei erschwerten Bedingungen wie ausgeprägten Gefäßvariationen, Adipositas oder unruhigen Patienten zulässig. Auch die medizinisch notwendige, aber nicht separat berechenbare Untersuchung der kontralateralen Extremität rechtfertigt eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz. Die Begründung muss auf der Rechnung patientenindividuell und nachvollziehbar dargelegt werden.
Nein, für die CT-Venographie oder MR-Venographie sind die spezifischen Ziffern der Computertomographie oder Magnetresonanztomographie anzuwenden. Die GOÄ 5330 bezieht sich primär auf die klassische, projektionsradiologische Venographie mittels Röntgen-Durchleuchtung. Eine analoge Anwendung für moderne Schnittbildverfahren ist aufgrund der existierenden Spezialziffern nicht statthaft.
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