GOÄ 310: Herzbeutelpunktion korrekt abrechnen – Leitfaden

6 Min. Lesezeit
GOÄ 310
Punktion des Herzbeutels
Punktzahl 350  
Einfachsatz 20,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,92 € 2,3x
Höchstsatz 71,40 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Punktion des Herzbeutels nach GOÄ 310 erfordert Präzision in Klinik und Abrechnung. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, Ausschlüssen und Steigerungssätzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 310

GOÄ-Ziffer 310: Punktion des Herzbeutels
Punktzahl: 350 Punkte
Einfachsatz: 20,40 Euro
Regelhöchstsatz (2,3-fach): 46,92 Euro
Höchstsatz (3,5-fach): 71,40 Euro

Die GOÄ-Ziffer 310 beschreibt eine hochspezialisierte, invasive Leistung aus dem Bereich der nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen. Diese Ziffer umfasst die Punktion des Herzbeutels (Perikard), welche in der medizinischen Praxis sowohl diagnostischen als auch therapeutischen Zwecken dient. Die Leistung beinhaltet den gesamten operativen Zugangsweg bis in den Perikardraum sowie das sterile Aspirieren von Flüssigkeit.

In der Regel wird diese Maßnahme durchgeführt, um pathologische Flüssigkeitsansammlungen im Herzbeutel zu entlasten. Die Ziffer deckt die Bereitstellung des Instrumentariums, die Lokalanästhesie (sofern nicht gesondert berechnungsfähig) und die unmittelbare postoperative Überwachung des Patienten ab. Eine sorgfältige Abgrenzung zu benachbarten Interventionen ist für eine rechtssichere Abrechnung unerlässlich.

GOÄ 310 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Durchführung einer Perikardpunktion nach GOÄ 310 ist eine potenziell lebensrettende Notfallmaßnahme oder ein geplanter Eingriff bei chronischen Erkrankungen. Typische klinische Situationen umfassen den therapeutischen Perikarderguss, der zu einer Einschränkung der hämodynamischen Stabilität führt. Auch bei einer drohenden Perikardtamponade ist die sofortige Entlastung des Herzbeutels medizinisch indiziert.

Diagnostisch wird die Punktion eingesetzt, um die Ursache von unklaren Ergüssen zu klären, beispielsweise bei Verdacht auf tuberkulöse, maligne oder eitrige Perikarditis. Hierbei wird das Punktat für mikrobiologische, zytologische und klinisch-chemische Untersuchungen gewonnen. Die Abgrenzung zur intrakardialen Injektion nach GOÄ 258 ist essenziell, da sich letztere auf den blutgefüllten Hohlraum der Herzkammern bezieht.

Tipp: Da die Perikardpunktion heute fast ausschließlich unter sonografischer oder fluoroskopischer Kontrolle stattfindet, sollten die entsprechenden bildgebenden Verfahren stets zusätzlich dokumentiert und abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 310

Fallbeispiel 1: Entlastung bei symptomatischer Perikarditis

Ein Patient stellt sich mit akuter Atemnot und Brustschmerzen bei bekannter Perikarditis vor. Die echokardiografische Untersuchung zeigt einen ausgeprägten Perikarderguss mit beginnender diastolischer Kompression des rechten Ventrikels. Es erfolgt die sterile Punktion des Herzbeutels unter Ultraschallkontrolle, bei der 150 ml seröse Flüssigkeit entlastet werden.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 310 für die Punktion des Herzbeutels. Zusätzlich wird die sonografische Steuerung nach GOÄ 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sowie die Lokalanästhesie berechnet. Die Abrechnung erfolgt im Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Diagnostische Punktion bei Malignomverdacht

Bei einer Patientin mit bekanntem Mammakarzinom wird im Rahmen des Stagings ein mittelgradiger Perikarderguss festgestellt. Zur histologischen und zytologischen Abklärung wird eine diagnostische Punktion des Herzbeutels durchgeführt. Das gewonnene Material wird an das pathologische Labor versandt.

Die Leistung wird nach GOÄ 310 abgerechnet. Da die Patientin unter starker Unruhe litt und der Eingriff unter erschwerten Bedingungen stattfand, wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,8 gewählt. Dies wird mit der notwendigen Sedierung und der schwierigen Punktionslage begründet.

Fallbeispiel 3: Notfallmäßige Entlastung einer Perikardtamponade

Ein Patient wird nach einem stumpfen Thoraxtrauma mit den Zeichen einer akuten Perikardtamponade (Beck-Trias) eingeliefert. Es erfolgt die sofortige, lebensrettende Entlastungspunktion des Herzbeutels im Schockraum. Der Zustand des Patienten stabilisiert sich unmittelbar nach Aspiration von 80 ml Blut.

In diesem Notfallszenario wird die GOÄ 310 mit dem Höchstsatz (3,5-fach) abgerechnet. Die Begründung liegt in der akuten Lebensgefahr und dem extremen Zeitdruck unter Notfallbedingungen. Die Ziffer 258 wird nicht berechnet, da kein Wirkstoff in die Herzkammern injiziert wurde.

