GOÄ 272: Infusion über 30 Min. korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 272
Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,13 € 2,3x
Höchstsatz 36,72 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 272 für Infusionen über 30 Minuten rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Steigerungsfaktoren optimal nutzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 272

Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer

Die Leistungsziffer 272 beschreibt die intravenöse Infusion, die eine Mindestdauer von mehr als 30 Minuten überschreitet. Diese Leistung umfasst das Legen des venösen Zugangs, die Überwachung des Patienten während des Infusionsvorgangs sowie die fachgerechte Beendigung der Maßnahme. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus der Notwendigkeit einer langsamen, kontrollierten Wirkstoffzufuhr.

Im Gegensatz zu kürzeren Infusionen erfordert diese Ziffer eine kontinuierliche Überwachung der Infusionsgeschwindigkeit und des Patientenstatus über einen längeren Zeitraum. Die Vorbereitung der Infusionslösung und das sterile Arbeiten sind integraler Bestandteil der Leistung und können nicht gesondert berechnet werden.

GOÄ 272 in der Praxis: Indikationen und korrekte Zeitmessung

Die Anwendung der GOÄ 272 ist in der ambulanten und stationären Versorgung weit verbreitet. Typische Indikationen umfassen die Verabreichung von parenteraler Ernährung, Antibiotikatherapien bei schweren Infektionen oder die Gabe von Chemotherapeutika. Auch die Volumensubstitution bei ausgeprägter Dehydration erfordert häufig eine langsame Zufuhr über mehr als eine halbe Stunde.

Ein entscheidendes Kriterium für die Abrechnung ist die exakte Dokumentation der Zeitdauer. Die Infusion muss nachweislich länger als 30 Minuten gedauert haben. Kürzere Infusionszeiten müssen zwingend über die GOÄ-Ziffer 271 abgerechnet werden, um Honorarkürzungen bei Prüfungen zu vermeiden.

Tipp: Bei kontinuierlichen Infusionen, die über die Mitternachtsgrenze hinweg laufen, kann die GOÄ 272 für beide Kalendertage berechnet werden, sofern die Mindestdauer an beiden Tagen jeweils erfüllt ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 272

Fallbeispiel 1: Ambulante Antibiotikatherapie

Ein Patient mit einer schweren Phlegmone erhält in der Praxis eine intravenöse Infusion mit einem Antibiotikum. Die Infusionsdauer beträgt aufgrund der Verträglichkeit 45 Minuten. Neben der klinischen Untersuchung erfolgt die Überwachung der Vitalparameter. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 272 für die Infusion sowie die entsprechende symptombezogene Untersuchung.

Fallbeispiel 2: Volumensubstitution bei Exsikkose

Eine ältere Patientin stellt sich mit ausgeprägter Dehydration in der Praxis vor. Es wird eine Kochsalzinfusion über einen Zeitraum von 60 Minuten verabreicht. Die Überwachung erfolgt engmaschig durch das Praxispersonal. Die Abrechnung der GOÄ 272 ist hier vollumfänglich gerechtfertigt, da die Zeitgrenze von 30 Minuten deutlich überschritten wurde.

Fallbeispiel 3: Infusionstherapie über Mitternacht

In einer Notfallpraxis wird bei einem Patienten um 23:30 Uhr eine Schmerzinfusion gestartet, die bis 00:20 Uhr des Folgetages andauert. Da die Infusion über den Wechsel des Kalendertages hinweg kontinuierlich fortgeführt wird, kann die Ziffer 272 für beide Tage angesetzt werden, sofern die medizinische Notwendigkeit der langen Dauer dokumentiert ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 272: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung von Ausschlusspositionen. Die GOÄ 272 darf nicht neben den Ziffern für kleinere chirurgische Eingriffe oder Verbände wie der GOÄ 200 oder GOÄ 204 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit anderen Infusionsziffern wie der GOÄ 271 am selben Tag ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig das Fehlen von konkreten Zeitangaben in der Patientenakte. Ohne den expliziten Nachweis, dass die Infusion mehr als 30 Minuten gedauert hat, wird die Leistung regelmäßig auf die niedrigere Ziffer 271 herabgestuft. Dies führt zu vermeidbaren Honorarverlusten.

