GOÄ 311: Knochenmarkspunktion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 311
Punktion des Knochenmarks – auch Sternalpunktion –
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 26,82 € 2,3x
Höchstsatz 40,81 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 311 (Knochenmarkspunktion): Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und die korrekte Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 311

Punktion des Knochenmarks – auch Sternalpunktion – (200 Punkte, 1-fach: 11,66 €, 2,3-fach: 26,82 €, 3,5-fach: 40,81 €)

Die GOÄ-Ziffer 311 beschreibt die diagnostische Punktion des Knochenmarks zur Gewinnung von Aspirat. Diese Leistung umfasst alle Teilschritte der Punktion, einschließlich der Lokalanästhesie der Haut und des Periosts, sofern diese im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingriff durchgeführt wird. Auch die sterile Vorbereitung des Punktionsortes sowie die eigentliche Aspiration des Knochenmarks sind mit dieser Gebühr abgegolten.

Die Ziffer findet primär Anwendung bei der Sternalpunktion oder der Punktion des hinteren Beckenkamms (Spina iliaca posterior superior). Da es sich um eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung handelt, kann sie von allen qualifizierten Fachärzten abgerechnet werden, die diese invasive Diagnostik durchführen.

GOÄ 311 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Knochenmarkspunktion nach GOÄ 311 ist ein zentrales diagnostisches Werkzeug in der Hämatologie und Onkologie. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf hämatologische Neoplasien wie Leukämien, multiple Myelome oder myelodysplastische Syndrome (MDS). Auch die Abklärung unklarer Zytopenien oder einer unerklärten Splenomegalie rechtfertigt diesen Eingriff.

In der klinischen Praxis erfolgt die Punktion meist am Beckenkamm, da dieser Bereich ein geringeres Verletzungsrisiko für darunter liegende Organe aufweist als das Sternum. Dennoch ist die Sternalpunktion explizit im Leistungstext genannt und wird unter strenger Indikationsstellung ebenfalls nach Ziffer 311 liquidiert.

Tipp: Die Lokalanästhesie ist integraler Bestandteil der Punktion und kann nicht gesondert nach GOÄ-Ziffer 490 oder 491 berechnet werden. Achten Sie darauf, diese Begleitmaßnahme nicht fälschlicherweise separat aufzuführen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 311

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf multiples Myelom

Ein Patient stellt sich mit therapierefraktären Knochenschmerzen und einer monoklonalen Gammopathie vor. Zur Diagnosesicherung führt der Hämatologe eine Beckenkammspunktion zur Gewinnung von Knochenmarkaspirat durch. Neben der GOÄ 311 wird die Beratung nach GOÄ 3 und die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 abgerechnet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Fallbeispiel 2: Sternalpunktion bei V. a. akute Leukämie

Bei einer Patientin mit ausgeprägter Panzytopenie im peripheren Blutbild besteht der dringende Verdacht auf eine akute Leukämie. Der Arzt führt eine Sternalpunktion durch, um zytologisches Material zu gewinnen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 311 zum Regelsatz (2,3-fach) sowie die notwendigen Laboruntersuchungen, sofern diese in der eigenen Praxis erbracht werden.

Fallbeispiel 3: Knochenmarkspunktion bei schwierigen anatomischen Verhältnissen

Bei einem adipösen Patienten mit ausgeprägter Skoliose gestaltet sich die Orientierung am Beckenkamm extrem schwierig. Die Punktion erfordert einen deutlich erhöhten Zeitaufwand und eine schwierige Nadelplatzierung. Der Arzt rechnet die GOÄ 311 mit dem Schwellenwert-überschreitenden Faktor 3,5 ab und begründet dies detailliert auf der Rechnung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 311: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 311 darf am selben Tag nicht zusammen mit der Ziffer 312 (Stanzbiopsie des Knochenmarks) abgerechnet werden, wenn beide Maßnahmen denselben Punktionsort betreffen. Wird sowohl aspiriert als auch gestanzt, ist genau zu prüfen, welche Leistung im Vordergrund stand oder ob getrennte Lokalisationen vorlagen.

