GOÄ 346: Hochdruckinjektion richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 346
Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 40,23 € 2,3x
Höchstsatz 61,21 € 3,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 346 für die intravenöse Kontrastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektor in der Praxis.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 346

Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt unter der GOÄ-Ziffer 346 eine hochspezialisierte Form der Kontrastmittelapplikation. Diese Leistung umfasst die maschinelle Einbringung des Kontrastmittels unter Verwendung eines speziellen Hochdruckinjektors. Durch diese Technologie wird eine präzise steuerbare Flussgeschwindigkeit und eine gleichmäßige Verteilung des Mediums im Gefäßsystem des Patienten gewährleistet.

Im Gegensatz zur manuellen Applikation erfordert der Einsatz von Hochdruckinjektoren eine aufwendige technische Vorbereitung und Überwachung. Die Ziffer deckt den erhöhten apparativen und personellen Aufwand ab, der für die Bereitstellung und den Betrieb dieser Präzisionsgeräte notwendig ist. Die Ziffer ist im Abschnitt C.IV der GOÄ verortet und stellt eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung dar.

GOÄ 346 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ 346 ist in der modernen radiologischen Diagnostik weit verbreitet. Typische Indikationsgebiete sind die Computertomographie (CT) und die Magnetresonanztomographie (MRT), bei denen eine zeitlich exakt gesteuerte Kontrastmittelflut erforderlich ist. Nur durch die maschinelle Hochdruckinjektion lässt sich die für angiographische Darstellungen notwendige Flussqualität zuverlässig realisieren.

Entscheidend für die Abrechnung ist der tatsächliche Einsatz des Hochdruckinjektors. Die erbrachte Leistung ist unabhängig von der konkret verabreichten Kontrastmittelmenge oder der exakten Flussgeschwindigkeit nach dieser Ziffer zu bewerten. Eine Abgrenzung zur manuellen Einbringung nach GOÄ 345 ist zwingend erforderlich, da letztere eine deutlich geringere Punktbewertung aufweist.

Tipp: Der Einsatz des Hochdruckinjektors rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 346 auch dann, wenn aufgrund patientenindividueller Faktoren eine geringere Flussrate als üblich gewählt werden musste.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 346

Fallbeispiel 1: CT-Angiographie der thorakalen Aorta

Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf ein Aortenaneurysma vor. Zur Diagnostik wird eine kontrastmittelgestützte CT-Angiographie durchgeführt, bei der das Kontrastmittel mittels Hochdruckinjektor appliziert wird. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 346 für die erste Kontrastmitteleinbringung neben der entsprechenden CT-Leistung.

Fallbeispiel 2: Dynamisches Kardio-MRT

Bei einer Patientin ist eine Ischämiediagnostik mittels Herz-MRT indiziert. Das Kontrastmittel wird maschinell mit hoher Flussgeschwindigkeit injiziert, um die First-Pass-Perfusion des Myokards darzustellen. Da ein Hochdruckinjektor verwendet wurde, rechnet die Praxis die GOÄ 346 ab.

Fallbeispiel 3: Mehrphasen-CT der Leber

Zur Abklärung eines Leberherdes ist eine mehrphasige CT-Untersuchung notwendig, die zwei separate Kontrastmittelinjektionen erfordert. Beide Injektionen erfolgen maschinell über den Hochdruckinjektor. Die erste Einbringung wird mit der GOÄ 346 liquidiert, während die zweite Einbringung über die GOÄ 347 abgerechnet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 346: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer 346 darf explizit nicht neben den Leistungen nach den Nummern 5353 bis 5355 sowie 5359 und 5360 berechnet werden. Diese Ziffern betreffen spezielle MRT-Untersuchungen, bei denen die Kontrastmitteleinbringung bereits integraler Bestandteil der Hauptleistung ist.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die mehrfache Abrechnung der GOÄ 346 innerhalb desselben Untersuchungsgangs. Private Kostenträger kürzen diese Rechnungen regelmäßig, da für jede weitere Injektion zwingend die Ziffer 347 herangezogen werden muss. Zudem führt die Verwechslung mit der manuellen Applikation nach GOÄ 345 häufig zu Beanstandungen.

