GOÄ 340: Kontrastmittel Liquorräume korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 340
Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 53,61 € 2,3x
Höchstsatz 81,58 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 340: So rechnen Sie die Kontrastmitteleinbringung in die Liquorräume rechtssicher und vollständig ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 340

Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume (400 Punkte, 1,0-fach: 23,31 €, 2,3-fach: 53,61 €, 3,5-fach: 81,58 €)

Die GOÄ-Ziffer 340 beschreibt die Kontrastmitteleinbringung in die Liquorräume des zentralen Nervensystems. Hierzu zählen sowohl die zerebralen als auch die spinalen Hohlräume, in denen der Liquor cerebrospinalis zirkuliert. Die Leistung umfasst die sterile Punktion und die anschließende Applikation des Kontrastmittels.

Der Liquorraum gliedert sich in den inneren Liquorraum, bestehend aus den Hirnventrikeln, und den äußeren Liquorraum, den sogenannten Subarachnoidalraum. Die Ziffer deckt die Einbringung in beide Bereiche ab, unabhängig vom gewählten Zugangsweg.

GOÄ 340 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die häufigste klinische Anwendung der GOÄ-Ziffer 340 ist die Vorbereitung einer Myelographie oder einer CT-Myelographie. Auch die Darstellung der Hirnventrikel (Ventrikulographie) fällt unter dieses Leistungsspektrum. Diese invasiven Verfahren werden eingesetzt, wenn moderne Schichtbildverfahren wie die MRT kontraindiziert oder nicht ausreichend aussagekräftig sind.

Der Eingriff erfordert höchste Sterilität und präzises Arbeiten. Typischerweise erfolgt eine Lumbalpunktion im Bereich der Lendenwirbelsäule, um das Kontrastmittel direkt in den Subarachnoidalraum einzubringen. Die korrekte Lage der Nadel wird meist radiologisch oder durch Liquorfluss kontrolliert.

Tipp: Die für die Punktion verwendeten Einmalmaterialien sowie das Kontrastmittel selbst sind als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 340

Fallbeispiel 1: Klassische Myelographie bei Verdacht auf Spinalkanalstenose

Ein Patient mit Kontraindikation für eine MRT (z. B. älterer Herzschrittmacher) stellt sich mit Verdacht auf eine hochgradige Spinalkanalstenose vor. Zur diagnostischen Abklärung erfolgt eine Lumbalpunktion mit anschließender Kontrastmitteleinbringung in den spinalen Liquorraum. Neben der GOÄ 340 wird die radiologische Darstellung nach Ziffer 5280 abgerechnet.

Fallbeispiel 2: CT-Myelographie bei Liquorunterdrucksyndrom

Bei Verdacht auf ein spinales Liquorleck wird eine CT-Myelographie durchgeführt. Die Einbringung des Kontrastmittels erfolgt lumbal und wird mit der Ziffer 340 liquidiert. Die anschließende computertomographische Untersuchung wird nach den entsprechenden CT-Ziffern der GOÄ (z. B. Ziffer 5370) berechnet.

Fallbeispiel 3: Ventrikulographie bei Shunt-Dysfunktion

Zur Überprüfung eines ventrikuloperitonealen Shunts wird Kontrastmittel direkt in die Hirnventrikel eingebracht. Diese hochspezialisierte Maßnahme erfüllt die Kriterien der GOÄ 340 für die zerebralen Liquorräume. Die Dokumentation muss den intracranialen Zugangsweg präzise beschreiben.

Häufige Fehler bei der GOÄ 340: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von Punktionsleistungen. Die Lumbalpunktion zur Liquorgewinnung (z. B. nach Ziffer 310) ist in der Regel nicht neben der Ziffer 340 berechenbar, wenn sie rein dem Zugang für die Kontrastmitteleinbringung dient. Nur bei getrennten Indikationen und eigenständigen Prozeduren ist eine Nebeneinanderberechnung begründbar.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die fehlende Abgrenzung zu einfachen Injektionen. Die GOÄ 340 setzt zwingend die Einbringung in den Liquorraum voraus; eine epidurale oder peridurale Infiltration (z. B. nach Ziffer 268) darf nicht unter dieser Ziffer abgerechnet werden.

Achtung: Achten Sie darauf, dass die radiologische Befundung (z. B. Ziffer 5280) und die Kontrastmitteleinbringung (Ziffer 340) zeitlich und dokumentarisch konsistent zusammenpassen, um Rückfragen der Prüfstellen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 340: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht oder der Patientenakte müssen der genaue Punktionsort (z. B. LWK 3/4), die sterile Vorbereitung, die Art und Menge des verwendeten Kontrastmittels sowie der komplikationslose Abfluss von Liquor dokumentiert werden.

Auch die Durchleuchtungszeit zur Lagekontrolle der Nadel sollte festgehalten werden. Dies stützt nicht nur die Abrechnung der Ziffer 340, sondern begründet auch eventuelle Steigerungssätze bei anatomischen Besonderheiten.

Dokumentationsbeispiel: Sterile Lumbalpunktion in Höhe LWK 3/4 nach Lokalanästhesie. Nachweis von klarem Liquor. Langsame, komplikationslose Applikation von 10 ml nicht-ionischem Kontrastmittel (Solutrast) in den Subarachnoidalraum unter Durchleuchtungskontrolle.

GOÄ 340: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 340 gut begründbar, wenn erschwerende Faktoren vorliegen. Typische Begründungen sind ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, starke Adipositas des Patienten oder erhebliche Narbenbildung nach Voroperationen, die das Auffinden des Liquorbaums massiv erschweren und eine verlängerte Eingriffszeit erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 340 wird regelhaft mit radiologischen Leistungen kombiniert. Am häufigsten ist die Kombination mit der Ziffer 5280 (Radiologische Darstellung der Liquorräume). Ebenfalls kombinierbar sind neurologische Untersuchungen vor dem Eingriff sowie die Lokalanästhesie (z. B. Ziffer 490). Die Sachkosten für das Kontrastmittel und das Punktionsbesteck werden gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt.

Ziffer 340 in der neuen GOÄ

Die Kontrastmitteleinspritzung mittels Hochdruckinjektion (bisher Ziffer 340, 2,3-facher Satz: 53,61 €) wird in der neuen GOÄ nach Injektionsvolumen differenziert:

  • 907 mindestens 8 Minuten (13,78 €)
  • 906 mindestens 8 Minuten (11,78 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 340

Die GOÄ-Ziffer 340 berechnet die Einbringung von Kontrastmittel in die zerebralen und spinalen Liquorräume. Sie ist mit 400 Punkten bewertet und leistet im Einfachsatz 23,31 Euro.
Nein, eine separate Lumbalpunktion zur Kontrastmitteleinbringung ist in der Regel nicht neben der Ziffer 340 berechenbar, da die Punktion integraler Bestandteil des Zugangs ist. Nur bei eigenständiger diagnostischer Liquorgewinnung mit separater Indikation kann eine Ausnahme vorliegen.
Gemäß § 10 GOÄ können die Kosten für das verwendete Kontrastmittel sowie das sterile Punktionsbesteck als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Auslagen müssen auf der Rechnung transparent ausgewiesen werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen wie starker Adipositas, ausgeprägten Wirbelsäulendeformitäten oder Zustand nach Wirbelsäulenoperationen zulässig. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
Typischerweise wird die GOÄ-Ziffer 340 mit der Ziffer 5280 für die radiologische Darstellung der Liquorräume kombiniert. Bei einer CT-Myelographie kommen stattdessen die entsprechenden computertomographischen Ziffern zur Anwendung.
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