GOÄ 282: Weitere Bluttransfusionen rechtssicher abrechnen

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GOÄ 282
Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats im Anschluss an die Leistungen nach den Nummern  oder – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (Bedside-Test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer –
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,10 € 2,3x
Höchstsatz 30,59 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 282: So rechnen Sie die Transfusion jeder weiteren Blutkonserve oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats fehlerfrei ab.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 282

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 282 wie folgt:

Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats im Anschluss an die Leistungen nach den Nummern 280 oder 281 – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (Bedside-Test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer –

Diese Ziffer bildet die Verabreichung von zusätzlichen Blutprodukten ab, die am selben Behandlungstag nach der ersten Transfusion erfolgen. Die Leistung umfasst zwingend die Identitätssicherung im AB0-System mittels des sogenannten Bedside-Tests. Ebenso ist die lückenlose Dokumentation der Chargennummer oder Konservennummer rechtlich und gebührentechnisch in der Ziffer 282 inbegriffen und kann nicht separat berechnet werden.

2. GOÄ 282 in der Praxis: Abrechnung bei multiplen Transfusionen

In der klinischen Praxis und der ambulanten Versorgung kommt es häufig vor, dass Patienten mehr als eine Blutkonserve benötigen. Typische Indikationen sind schwere chronische Anämien oder akute Blutverlustsyndrome. Hierbei ist die korrekte Abfolge der Ziffernentscheidung entscheidend für eine rechtssichere Abrechnung.

Die erste Transfusion des Tages wird stets nach GOÄ 280 (für Vollblut/Erythrozytenkonzentrat) oder GOÄ 281 (für sonstige Blutbestandteile) abgerechnet. Jede darauffolgende Konserve am selben Kalendertag wird mit der GOÄ-Ziffer 282 liquidiert. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zu Plasmaersatzmitteln: Die Infusion von Albumin ist explizit nicht nach dieser Ziffer berechnungsfähig.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 282 setzt immer voraus, dass am selben Kalendertag bereits eine Leistung nach GOÄ 280 oder 281 stattgefunden hat. Eine isolierte Abrechnung der Ziffer 282 als Ersttransfusion ist unzulässig.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 282

Um die Anwendung im Praxisalltag zu verdeutlichen, dienen die folgenden klinischen Szenarien als Orientierung.

Fallbeispiel 1: Transfusion von zwei Erythrozytenkonzentraten bei chronischer Anämie

Ein Patient mit einer fortgeschrittenen renalen Anämie erhält in der Praxis nacheinander zwei Erythrozytenkonzentrate. Die Überwachung verläuft ohne Komplikationen. Für die erste Konserve wird die GOÄ 280 angesetzt. Die zweite Konserve wird am selben Tag mit der GOÄ-Ziffer 282 abgerechnet. Beide Ziffern werden zum Regelsatz liquidiert.

Fallbeispiel 2: Gabe von drei Thrombozytenkonzentraten bei Onkologie-Patienten

Ein onkologischer Patient benötigt aufgrund einer schweren Thrombozytopenie drei Thrombozytenkonzentrate am selben Kalendertag. Die erste Gabe wird über die GOÄ 281 abgerechnet. Für das zweite und das dritte Konzentrat wird jeweils einmal die GOÄ-Ziffer 282 (insgesamt also zweimal) in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Transfusionen an aufeinanderfolgenden Tagen

Ein Patient erhält am Montag eine Blutkonserve und am Dienstag eine weitere Konserve. Da es sich um unterschiedliche Kalendertage handelt, wird an beiden Tagen die GOÄ-Ziffer 280 als Ersttransfusion fällig. Die Ziffer 282 darf in diesem Fall nicht herangezogen werden, da kein zeitlicher Anschluss am selben Tag vorliegt.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 282: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung ist die fehlerhafte Kombination mit anderen infusiologischen Leistungen. Die GOÄ 282 weist strenge Ausschlussziffern auf, die in der Praxis oft übersehen werden. So ist die Nebeneinanderberechnung von Standardinfusionen nach den Ziffern 271 bis 273 am selben Tag ausgeschlossen.

Ebenso beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Abrechnung von Albumin-Präparaten unter dieser Ziffer. Da Albumin kein klassisches Blutbestandteilpräparat im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung darstellt, führt dies unweigerlich zu Kürzungen. Achten Sie zudem darauf, dass der Bedside-Test nicht fälschlicherweise als eigene Laborleistung zusätzlich deklariert wird.