Achtung: Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung genau, ob eine der Ausschlussziffern aus dem Bereich der MRT-Angiographien vorliegt, um zeitaufwendige Rückfragen der Beihilfestellen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 346: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Fundament, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Im radiologischen Befundbericht oder im Untersuchungsprotokoll muss der Einsatz des Hochdruckinjektors namentlich erwähnt werden. Auch die Angabe der Flussrate und des verwendeten Kontrastmittels stützt die Plausibilität der Abrechnung.

Zusätzlich sollten eventuelle Besonderheiten während der Injektion, wie etwa ein schwieriger venöser Zugang, dokumentiert werden. Dies erleichtert nicht nur die spätere Begründung einer Schwellenwertüberschreitung, sondern sichert die Praxis auch haftungsrechtlich ab. Die lückenlose Erfassung im RIS (Radiologieinformationssystem) ist hierbei der Standard.

Dokumentation: Intravenöse Kontrastmittelapplikation (50 ml Ultravist) mittels Hochdruckinjektor (Medrad) über 18G-Venenverweilkanüle in der rechten Ellenbeuge. Flussrate: 4,5 ml/s. Keine Extravasation, Patient beschwerdefrei.

GOÄ 346: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe sind extrem schwierige Venenverhältnisse, die eine ultraschallgestützte Punktion erforderten, oder eine ausgeprägte Adipositas des Patienten. Auch eine erhöhte Thromboseneigung, die eine besonders vorsichtige Überwachung verlangt, kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 346 wird regelhaft mit den diagnostischen Hauptleistungen der Computertomographie (z. B. GOÄ 5370 bis 5374) kombiniert. Ebenso ist die Kombination mit der GOÄ 347 für die zweite Injektion im selben Untersuchungsgang üblich. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Sachkosten für Einmalartikel, wenn diese bereits in der Praxispauschale enthalten sind.

Ziffer 346 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 346 ("Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion") führt die neue GOÄ unter Nummer 3000 weiter — zum festen Satz von 30,00 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 40,23 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Intravenöse Kontrastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektion, soweit nicht in anderen Leistungen enthalten". Abgerechnet wird je Hochdruckinjektion.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 346

Der einfache Gebührensatz der GOÄ-Ziffer 346 beträgt 17,49 Euro bei einer Punktzahl von 300 Punkten. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes mit dem Faktor 2,3 beläuft sich das Honorar auf 40,23 Euro. Der Höchstsatz mit dem Faktor 3,5 liegt bei 61,21 Euro.
Die GOÄ-Ziffer 346 wird abgerechnet, wenn die intravenöse Einbringung des Kontrastmittels maschinell mittels eines Hochdruckinjektors erfolgt. Die GOÄ 345 hingegen bezieht sich auf die manuelle Einbringung oder einfache Infusion ohne Hochdruckgerät. Der apparative Mehraufwand rechtfertigt die höhere Bewertung der Ziffer 346.
Die GOÄ 346 darf nicht neben den Gebührenziffern 5353 bis 5355 sowie 5359 und 5360 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem spezielle radiologische und kernspintomographische Leistungen, in denen die Kontrastmitteleinbringung bereits enthalten ist. Eine Doppelabrechnung dieser Leistungen ist somit ausgeschlossen.
Bei mehreren notwendigen Hochdruckinjektionen während eines Untersuchungsgangs wird die erste Einbringung nach GOÄ 346 berechnet. Jede weitere erforderliche Injektion muss mit der Ziffer GOÄ 347 liquidiert werden. Eine mehrfache Abrechnung der Ziffer 346 am selben Tag ist nicht zulässig.
Ja, eine Steigerung über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei begründetem Mehraufwand möglich. Typische Begründungen sind schwierige Venenverhältnisse, ein hohes Thromboserisiko oder die Notwendigkeit einer besonders engmaschigen Überwachung des Patienten. Diese Erschwernisse müssen in der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.
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