Die Abrechnung von Bluttransfusionen nach GOÄ 280 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, den Bedside-Test und die korrekte Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 280
Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer –
Die GOÄ-Ziffer 280 bewertet die intravasale Gabe von Fremdblut oder Blutbestandteilen. Diese Leistung ist mit 330 Punkten hinterlegt, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 19,23 € entspricht. Im Praxisalltag wird meist der 2,3-fache Regelsatz mit 44,23 € abgerechnet.
Die Leistungslegende fordert zwingend die Durchführung der Identitätssicherung im AB0-System, den sogenannten Bedside-Test, direkt vor der Transfusion. Ebenso ist die lückenlose Dokumentation der Chargennummer oder Konservennummer integraler Bestandteil der Ziffer und darf nicht getrennt berechnet werden.
GOÄ 280 in der Praxis: Indikationen und Präparate
Die Anwendung der GOÄ 280 erstreckt sich auf die Verabreichung von Vollblut, Erythrozytenkonzentraten sowie verschiedenen Blutbestandteilpräparaten. Zu den abrechnungsfähigen Präparaten zählen zelluläre Konzentrate wie Thrombozytenkonzentrate, aber auch gefrorenes Frischplasma (FFP) und Gerinnungsfaktorenkonzentrate wie Faktor VIII oder Faktor IX.
Wichtig für die Abgrenzung ist, dass die Ziffer 280 nur für die erste Konserve am jeweiligen Behandlungstag herangezogen werden darf. Sollten am selben Tag weitere Transfusionen notwendig sein, kommt für jede weitere Konserve die GOÄ-Ziffer 282 zum Einsatz.
Tipp: Die biologische Vorprobe zur frühzeitigen Erkennung von Unverträglichkeiten ist bereits in der GOÄ 280 enthalten. Eine separate Abrechnung dieser Überwachung ist nicht zulässig.
Die Gabe von Eigenblut fällt hingegen nicht unter diese Ziffer. Hierfür existieren die speziellen Positionen für die Reinfusion nach den GOÄ-Ziffern 286 und 286a.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 280
Fallbeispiel 1: Transfusion bei schwerer Anämie
Ein Patient mit einer chronischen renalen Anämie erhält in der Praxis eine Transfusion von zwei Erythrozytenkonzentraten. Vor der Gabe führt der Arzt den obligaten Bedside-Test durch und dokumentiert die Chargennummern beider Konserven.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 280 für die erste Konserve. Die zweite Konserve wird über die GOÄ-Ziffer 282 abgerechnet. Der Bedside-Test ist in beiden Ziffern enthalten.
Fallbeispiel 2: Gabe von Thrombozytenkonzentrat
Bei einer Patientin mit ausgeprägter Thrombozytopenie unter Chemotherapie wird ambulant ein Thrombozytenkonzentrat transfundiert. Auch hier erfolgt die Identitätssicherung unmittelbar vor der Gabe am Krankenbett.
Da es sich um ein zelluläres Blutbestandteilpräparat handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 280 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Dokumentation umfasst die Chargennummer des Präparats.
Fallbeispiel 3: Substitution von Gerinnungsfaktoren
Ein Hämophilie-Patient benötigt aufgrund einer akuten Blutung die intravenöse Gabe von Faktor-VIII-Konzentrat. Die Verabreichung erfolgt kontrolliert in der Praxis.
Da Faktor-VIII-Konzentrate als Präparationen aus Serumbestandteilen gelten, wird diese Leistung ebenfalls nach GOÄ-Ziffer 280 liquidiert. Die Chargendokumentation ist hierbei gesetzlich und gebührenrechtlich vorgeschrieben.