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5. Dokumentation der GOÄ 282: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen abzuwehren. In der Patientenakte müssen alle transfusionsrelevanten Daten präzise festgehalten werden. Dazu gehören die genauen Uhrzeiten von Beginn und Ende der jeweiligen Transfusion.

Besonders im Fokus der Prüfer steht der Nachweis der Identitätssicherung. Das Ergebnis des AB0-Bedside-Tests muss für jede einzelne Konserve dokumentiert werden. Auch die Chargennummer des Präparats muss zwingend im System hinterlegt sein.

Dokumentation: 14:15 Uhr: Durchführung Bedside-Test für EK Nr. 123456 (Ergebnis kompatibel). Transfusionsbeginn EK 1. 15:30 Uhr: Transfusionsende ohne Komplikationen. 15:45 Uhr: Durchführung Bedside-Test für EK Nr. 123457 (Ergebnis kompatibel). Transfusionsbeginn EK 2 (GOÄ 282). 17:00 Uhr: Transfusionsende, Patient stabil entlassen.

6. GOÄ 282: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenbezogene Begründung. Ein erhöhter Zeitaufwand kann beispielsweise durch extrem schwierige Venenverhältnisse oder eine ausgeprägte Kreislaufinstabilität des Patienten begründet werden. Auch eine verzögerte Transfusionsgeschwindigkeit bei kardial vorerkrankten Patienten rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 282 wird typischerweise mit Beratungsleistungen wie der GOÄ 1 oder der GOÄ 3 kombiniert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 ist bei klinischen Veränderungen während der Transfusion denkbar. Wichtig ist, dass eventuelle Abrechnungsausschlüsse wie die Ziffern 271–273 strikt beachtet werden, um Honorarverluste zu vermeiden.

Tipp: Sollte während der laufenden Transfusion der zweiten Konserve eine akute Komplikation auftreten, die eine intensive ärztliche Intervention erfordert, dokumentieren Sie diesen Mehraufwand detailliert, um eine Steigerung der GOÄ 282 auf den 3,5-fachen Satz rechtssicher zu begründen.

Ziffer 282 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 282 (Transfusion jeder weiteren Blutkonserve (auch Frischblut) oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats im Anschluss an die Leistungen nach den Nummern 280 oder 281 – einschließlich Identitätssicherung im AB0-System (Bedside-Test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer –, heute 20,10 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ in mehrere eigenständige Leistungen aufgeteilt:

  • 769 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 767 oder 768 für die Transfusion jedes weiteren Erythrozytenkonzentrats oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats (Blutkomponente, Plasmaderivat), je Transfusionseinheit“ (31,18 €)
  • 770 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 767 oder 768 für die Transfusion jedes weiteren Erythrozytenkonzentrats oder jedes weiteren Blutbestandteilpräparats (Blutkomponente, Plasmaderivat) bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je Transfusionseinheit“ (44,37 €)

Jede weitere Transfusionseinheit bei Patienten älter als 8 Jahre.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 282

Nein, für die erste Blutkonserve am Kalendertag muss immer die GOÄ-Ziffer 280 oder 281 herangezogen werden. Die GOÄ 282 ist ausschließlich für jede weitere Konserve im direkten Anschluss definiert. Eine isolierte Abrechnung der GOÄ 282 ohne die vorherige Hauptziffer ist somit nicht zulässig.
Ja, die Identitätssicherung im AB0-System mittels Bedside-Test ist ein integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 282. Eine separate Abrechnung dieses Tests ist neben der Ziffer 282 ausgeschlossen. Auch die Dokumentation der Chargennummer ist mit der Gebühr bereits abgegolten.
Nein, die Infusion von Albumin oder Präparaten, die als einzigen Bestandteil Albumin enthalten, darf nicht über die GOÄ 282 abgerechnet werden. Für solche Infusionen müssen die entsprechenden Infusionsziffern der GOÄ genutzt werden. Dies ist in den offiziellen Anmerkungen zur Ziffer explizit festgelegt.
Bei Transfusionen an unterschiedlichen Kalendertagen wird an jedem Tag für die erste Konserve die GOÄ 280 oder 281 berechnet. Erst wenn am selben Tag eine zweite Konserve verabreicht wird, kommt die GOÄ 282 zum Einsatz. Die Systematik der Abrechnung setzt sich somit an jedem neuen Behandlungstag zurück.
Die GOÄ 282 darf nicht neben den Ziffern 200, 204, 253, 271 bis 273, 286, 287, 435 und 2029 abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere parallele Verbände, Injektionen und Standardinfusionen. Bei der Kombination dieser Leistungen an einem Tag ist daher äußerste Vorsicht geboten.
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