GOÄ 344: Kontrastmitteleinbringung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 344
Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 13,41 € 2,3x
Höchstsatz 20,41 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 344 für die intravenöse Kontrastmitteleinbringung wirft oft Fragen zur Zeitdauer auf. Dieser Leitfaden klärt alle Details.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 344

Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer

Die GOÄ-Ziffer 344 beschreibt die intravenöse Kontrastmitteleinbringung im Rahmen diagnostischer Verfahren. Diese Leistung umfasst sowohl die manuelle Injektion als auch die Applikation über ein Infusionssystem. Die Abrechnung ist unabhängig von der gewählten Applikationsform, sofern die Gesamtdauer der Einbringung den Zeitraum von 10 Minuten nicht überschreitet.

In der Leistungsbeschreibung sind alle vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen der Kontrastmittelgabe enthalten. Dazu gehören die Bereitstellung des Materials, die Überwachung des Patienten während der Applikation sowie die anschließende Entsorgung der Verbrauchsmaterialien. Die Ziffer stellt somit eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung dar, die von verschiedenen Fachdisziplinen genutzt wird.

GOÄ 344 in der Praxis: Indikationen und zeitliche Abgrenzung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 344 ist in der radiologischen und kardiologischen Diagnostik weit verbreitet. Typische Indikationen sind kontrastmittelgestützte Untersuchungen wie die Computertomographie (CT) oder die Magnetresonanztomographie (MRT). Die Ziffer kommt immer dann zum Tragen, wenn eine präzise Gewebedifferenzierung oder Gefäßdarstellung erforderlich ist.

Ein entscheidendes Kriterium für die korrekte Abrechnung ist die zeitliche Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 345. Beträgt die Dauer der Kontrastmitteleinbringung mehr als 10 Minuten, muss zwingend die höher bewertete Ziffer 345 gewählt werden. Die Zeitmessung beginnt mit dem Start der Injektion oder Infusion und endet mit dem Abschluss der Kontrastmittelzufuhr.

Wichtig für die Praxis ist die Regelung bezüglich eventueller Unterbrechungen. Wird die Kontrastmittelgabe aus medizinischen Gründen kurzzeitig gestoppt, während die Nadel oder der Katheter im Gefäß verbleibt, zählt diese Unterbrechungszeit zur Gesamtdauer hinzu. Dies kann den Übergang zur Ziffer 345 begründen, wenn die Gesamtzeit dadurch die 10-Minuten-Grenze überschreitet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 344

Fallbeispiel 1: Kontrastmittelgestützte Computertomographie des Abdomens

Ein Patient stellt sich zur Abklärung unklarer Bauchschmerzen vor. Es erfolgt eine CT-Untersuchung des Abdomens, bei der ein jodhaltiges Kontrastmittel über eine Verweilkanüle innerhalb von zwei Minuten injiziert wird. Da die Einbringung deutlich unter der Grenze von 10 Minuten liegt, erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 344 neben der entsprechenden CT-Leistung.

Fallbeispiel 2: Magnetresonanztomographie des Schädels mit Unterbrechung

Bei einer MRT-Untersuchung des Gehirns wird Gadolinium appliziert. Nach einer initialen Injektion von fünf Minuten erfolgt eine diagnostische Pause von drei Minuten, gefolgt von einer zweiminütigen Nachinjektion bei liegendem Katheter. Die Gesamtdauer inklusive der Unterbrechung beträgt genau 10 Minuten, weshalb die Abrechnung der Ziffer 344 korrekt ist.

Fallbeispiel 3: Intravenöse Urographie zur Nierenfunktionsprüfung

Zur Darstellung der ableitenden Harnwege wird dem Patienten ein Kontrastmittel über eine periphere Vene infundiert. Die Infusionsdauer beträgt exakt acht Minuten. Da die Applikationsform für die Ziffernbestimmung unerheblich ist, wird diese Leistung regelkonform über die Ziffer 344 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 344: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 344 darf nicht neben den Ziffern 5353 bis 5355 sowie 5359 und 5360 berechnet werden. Diese Ziffern betreffen spezielle computertomographische und magnetresonanztomographische Angiographien, bei denen die Kontrastmitteleinbringung bereits integraler Bestandteil der Hauptleistung ist.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob die Zeitgrenzen plausibel dokumentiert sind. Eine unvollständige Erfassung der Applikationsdauer führt regelmäßig zu Kürzungen. Auch die fälschliche Abrechnung der Ziffer 344 bei rein arteriellen Kontrastmitteleinbringungen wird beanstandet, da die Ziffer explizit auf den intravenösen Zugangsweg beschränkt ist.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 344 mit angiographischen Leistungen nach den Ziffern 5353-5355, 5359 und 5360 ist absolut unzulässig und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Honorarkürzung.

