GOÄ 283: Transumbilikale Aorteninfusion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 283
Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aortenkatheter – einschließlich der Anlage des Katheters –
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 67,02 € 2,3x
Höchstsatz 101,99 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 283 bei Neugeborenen erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 283

GOÄ-Ziffer 283: Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aortenkatheter – einschließlich der Anlage des Katheters –

Die GOÄ-Ziffer 283 beschreibt eine hochspezialisierte neonatologische Leistung der pädiatrischen Intensivmedizin. Sie umfasst sowohl die technische Durchführung der intraaortalen Infusion als auch die vorbereitende Anlage des transumbilikalen Katheters über die Nabelarterie. Da die Katheteranlage explizit im Leistungstext genannt ist, ist sie mit der Gebühr abgegolten.

Diese Ziffer ist im Abschnitt C II der Gebührenordnung für Ärzte verortet und bewertet die Maßnahme mit 500 Punkten. Die Leistung darf nur bei Neugeborenen angewendet werden, was eine Altersgrenze von vollendeten 28 Lebenstagen impliziert. Vorbemerkungen des Abschnitts zur Altersgrenze und zu intensivmedizinischen Komplexleistungen sind hierbei stets zu beachten.

GOÄ 283 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Indikation zur transumbilikalen Aorteninfusion stellt sich primär bei kritisch kranken Neugeborenen auf neonatologischen Intensivstationen. Typische Szenarien umfassen schwere perinatale Asphyxien, ausgeprägte Atemnotsyndromen oder angeborene Herzfehler, die eine sofortige zentrale Kreislaufunterstützung erfordern. Auch bei extrem untergewichtigen Frühgeborenen, bei denen ein peripherer Venenstatus nicht etabliert werden kann, kommt dieses Verfahren zum Einsatz.

Der klinische Ablauf erfordert höchste Präzision und sterile Bedingungen. Nach der Freilegung und Dilatation einer der beiden Nabelarterien wird der Katheter vorsichtig bis in die Aorta descendens vorgeschoben. Die korrekte Positionierung oberhalb der Bifurkation, aber unterhalb der Nierenarterienabgänge, muss zwingend überprüft werden. Erst nach erfolgreicher Lagekontrolle beginnt die kontinuierliche oder fraktionierte Zufuhr von Infusionslösungen oder Medikamenten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 283

Fallbeispiel 1: Postasphyktisches Neugeborenes

Ein reifes Neugeborenes erleidet unter der Geburt eine schwere Asphyxie und muss primär reanimiert werden. Zur kontinuierlichen Blutdruckmessung und zur Zufuhr von vasoaktiven Substanzen wird ein Nabelarterienkatheter etabliert. Über diesen erfolgt die kontinuierliche Infusion von Katecholaminen direkt in die Aorta. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 283 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Extremes Frühgeborenes mit Atemnotsyndrom

Ein Frühgeborenes der 26. Schwangerschaftswoche zeigt ein schweres Atemnotsyndrom und benötigt eine parenterale Ernährung. Aufgrund der extremen Unreife und fragiler Gefäßverhältnisse gestaltet sich die Anlage des Katheters technisch hochgradig schwierig. Nach erfolgreicher Platzierung wird die intraaortale Infusion gestartet. Hier wird die GOÄ 283 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Neugeborenes mit septischem Schock

Bei einem drei Tage alten Neugeborenen entwickelt sich eine fulminante Early-Onset-Sepsis mit drohendem Kreislaufversagen. Zur raschen Volumen- und Medikamentensubstitution wird notfallmäßig ein transumbilikaler Aortenkatheter gelegt und die Infusionstherapie eingeleitet. Neben der intensivmedizinischen Basisversorgung wird die Leistung nach GOÄ 283 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 283: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation der Katheterlegung. Da der Leistungstext die Anlage des Katheters explizit einschließt, dürfen Ziffern wie die GOÄ 200 oder andere Punktionsleistungen nicht nebeneinander berechnet werden. Solche Doppelabrechnungen fallen bei Prüfungen der privaten Krankenversicherungen sofort auf und werden gestrichen.

