GOÄ 273: Infusion bei Kleinkindern – Abrechnung & Tipps

6 Min. Lesezeit
GOÄ 273
Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,13 € 2,3x
Höchstsatz 36,72 € 3,5x

Die intravenöse Infusion bei Kleinkindern nach GOÄ 273 stellt besondere Anforderungen an die Abrechnung. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 273

Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Die GOÄ-Ziffer 273 beschreibt eine spezifische pädiatrische Leistung, die auf die besonderen Herausforderungen bei der Behandlung von Kleinkindern abgestimmt ist. Sie umfasst die Durchführung einer intravenösen Infusion bei Patienten, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbringung dieser Leistung erfordert aufgrund der anatomischen Gegebenheiten oft ein hohes Maß an Präzision und Geduld.

Der offizielle Leistungstext nennt explizit den Nabelvenenkatheter sowie die Kopfvene als mögliche Zugangswege. Diese Nennung dient der Veranschaulichung typischer klinischer Szenarien in der Neonatologie und Pädiatrie. Sie schränkt die Abrechenbarkeit jedoch nicht auf diese spezifischen Zugänge ein, sodass jede intravenöse Infusion in dieser Altersgruppe unter die Ziffer fällt.

GOÄ 273 in der Praxis: Besonderheiten bei Säuglingen und Kleinkindern

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ 273 vor allem bei der Behandlung von dehydrierten Säuglingen und Kleinkindern zum Einsatz. Typische Indikationen sind schwere gastrointestinale Infekte, die eine rasche Flüssigkeitssubstitution erfordern. Auch die Verabreichung von intravenösen Antibiotika bei schweren bakteriellen Infektionen gehört zu den Regelfällen.

Ein wesentlicher Vorteil dieser Ziffer gegenüber den Infusionsziffern für Erwachsene ist die Unabhängigkeit von der Zeitdauer. Während bei Erwachsenen für bestimmte Infusionen Mindestzeiten vorgeschrieben sind, kann die GOÄ 273 unabhängig von der Infusionsdauer berechnet werden. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass auch kurze Infusionszeiten bei Kleinkindern einen erheblichen personellen und logistischen Aufwand bedeuten.

Tipp: Dokumentieren Sie stets das genaue Alter des Kindes. Die Ziffer ist streng limitiert auf Patienten vor dem Erreichen des 4. Geburtstags.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 273

Fallbeispiel 1: Akute Gastroenteritis

Ein zweijähriges Kind wird mit Anzeichen einer mittelschweren Dehydration in der Praxis vorgestellt. Es erfolgt die Anlage eines peripheren Venenzugangs und eine anschließende Elektrolytinfusion über einen Zeitraum von 20 Minuten. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 273 mit dem Regelsatz von 2.3, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Intravenöse Antibiotikatherapie

Ein dreijähriges Kind mit einer schweren Bronchopneumonie benötigt eine intravenöse Antibiose. Die Infusion wird über eine Verweilkanüle verabreicht. Neben der GOÄ-Ziffer 273 werden die anfallenden Sachkosten für das Infusionsbesteck und das Medikament gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Nabelvenenkatheterismus mit operativer Freilegung

Bei einem Neugeborenen ist im Rahmen der Erstversorgung ein Nabelvenenkatheterismus erforderlich. Hierzu muss die Nabelvene operativ freigelegt werden. In diesem Fall kann neben der GOÄ 273 auch die GOÄ-Ziffer 2800 für die operative Freilegung der Vene berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 273: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 273 betrifft den zeitlichen Zusammenhang mit einer Anästhesie. Die Ziffer darf nicht für das Einbringen von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien oder Anästhesieantidoten berechnet werden. Wird die Infusion während einer Narkose für andere therapeutische Zwecke genutzt, muss das verabreichte Medikament zwingend auf der Rechnung angegeben werden.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, die Nutzung einer Kopfvene als Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor heranzuziehen. Da diese Zugangswege jedoch bereits im offiziellen Leistungstext erwähnt sind, ist dies unzulässig. Erschwerungsgründe müssen sich stattdessen auf das Verhalten des Kindes oder anatomische Besonderheiten beziehen.