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Dokumentation der GOÄ 344: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarverluste und Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden. In der Patientenakte müssen der genaue Beginn und das Ende der Kontrastmittelapplikation minutengenau festgehalten werden. Auch der verwendete Zugangsweg und das spezifische Präparat sollten dokumentiert sein.

Besondere Bedeutung kommt der Dokumentation von Unterbrechungen zu. Falls die Kontrastmittelgabe pausiert wurde, müssen die medizinische Notwendigkeit dieser Pause und die Liegedauer des Katheters klar hervorgehen. Dies sichert die Abrechnung ab, falls die Gesamtdauer die Grenze zur Ziffer 345 tangiert.

Tipp: Nutzen Sie standardisierte Vorlagen in Ihrer Praxissoftware, die bei der Eingabe der GOÄ 344 automatisch die Felder für Startzeit, Endzeit und Kontrastmittelcharge zur Pflichteingabe machen.

Dokumentation: Intravenöse Kontrastmitteleinbringung (Ziffer 344) über periphere Venenverweilkanüle (Grün, 18G) in der linken Ellenbeuge. Start: 10:15 Uhr, Ende: 10:21 Uhr (Gesamtdauer: 6 Minuten). Verwendetes Präparat: 80 ml Clariscan, Charge 12345. Keine Komplikationen.

GOÄ 344: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 344 kann über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Dies erfordert eine individuelle, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind schwierige Venenverhältnisse, die eine zeitaufwendige Punktion erfordern, oder eine ausgeprägte Unruhe des Patienten.

Auch ein erhöhtes Risiko für Kontrastmittelreaktionen, das eine besonders engmaschige Überwachung während der Applikation notwendig macht, rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 344 wird regelhaft in Kombination mit den entsprechenden radiologischen Bildgebungsziffern abgerechnet. Dazu gehören beispielsweise die CT-Ziffern 5370 bis 5374 oder die MRT-Ziffern 5700 bis 5730. Nicht vergessen werden darf die gesonderte Abrechnung des verwendeten Kontrastmittels als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ.

Zusätzlich können die Kosten für Einmalmaterialien wie Venenkatheter oder Verbindungsschläuche geltend gemacht werden. Die Kombination mit der Ziffer 200 (Anlegen eines Verbandes) oder der Ziffer 252 (Injektion) ist jedoch meist nicht zulässig, da diese Maßnahmen als Bestandteil der Kontrastmitteleinbringung angesehen werden.

Ziffer 344 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer" (bisher 2,3-facher Satz: 13,41 €) wird in der neuen GOÄ nicht mehr gesondert vergütet. Sie ist in den Leistungen der Nummer 710 eingeschlossen und mit deren festem Satz abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 344

Die GOÄ-Ziffer 344 wird für die intravenöse Einbringung von Kontrastmitteln mittels Injektion oder Infusion berechnet, sofern die Gesamtdauer der Applikation maximal 10 Minuten beträgt. Sie kommt typischerweise bei kontrastmittelgestützten CT- oder MRT-Untersuchungen zum Einsatz.
Der einzige Unterschied liegt in der Zeitdauer der Kontrastmitteleinbringung. Bis zu einer Dauer von 10 Minuten wird die Ziffer 344 abgerechnet, während ab einer Dauer von über 10 Minuten die Ziffer 345 herangezogen werden muss.
Ja, medizinisch oder diagnostisch begründete Unterbrechungen zählen zur Gesamtdauer der Kontrastmitteleinbringung hinzu, sofern die Nadel oder der Katheter währenddessen im Gefäß verbleibt. Dies kann den Ausschlag für den Wechsel von Ziffer 344 zu Ziffer 345 geben.
Nein, die GOÄ-Ziffer 344 ist neben den angiographischen Leistungen nach den Ziffern 5353 bis 5355 sowie 5359 und 5360 ausgeschlossen. Bei diesen speziellen Gefäßdarstellungen ist die Kontrastmittelgabe bereits in der Hauptleistung enthalten.
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes kann durch schwierige Venenverhältnisse, zeitaufwendige Punktionen oder eine notwendige engmaschige Überwachung bei erhöhtem Risiko für Kontrastmittelunverträglichkeiten begründet werden. Diese Gründe müssen patientenbezogen auf der Rechnung dokumentiert sein.
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