Achtung: Die Ziffern 273 bis 276 (z. B. Dauertropfinfusionen oder Bluttransfusionen) schließen die Berechnung der GOÄ 272 am selben Behandlungstag ebenfalls strikt aus.

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Dokumentation der GOÄ 272: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der exakte Start- und Endzeitpunkt der Infusion festgehalten werden. Auch das verwendete Medikament sowie die Dosierung und die Trägerlösung gehören zwingend in den Eintrag.

Zusätzlich sollten eventuelle Besonderheiten während des Infusionsverlaufs, wie beispielsweise Blutdruckkontrollen oder Unverträglichkeitsreaktionen, dokumentiert werden. Dies stärkt die Argumentation bei einer eventuellen Prüfung durch die Beihilfe oder private Kassen.

Dokumentationsbeispiel: "i.v. Infusion von 500 ml NaCl 0,9% mit Zusatz von Analgetikum. Start: 10:15 Uhr, Ende: 11:00 Uhr (Dauer: 45 Min.). Patient stabil, keine Nebenwirkungen. Venöser Zugang reizfrei entfernt."

GOÄ 272: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 272 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind schwierige Venenverhältnisse (z. B. bei adipösen Patienten oder nach Chemotherapie) oder eine extreme Unruhe des Patienten, die eine kontinuierliche manuelle Fixierung des Zugangs erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie mit symptombezogenen Untersuchungen nach GOÄ 5. Auch die Abrechnung von Materialkosten (Sachkosten) gemäß § 10 GOÄ für das Infusionsbesteck und die verwendeten Lösungen ist neben der Gebühr für die ärztliche Leistung zulässig.

Ziffer 272 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 272 (Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer, heute 24,13 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:

  • 747 „Infusion, intravenös, einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie -Erstellung eines Infusionsplans, Dauer 30 Minuten“ (17,17 €) + Zuschlag 749 (4,63 €) + Zuschlag 748 (1,70 €)
  • 754 „Infusion, intravenös, einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie -Erstellung eines Infusionsplans, Dauer 120 Minuten“ (30,98 €) + Zuschlag 756 (8,80 €) + Zuschlag 755 (3,24 €)
  • 754 „Infusion, intravenös, einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie -Erstellung eines Infusionsplans, Dauer 120 Minuten“ (30,98 €) + Zuschlag 759 (44,07 €)

Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 1,70 € bis 44,07 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 272

Die GOÄ-Ziffer 272 darf abgerechnet werden, wenn eine intravenöse Infusion nachweislich länger als 30 Minuten dauert. Zudem müssen das Legen des Zugangs und die Überwachung des Patienten dokumentiert sein. Kürzere Infusionen sind nach Ziffer 271 zu bewerten.
Nein, die GOÄ 272 ist grundsätzlich nur einmal pro Kalendertag berechnungsfähig. Eine Ausnahme besteht lediglich bei kontinuierlichen Infusionen, die über Mitternacht laufen und somit den Kalendertag wechseln. In diesem Fall kann die Ziffer für beide Tage angesetzt werden.
Neben der GOÄ 272 dürfen am selben Tag unter anderem die Ziffern 200, 204, 253, 271 sowie 273 bis 276 nicht abgerechnet werden. Auch die Kombination mit bestimmten neurologischen oder psychiatrischen Leistungen ist ausgeschlossen. Prüfen Sie daher stets die Ausschlussliste vor der Rechnungsstellung.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch schwierige Venenverhältnisse oder einen überdurchschnittlichen Überwachungsaufwand begründen. Auch die Gabe von hochviskosen Lösungen oder die Behandlung unruhiger Patienten rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung angegeben werden.
Ja, Sachkosten für das verbrauchte Infusionsbesteck, die Kanüle sowie die Infusionslösung können gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Kosten für Einmalartikel und Medikamente sind somit zusätzlich zum ärztlichen Honorar erstattungsfähig. Achten Sie auf eine genaue Auflistung der Einzelposten.
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