Häufige Fehler bei der GOÄ 280: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fälschliche Liquidation der GOÄ 280 bei der Verabreichung von Albuminlösungen. Enthält ein Präparat als einzigen Blutbestandteil Albumin, ist die Abrechnung nach GOÄ 280 explizit ausgeschlossen. In diesen Fällen müssen die Ziffern für Infusionen, wie die GOÄ-Ziffer 271, genutzt werden.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 280 darf niemals neben der GOÄ-Ziffer 435 für die Intensivbehandlung abgerechnet werden. Die Transfusion gilt in diesem Kontext als bereits abgegoltene Teilleistung der Intensivmedizin.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Nebeneinanderberechnung von Blutentnahmen (z. B. GOÄ 250) am selben Tag, wenn diese ausschließlich der Vorbereitung der Transfusion dienten und keine separate medizinische Begründung vorliegt. Auch die Abrechnung des Bedside-Tests als eigenständige Laborleistung führt regelmäßig zu Kürzungen.
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Dokumentation der GOÄ 280: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Neben den klinischen Parametern müssen die Chargennummer und das Ergebnis des Bedside-Tests zwingend in der Patientenakte festgehalten werden.
Zusätzlich sollten die Vitalparameter des Patienten vor, während und nach der Transfusion dokumentiert werden. Dies belegt die engmaschige Überwachung und liefert im Bedarfsfall auch die medizinische Begründung für eine Schwellenwertüberschreitung.
Dokumentationsbeispiel:
10:15 Uhr: Indikation Anämie (Hb 6,8 g/dl). Bedside-Test Empfänger/Konserve durchgeführt: AB0-Identität bestätigt. Transfusion 1. EK (Chargen-Nr. 123456789) gestartet. Vitalwerte stabil. 11:45 Uhr: Transfusion ohne Komplikationen beendet.
GOÄ 280: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 280 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein erhöhter Zeitaufwand bei schwierigen Venenverhältnissen oder das Auftreten von Transfusionsreaktionen, die ein sofortiges ärztliches Einschreiten verlangen.
Auch die Transfusion bei kreislaufinstabilen Patienten, die eine kontinuierliche, engmaschige Überwachung der Vitalfunktionen erfordert, rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor. Die Begründung muss stets individuell und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 280 kann sinnvoll mit der GOÄ-Ziffer 271 kombiniert werden, wenn parallel zur Transfusion eine Kochsalz- oder Elektrolytlösung infundiert werden muss. Dies ist auch über denselben venösen Zugang zulässig.
Nicht kombinierbar am selben Behandlungstag ist die GOÄ 280 mit der GOÄ-Ziffer 281 (Transfusion bei Neugeborenen) oder den Reinfusionsziffern 286 und 287. Werden Laboruntersuchungen wie die Kreuzprobe im Vorfeld in der eigenen Praxis durchgeführt, können diese nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts M (z. B. GOÄ 4000 ff.) separat angesetzt werden.
Ziffer 280 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 280 (Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer –, heute 44,23 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:
- 774 „Transfusion von Stammzellkonzentraten“ (131,97 €) — bei: Stammzelltransfusion
- 4774 „Intrauterine Erythrozyten-Transfusion (IUT)“ (184,59 €) — bei: intrauterine Erythrozytentransfusion (IUT)
- 4775 „Intrauterine Thrombozyten-Transfusion (IUTT)“ (184,59 €) — bei: intrauterine Thrombozytentransfusion (IUTT)
- 768 „Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats oder eines Blutbestandteilpräparats, Durchführung gemäß der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer, einschließlich erforderlicher AB0 Identitätstests beim Empfänger (bedside-test) unmittelbar vor der Transfusion, ggf. einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband -Lokalanästhesie, Dauer mindestens 60 Minuten“ (85,45 €) — bei: allgemeine Erythrozyten- oder Blutbestandteiltransfusion (kein Stammzellkonzentrat, kein IUT, kein IUTT)
- 767 „Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats oder eines Blutbestandteilpräparats, Durchführung gemäß der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer, einschließlich erforderlicher AB0 Identitätstests beim Empfänger (bedside-test) unmittelbar vor der Transfusion, ggf. einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband -Lokalanästhesie, Dauer mindestens 30 Minuten“ (51,83 €) — bei: allgemeine Erythrozyten- oder Blutbestandteiltransfusion (kein Stammzellkonzentrat, kein IUT, kein IUTT)
Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 51,83 € bis 184,59 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 280
Was hat nicht gestimmt?