Häufige Fehler bei der GOÄ 310: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 310 ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Gemäß den offiziellen Vorgaben der GOÄ ist die Ziffer 310 nicht neben der Ziffer 200 (Blutentnahme aus der Vene) oder der Ziffer 258 (intrakardiale Injektion) berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und streichen unzulässige Dopplungen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Verwechslung zwischen der Punktion des Herzbeutels und der Punktion der Pleurahöhle (GOÄ 300). Beide Eingriffe sind anatomisch und abrechnungstechnisch strikt zu trennen. Wird fälschlicherweise die Ziffer 310 anstelle der Ziffer 300 angesetzt, führt dies bei einer Überprüfung zu einer sofortigen Rückforderung des Honorars.

Achtung: Die intrakardiale Injektion nach GOÄ 258 darf niemals fälschlicherweise als Herzbeutelpunktion deklariert werden. Die Injektion in die Herzhöhle dient der Applikation von Medikamenten im Notfall, während die GOÄ 310 primär der Flüssigkeitsaspiration dient.

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Dokumentation der GOÄ 310: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im OP-Bericht oder der Patientenakte müssen der genaue Zugangsweg (z. B. subxiphoidal), die Menge und Beschaffenheit der aspirierten Flüssigkeit sowie die Vitalparameter dokumentiert werden. Auch die Aufklärung des Patienten und die sterile Vorbereitung des Punktionsfeldes gehören in den medizinischen Behandlungsverlauf.

Falls Komplikationen auftreten oder der Eingriff aufgrund anatomischer Besonderheiten erschwert war, muss dies detailliert beschrieben werden. Diese Angaben dienen als direkte Grundlage für eine eventuelle Faktorerhöhung über den Regelsatz hinaus. Ohne eine entsprechende Dokumentation in der Akte ist eine Steigerung des Gebührensatzes vor Gericht oder gegenüber Prüfstellen nicht durchsetzbar.

Dokumentationsbeispiel:
Sterile Punktion des Herzbeutels nach subxiphoidalem Zugang unter sonografischer Sichtkontrolle. Aspiration von 120 ml serosanguinolenter Flüssigkeit zur zytologischen Untersuchung. Keine unmittelbaren Komplikationen, Patient stabil.

GOÄ 310: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Punktion des Herzbeutels kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind eine schwierige anatomische Lage, ausgeprägte Adipositas des Patienten oder eine akute vitale Bedrohung. Auch eine starke Unruhe des Patienten, die ein besonders vorsichtiges Vorgehen erfordert, rechtfertigt eine Steigerung.

Die Begründung muss stets einzelfallbezogen, verständlich und medizinisch plausibel formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt. Eine präzise Schilderung der erschwerten Punktionsbedingungen sichert das gesteigerte Honorar.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 310 selten als isolierte Leistung erbracht. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen umfassen die sonografische Untersuchung des Herzens (Echokardiografie nach GOÄ 424) sowie die sonografische Führung der Punktion nach GOÄ 410. Auch die Lokalanästhesie nach GOÄ 490 oder 491 kann in der Regel zusätzlich in Ansatz gebracht werden, sofern sie nicht Teil einer anderen berechneten Leistung ist.

Nicht kombiniert werden dürfen hingegen Leistungen, die dem gleichen Ziel dienen oder explizit ausgeschlossen sind. Die Ziffern für die Laboruntersuchung des Punktats (z. B. aus dem Abschnitt M der GOÄ) werden separat durch das durchführende Labor oder den ermächtigten Arzt abgerechnet. Eine sorgfältige Abstimmung der Kombinationsziffern verhindert Honorarverluste.

Ziffer 310 in der neuen GOÄ

Ziffer 310 wird als neue Nummer 915 fortgeführt — „Punktion des Herzbeutels". Der feste Satz beträgt 74,96 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 46,92 €). Abrechenbar: je Punktion.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 310

Die GOÄ-Ziffer 310 wird für die Punktion des Herzbeutels (Perikardpunktion) berechnet, meist zu therapeutischen Zwecken wie der Entlastung eines Perikardergusses. Sie umfasst die sterile Nadelaspiration von Flüssigkeit aus dem Perikardraum. Eine diagnostische Gewinnung von Perikardflüssigkeit ist ebenfalls über diese Ziffer abgedeckt.
Neben der GOÄ 310 dürfen die Ziffern 200 und 258 nicht am selben Tag für dieselbe Sitzung abgerechnet werden. Die Ziffer 200 betrifft die Blutentnahme aus einer Vene, während die Ziffer 258 die intrakardiale Injektion beschreibt. Diese Ausschlüsse sind zwingend zu beachten, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Die GOÄ 310 beschreibt die Punktion des Herzbeutels (Perikardraum), während die GOÄ 258 für die intrakardiale Injektion in den blutgefüllten Hohlraum der Herzkammern herangezogen wird. Beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus. Eine Verwechslung führt in der Praxis häufig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Ja, die sonografische Steuerung der Punktion kann zusätzlich mit einer entsprechenden Ultraschallziffer wie der GOÄ 410 oder GOÄ 420 abgerechnet werden. Dies muss in der Rechnung separat ausgewiesen und dokumentiert werden. Die Ultraschallkontrolle erhöht die Patientensicherheit erheblich und rechtfertigt die zusätzliche Abrechnung.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 310 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 46,92 € entspricht. Bei erschwerten Bedingungen, wie einer ausgeprägten Adipositas oder akuter Lebensgefahr, kann der Faktor begründet auf bis zu 3,5 (71,40 €) gesteigert werden. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
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