GOÄ 451: Intravenöse Kurznarkose korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 451
Intravenöse Kurznarkose
Punktzahl 121  
Einfachsatz 7,05 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,21 € 2,3x
Höchstsatz 24,68 € 3,5x

Die intravenöse Kurznarkose nach GOÄ 451 richtig anwenden und abrechnen: Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallbeispielen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 451

GOÄ-Ziffer 451: Intravenöse Kurznarkose (121 Punkte)

Die GOÄ-Ziffer 451 beschreibt die Bewusstseins- und Schmerzausschaltung durch eine einmalig intravenös applizierte, auf das Zentralnervensystem wirkende Substanz. Diese Leistung ist im Abschnitt D (Anästhesieleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.

Die Anwendung beschränkt sich im Wesentlichen auf kurz dauernde operative oder diagnostische Eingriffe. Die Erbringung erfordert eine kontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen des Patienten durch den behandelnden Arzt.

GOÄ 451 in der Praxis: Indikationen und Analgosedierung

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 451 häufig Anwendung bei kurzen chirurgischen Interventionen. Typische Beispiele sind die schmerzhafte Reposition von Frakturen oder die Inzision oberflächlicher Abszesse.

Ein wichtiges Einsatzgebiet ist zudem die Analgosedierung. Da die Übergänge von einer tiefen Sedierung zur Allgemeinanästhesie fließend sind, wird die Analgosedierung je nach Ausmaß den Ziffern 451 oder 452 zugeordnet.

Hierbei erfolgt in der Regel die intravenöse Applikation von Sedativa oder Hypnotika in Kombination mit starken Opioiden. Dies ermöglicht schmerzhafte diagnostische oder therapeutische Maßnahmen auch bei unkooperativen Patienten.

Tipp: Das für die Analgosedierung notwendige präanästhesiologische Aufklärungsgespräch sowie die körperliche Untersuchung sind nicht in der Ziffer 451 enthalten und können gesondert liquidiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 451

Fallbeispiel 1: Abszessinzision am Unterschenkel

Ein Patient stellt sich mit einem schmerzhaften, tiefen Abszess am Unterschenkel vor. Für die chirurgische Eröffnung ist eine kurze, tiefe Schmerzausschaltung notwendig.

Die Narkose erfolgt durch die einmalige intravenöse Gabe eines kurzwirksamen Hypnotikums. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 451 neben der operativen Leistung für die Abszessspaltung.

Fallbeispiel 2: Reposition einer Schulterluxation

Nach einem Sturz muss eine akut luxierte Schulter unter sterilen Bedingungen reponiert werden. Aufgrund der starken Muskelsperre und Schmerzen ist eine Muskelrelaxation und Analgesie erforderlich.

Es wird eine intravenöse Kurznarkose eingeleitet, um die Reposition schmerzfrei und komplikationslos durchzuführen. Neben der Repositionsleistung wird die GOÄ 451 für die Anästhesie in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Analgosedierung bei schmerzhafter Lagerung

Bei einem älteren, unkooperativen Patienten mit ausgeprägter Kontraktur muss eine schmerzhafte diagnostische Punktion durchgeführt werden. Eine adäquate Lagerung ist ohne medikamentöse Ruhigstellung unmöglich.

Durch die Kombination eines Sedativums mit einem Opioid wird eine tiefe Analgosedierung (Stadium III bis IV) erreicht. Diese anästhesiologische Betreuung rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 451.

Häufige Fehler bei der GOÄ 451: Was Prüfer beanstanden

Ein sehr häufiger Fehler in der Praxis ist die Abrechnung der GOÄ 451 für eine reine Sedierung mit Midazolam, beispielsweise im Rahmen einer Routine-Endoskopie. Dies hält einer Überprüfung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen meist nicht stand.

Die alleinige Gabe von Benzodiazepinen ohne ausreichende Schmerzausschaltung erfüllt nicht die Kriterien einer Kurznarkose. In diesen Fällen sind stattdessen die Ziffern 253 oder 261 für die intravenöse Einbringung anzusetzen.

Achtung: Standardmäßige Überwachungsmaßnahmen wie Pulsoxymetrie, EKG-Monitoring oder nichtinvasive Blutdruckmessung sind mit der GOÄ 451 abgegolten und dürfen nicht separat berechnet werden, es sei denn, es liegt eine eigenständige Indikation nach Nr. 460 vor.

Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von mehreren Anästhesieverfahren für denselben Zeitraum. Die Kurznarkose schließt lokale oder regionale Anästhesieverfahren im selben Zielgebiet meist aus.

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Dokumentation der GOÄ 451: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle relevanten Parameter der Anästhesieüberwachung lückenlos erfasst werden.

Dazu gehören neben den exakten Uhrzeiten für Beginn und Ende der Narkose auch die verabreichten Medikamente mit genauer Dosisangabe. Auch der erreichte Sedierungsgrad und der Zustand des Patienten in der Aufwachphase müssen dokumentiert sein.

Dokumentationsbeispiel:
Intravenöse Kurznarkose nach GOÄ 451. Indikation: Reposition Schulterluxation links. Präanästhetische Aufklärung erfolgt am Vortag. Beginn: 10:15 Uhr, Ende: 10:30 Uhr. Medikation: Propofol 120 mg i.v., Fentanyl 0,1 mg i.v. kontinuierlich. Monitoring: Pulsoxymetrie (SpO2 konstant > 96%), NIBP (120/80 mmHg), EKG (Sinusrhythmus, HF 75/min). Spontane Atmung durchgehend erhalten. Patient um 10:45 Uhr voll orientiert und kreislaufstabil in den Aufwachraum verlegt.

GOÄ 451: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe sind ein erhöhter Überwachungsaufwand bei multimorbiden Patienten oder schwierige anatomische Verhältnisse.

Auch eine unerwartet lange Dauer des Eingriffs oder erhebliche Kreislaufinstabilitäten während der Narkose rechtfertigen eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 451 zusammen mit den operativen Ziffern des jeweiligen Fachgebiets kombiniert. Zulässig ist auch die gesonderte Berechnung der präanästhesiologischen Untersuchung und Aufklärung vor dem Eingriff.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen Allgemeinanästhesien (z. B. GOÄ 452 oder 462) für denselben Zeitraum. Werden postoperative Überwachungsleistungen erbracht, müssen die entsprechenden Ausschlusskriterien der jeweiligen Ziffern beachtet werden.

Ziffer 451 in der neuen GOÄ

Die intravenöse Kurznarkose ordnet sich in der neuen GOÄ nach Dauer und Intubation ein:

  • Analgosedierung ohne Intubation bis 30 Minuten: 1701 „Sedierung und/oder Analgosedierung ohne Intubation, bis 30 Minuten" — 66,18 €
  • Bei Dauer über 30 Minuten ohne Intubation kommen zusätzlich hinzu: 1702 je vollendete weitere 30 Minuten (61,25 €), einmalig 1703 für die letzte angefangene 30 Minuten als Abschlussleistung (22,04 €)
  • Wurde eine Larynxmaske oder endotracheale Intubation eingesetzt, gilt stattdessen 1704 „Allgemeinanästhesie, bis 15 Minuten" (119,34 €) mit Zeitpauschalen 1705 (88,62 €) und 1706 (45,21 €)

Heute bringt die 451 beim 2,3-fachen Satz 16,21 €; die neue Grundziffer 1701 liegt bereits erheblich höher.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 451

Die GOÄ 451 darf bei einer intravenösen Kurznarkose zur Bewusstseins- und Schmerzausschaltung bei kurzen operativen Eingriffen abgerechnet werden. Typische Indikationen sind Abszessinzisionen oder Repositionen. Eine reine Sedierung ohne Schmerzausschaltung reicht dafür nicht aus.
Nein, die alleinige Gabe von Midazolam zur Sedierung erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 451. Für diese Leistung müssen stattdessen die Ziffern 253 oder 261 herangezogen werden. Die GOÄ 451 erfordert zwingend eine Schmerzausschaltung.
Ja, standardmäßige Überwachungsmaßnahmen wie Pulsoxymetrie, EKG und Blutdruckmessung sind mit der GOÄ 451 abgegolten. Sie dürfen nicht separat berechnet werden. Eine Ausnahme besteht nur bei einer eigenständigen Indikation nach Nr. 460.
Die GOÄ 451 kann bei erhöhtem Aufwand bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt bei 2,3. Typische Begründungen für eine Steigerung sind schwere Begleiterkrankungen oder ein unkooperativer Patient.
Ja, das präanästhesiologische Aufklärungsgespräch und die körperliche Untersuchung sind gesondert berechnungsfähig. Sie sind nicht in der Gebühr für die GOÄ 451 enthalten. Hierfür können beispielsweise die Ziffern 1, 4 oder 5 genutzt werden.
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