Die Abrechnung der intraossären Infusion nach GOÄ 279 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Ausschlüssen und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 279
Infusion in das Knochenmark - Punktzahl: 180
Die GOÄ-Ziffer 279 beschreibt die therapeutische Einbringung von Flüssigkeiten, Elektrolyten oder Medikamenten direkt in die Knochenmarkshöhle. Diese Leistung umfasst sowohl die Vorbereitung als auch die eigentliche Durchführung der intraossären Infusion. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus akut lebensbedrohlichen Zuständen, bei denen ein rascher venöser Zugang nicht etabliert werden kann.
Die für die Infusion erforderliche Punktion des Knochens ist ein integraler Bestandteil dieser Ziffer. Eine gesonderte Berechnung der Punktion oder des Einbringens der Spezialkanüle ist daher ausgeschlossen. Der behandelnde Arzt muss die anatomischen Strukturen genau kennen, um Komplikationen wie Osteomyelitis oder Fehlplatzierungen zu vermeiden.
GOÄ 279 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz
Der intraossäre Zugang stellt eine hochwirksame Alternative zur herkömmlichen intravenösen Applikation dar. Da der Markraum des Knochens extrem gut durchblutet ist, gelangen infundierte Flüssigkeiten und Notfallmedikamente fast ebenso schnell in den systemischen Kreislauf wie über eine periphere Vene. Typische Punktionsstellen sind die distale Tibia, die proximale Tibia oder der Humeruskopf.
In der klinischen Praxis kommt die GOÄ 279 vor allem in der Notfallmedizin und der Pädiatrie zum Einsatz. Wenn bei einem dehydrierten Kleinkind oder einem Patienten im Schockzustand nach mehreren Versuchen kein venöser Zugang gelingt, ist der intraossäre Weg indiziert. Die schnelle Stabilisierung des Patienten steht hierbei im Vordergrund.
Tipp: Dokumentieren Sie stets die Anzahl der erfolglosen peripher-venösen Punktionsversuche vor der Entscheidung für den intraossären Zugang, um die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei zu belegen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 279
Fallbeispiel 1: Pädiatrischer Notfall bei Dehydration
Ein zweijähriges Kind wird mit schwerer Exsikkose und beginnendem hypovolämischen Schock in der Praxis vorgestellt. Da ein peripherer Venenstatus aufgrund des Kreislaufkollapses nicht tastbar oder sichtbar ist, erfolgt die intraossäre Punktion an der rechten distalen Tibia. Über diesen Zugang wird eine Vollelektrolytlösung infundiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 279 mit dem 2,3-fachen Satz.
Fallbeispiel 2: Reanimation im kardiogenen Schock
Bei einem erwachsenen Patienten im kardiogenen Schock schlagen herkömmliche Venenpunktionen fehl. Der Notarzt etabliert einen intraossären Zugang am Humeruskopf zur Applikation von Katecholaminen und Infusionslösungen. Neben den Reanimationsleistungen wird die GOÄ-Ziffer 279 für die intraossäre Infusionstherapie in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 3: Polytrauma mit Volumenmangelschock
Ein Patient mit schwerem Thoraxtrauma benötigt nach einem Unfall eine sofortige Volumentherapie. Aufgrund des massiven Blutverlusts sind die peripheren Venen kollabiert. Der Arzt legt einen intraossären Zugang in die proximale Tibia und startet die Druckinfusion. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 279 unter Berücksichtigung des erhöhten Schwierigkeitsgrads.
Häufige Fehler bei der GOÄ 279: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 279 ist die zusätzliche Ansetzung von Punktionsziffern. Das Einbringen der Kanüle ist bereits mit der Gebühr abgegolten und darf nicht separat berechnet werden. Zudem müssen die strengen Ausschlusskriterien der Gebührenordnung beachtet werden.
Die Ziffer 279 darf nicht neben den Leistungen nach den Nummern 200, 204, 311, 312 und 435 abgerechnet werden. Insbesondere der Ausschluss der Knochenmarkspunktion nach GOÄ 435 führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen, da diese für rein diagnostische Zwecke vorbehalten ist.
Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen genau, ob neben der GOÄ 279 unzulässige Verbände nach GOÄ 200 oder GOÄ 204 abgerechnet wurden. Diese sind am selben Tag und in derselben Sitzung nicht nebeneinander berechnungsfähig.
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Dokumentation der GOÄ 279: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen durch Kostenträger abzuwenden. In der Patientenakte müssen die Indikation, die genaue Lokalisation der Punktion sowie das verwendete System (z. B. manuell oder halbautomatisch) vermerkt sein. Auch die Art und Menge der infundierten Flüssigkeiten sind zu erfassen.
Zusätzlich sollte die Lagekontrolle der Kanüle, beispielsweise durch die Aspiration von Knochenmark oder die problemlose Infusion ohne Paravasatbildung, dokumentiert werden. Dies beweist die fachgerechte Durchführung des Eingriffs im Falle einer nachträglichen Prüfung.
Dokumentation: Erfolgloser peripher-venöser Zugang bei hypovolämischem Schock. Intraossäre Punktion der linken proximalen Tibia mittels EZ-IO-System. Lagekontrolle durch Aspiration von Knochenmark positiv. Infusion von 500 ml Ringer-Laktat-Lösung über 15 Minuten komplikationslos.
GOÄ 279: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 279 gut begründbar. Typische Gründe sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie sie bei ausgeprägter Adipositas oder starken Ödemen vorkommen. Auch die Durchführung unter laufenden Reanimationsmaßnahmen oder bei extrem unruhigen Kleinkindern rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 279 wird häufig in Kombination mit Notfallkonsultationen oder Besuchen abgerechnet. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern für die notärztliche Versorgung oder Reanimation (z. B. GOÄ 429). Wichtig ist, dass die verabreichten Medikamente und Infusionslösungen als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden können.
Ziffer 279 in der neuen GOÄ
Die Leistung „Infusion in das Knochenmark“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 766 „Infusion in das Knochenmark, einschließlich -Knochenmarkpunktion -Legen sowie Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich Lokalanästhesie“ mit einem festen Satz von 43,01 € — ein Plus von rund 78 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 24,13 €) (Berechnungseinheit: 1x je Sitzung (Abschnitt C II Nr. 2: 1x je Kalendertag)).
Zu beachten: Die Leistung nach Nummer 766 ist neben der Leistung nach Nummer 916 nicht berechnungsfähig. Titel / Zusatz / Abrechnungsbestimmung Gebührensatz.
Direkte Nachfolge.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 279
Was hat nicht gestimmt?