Achtung: Achten Sie penibel auf die Ausschlussziffern. Die GOÄ 273 darf am selben Tag nicht neben den Ziffern 200, 204, 253 oder anderen Infusionsziffern wie der 271 abgerechnet werden, es sei denn, es handelt sich um zeitlich getrennte Sitzungen.

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Dokumentation der GOÄ 273: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte sollte neben der Indikation auch der genaue Punktionsort festgehalten werden. Auch die Kooperationsfähigkeit des kleinen Patienten und eventuelle Besonderheiten beim Legen des Zugangs sind zu vermerken.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Angaben wie eine extreme Unruhe des Kindes oder schwer auffindbare Venenverhältnisse stützen die Abrechnung im Streitfall maßgeblich.

Dokumentation: Intravenöse Infusion über Kopfvene bei 18 Monate altem Kind. Indikation: Exsikkose bei Gastroenteritis. Infundiert: 100 ml Sterofundin über 45 Min. Erschwerte Punktion bei ausgeprägter Unruhe des Kindes.

GOÄ 273: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz von 2.3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3.5 ist bei der GOÄ 273 gut begründbar. Typische Gründe sind ein erhöhter Zeitaufwand durch mangelnde Kooperation des Kindes oder mehrfache Fehlpunktionen aufgrund kollabierter Venen. Auch eine aufwendige Fixierung des Zugangs bei sehr aktiven Kindern rechtfertigt eine Schwellenwertüberschreitung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 273 mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie symptombezogenen Untersuchungen kombiniert. Wichtig ist hierbei, die strengen Abrechnungsausschlüsse zu beachten. Sachkosten für Infusionslösungen und Einmalmaterialien können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden, sofern sie nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind.

Ziffer 273 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 273 (Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr, heute 24,13 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ in mehrere eigenständige Leistungen aufgeteilt:

  • 744 „Infusion, intravenös, einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, Dauer unter 30 Minuten“ (15,12 €)
  • 754 „Infusion, intravenös, einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie -Erstellung eines Infusionsplans, Dauer 120 Minuten“ (30,98 €)
  • 751 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 747 für intravenöse Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je weitere vollendete 30 Minuten“ (6,55 €)
  • 750 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 747 für intravenöse Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je angefangene 30 Minuten“ (2,00 €)
  • 747 „Infusion, intravenös, einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie -Erstellung eines Infusionsplans, Dauer 30 Minuten“ (17,17 €)
  • 758 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 754 für intravenöse Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je weitere vollendete 60 Minuten“ (12,45 €)
  • 757 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 754 für intravenöse Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je angefangene 60 Minuten“ (3,99 €)

Für Kinder <4 J.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 273

Ja, die Abrechnung der GOÄ 273 ist völlig unabhängig von der Infusionsdauer. Im Gegensatz zu Infusionen bei Erwachsenen gibt es für Kinder unter 4 Jahren keine zeitliche Mindestgrenze.
Die GOÄ 273 darf grundsätzlich nicht neben den Ziffern 200, 204, 253, 271, 272, 274 bis 276, 345 bis 347, 435 sowie 451 und 452 berechnet werden. Bei zeitlich getrennten Sitzungen oder unterschiedlichen Zugängen sind jedoch Ausnahmen möglich.
Nein, für das Einbringen von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien oder Anästhesieantidoten ist die GOÄ 273 nicht berechnungsfähig. Wird sie dennoch im zeitlichen Zusammenhang mit einer Narkose für andere Medikamente genutzt, muss das Präparat zwingend auf der Rechnung angegeben werden.
Ja, wenn für den Nabelvenenkatheterismus eine operative Freilegung erforderlich ist, kann die GOÄ-Ziffer 2800 zusätzlich abgerechnet werden. Dies stellt eine eigenständige chirurgische Leistung dar, die neben der Infusion nach GOÄ 273 steht.
Nein, die Nutzung einer Kopfvene oder eines Nabelvenenkatheters ist im Leistungstext bereits als fakultativer Leistungsumfang genannt. Ein erhöhter Steigerungsfaktor lässt sich daher nur über andere Erschwerungsgründe wie extreme Unruhe des Kindes begründen.
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