Zudem müssen die strikten Abrechnungsausschlüsse beachtet werden. Die GOÄ 283 darf nicht neben den Ziffern 200, 254, 261, 273, 277, 278, 350-361 sowie 435 abgerechnet werden. Ein Verstoß gegen diese Ausschlussbestimmungen führt unweigerlich zur Unwirksamkeit der Liquidation für die betroffenen Positionen.

Achtung: Die Ziffer 283 schließt die Anlage des Katheters explizit ein. Eine zusätzliche Abrechnung von operativen oder kathetertechnischen Einzelleistungen für den Zugangsweg ist unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen.

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Dokumentation der GOÄ 283: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, der sterile Ablauf der Katheterisierung sowie die exakte Einführtiefe dokumentiert werden. Auch die Art der infundierten Flüssigkeiten und die Dauer der Infusionstherapie müssen klar ersichtlich sein.

Besonders wichtig ist der Nachweis der Lagekontrolle. Ob diese mittels Ultraschall oder Röntgen-Thorax/Abdomen erfolgte, muss mit Uhrzeit und Befund festgehalten werden. Eine unzureichende Dokumentation der Katheterlage gefährdet nicht nur die Patientensicherheit, sondern entzieht der Abrechnung im Streitfall die medizinische Begründung.

Tipp: Dokumentieren Sie die Lagekontrolle mittels Ultraschall oder Röntgenbild präzise in der Patientenakte. Dies dient nicht nur der Patientensicherheit, sondern belegt auch die medizinische Notwendigkeit und korrekte Durchführung des Eingriffs im Falle einer Prüfung.

Dokumentation: Indikation: Perinatale Asphyxie, Z.n. Reanimation. Unter sterilen Bedingungen Darstellung der Nabelschnurarterie, Einführen des transumbilikalen Aortenkatheters bis auf Höhe Th6-Th9 (Lagekontrolle mittels Sonographie bestätigt). Beginn der kontinuierlichen Infusion von Glucose 10% mit 4 ml/h. Keine Akutkomplikationen.

GOÄ 283: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 283 gut begründbar. Typische Kriterien sind ein extrem niedriges Geburtsgewicht (ELBW) oder anatomische Erschwernisse wie Gefäßspasmen der Nabelarterie. Auch eine Durchführung unter laufenden Reanimationsmaßnahmen rechtfertigt den erhöhten Aufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen vor allem diagnostische Leistungen. Die sonographische Lagekontrolle des Katheters kann über die GOÄ-Ziffer 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) zusätzlich berechnet werden. Auch intensivmedizinische Überwachungsleistungen oder Laborparameter zur Blutgasanalyse sind, sofern sie nicht den allgemeinen Ausschlüssen unterliegen, separat ansetzbar.

Ziffer 283 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aortenkatheter – einschließlich der Anlage des Katheters –“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 775 „Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalen Aortenkatheters, ggf. einschließlich -Gefäßpunktion -Anlage des Katheters -Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband -Lokalanästhesie“ mit einem festen Satz von 74,38 € — ein Plus von rund 11 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 67,02 €) (Berechnungseinheit: 1).

Nahezu identische Leistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 283

Die GOÄ-Ziffer 283 umfasst die Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen über einen transumbilikalen Aortenkatheter. Die Anlage des Katheters ist in dieser Gebühr bereits vollständig enthalten.
Nein, die Anlage des Katheters ist explizit Bestandteil der GOÄ 283. Eine separate Abrechnung von Katheterisierungsleistungen für diesen Zugang ist nicht zulässig.
Neben der GOÄ 283 dürfen unter anderem die Ziffern 200, 254, 261, 273, 277, 278, 350 bis 361 sowie die Ziffer 435 nicht abgerechnet werden. Dies betrifft vor allem andere Infusions- und Injektionsleistungen sowie bestimmte Katheterisierungen.
Ein Schwellenwertüberschreitung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei extrem unreifen Frühgeborenen, anatomischen Besonderheiten wie Gefäßspasmen oder unter Reanimationsbedingungen begründbar. Die Erschwernisgründe müssen detailliert in der Rechnung dokumentiert werden.
Ja, die Ultraschalluntersuchung zur Überprüfung der korrekten Katheterlage kann mit den entsprechenden sonographischen Ziffern der GOÄ (z. B. GOÄ 410) zusätzlich abgerechnet werden. Dies ist medizinisch sinnvoll und gebührenrechtlich zulässig.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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