Zudem ist die Ziffer 279 (Infusion in das Knochenmark) explizit von der gemeinsamen Abrechnung ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob eine Doppelabrechnung von Lokalanästhesien vorliegt, da diese, wie bereits erwähnt, mit der Ziffer 311 abgegolten sind.

Achtung: Die Ziffer 200 (Punktion der Pleurahöhle) ist ebenfalls im selben Behandlungszusammenhang ausgeschlossen. Achten Sie penibel auf die Einhaltung dieser formalen Ausschlusskriterien, um zeitintensive Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 311: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Im Patientenakt müssen die Indikation, der genaue Punktionsort (z. B. Spina iliaca posterior superior rechts), die sterile Vorbereitung und das verwendete Instrumentarium dokumentiert werden. Auch die Menge und Beschaffenheit des gewonnenen Aspirats (z. B. "bröckchenreiches Knochenmark") gehören in den Bericht.

Falls Komplikationen auftreten oder anatomische Besonderheiten den Eingriff erschweren, müssen diese detailliert beschrieben werden. Dies liefert die notwendige Grundlage für eine eventuelle Faktorerhöhung über den Regelsatz hinaus.

Dokumentationsbeispiel: "Lokale Desinfektion und sterile Abdeckung. Lokalanästhesie des Periosts am rechten hinteren Beckenkamm. Punktion mit Jamshidi-Nadel. Aspiration von 2 ml bröckchenreichem Knochenmark zur zytologischen Diagnostik. Keine akuten Komplikationen, steriler Verband."

GOÄ 311: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 311 gut begründbar. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind extreme Adipositas des Patienten, ausgeprägte Unruhe (z. B. bei dementiellen Syndromen) oder eine stark sklerosierte Knochensubstanz, die das Vordringen der Punktionskanüle erheblich erschwert. Auch eine verlängerte Blutungszeit mit der Notwendigkeit einer ausgedehnten Kompression rechtfertigt die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Knochenmarkspunktion mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1 oder 3 für das Aufklärungsgespräch an einem vorherigen Tag. Am Tag des Eingriffs selbst können, sofern die Kriterien erfüllt sind, die Ziffern für die körperliche Untersuchung (z. B. GOÄ 5) oder postoperative Überwachungsleistungen angesetzt werden. Sachkosten für Einmal-Punktionsbestecke können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Ziffer 311 in der neuen GOÄ

Ziffer 311 (Punktion des Knochenmarks – auch Sternalpunktion –) wird in der neuen GOÄ mit der inhaltlich eng verwandten Nachbarziffer in Nummer 916 — „Knochenstanze und/oder Punktion des Knochenmarks, auch Sternalpunktion" — zusammengeführt. Der feste Satz beträgt 67,14 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 26,82 €).

  • Bei perkutan transpedikulär (Wirbelsäule): 8584 „Perkutane transpedikuläre Probeexzision" (219,15 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 311

Nein, die Lokalanästhesie ist integraler Bestandteil der Knochenmarkspunktion und kann nicht separat abgerechnet werden. Sämtliche hiermit verbundenen Zuarbeiten sind mit der Gebühr der Ziffer 311 abgegolten.
Nein, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 311 und der GOÄ 312 (Stanzbiopsie) für denselben Punktionsort am selben Tag ist ausgeschlossen. In der Praxis muss die höherwertige oder primär erbrachte Leistung gewählt werden.
Einmal-Punktionsnadeln und spezielle Entnahmesets können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Kosten für Standard-Desinfektionsmittel oder Tupfer sind hingegen in den allgemeinen Praxiskosten enthalten.
Eine Steigerung lässt sich durch erschwerte Bedingungen wie extreme Adipositas, stark sklerosierte Knochen oder erhebliche Patientenunruhe begründen. Auch ein deutlich erhöhter Zeitaufwand bei der Blutstillung rechtfertigt den Schwellenwertübertritt.
Nein, die Sternalpunktion besitzt keine eigene Ziffer, sondern ist explizit als Sonderfall der Knochenmarkspunktion in der GOÄ-Ziffer 311 enthalten. Sie wird daher identisch bewertet und abgerechnet.
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