GOÄ 478: Intravenöse Regionalanästhesie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 478
Intravenöse Anästhesie einer Extremität bis zu einer Stunde Dauer
Punktzahl 230  
Einfachsatz 13,41 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,84 € 2,3x
Höchstsatz 46,94 € 3,5x
Ausschlüsse

Die intravenöse Regionalanästhesie (Bier-Block) nach GOÄ 478 ist ein bewährtes Verfahren. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Ausschlüssen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 478

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Ziffer 478 im Abschnitt D (Anästhesieleistungen) wie folgt:

GOÄ-Ziffer 478: Intravenöse Anästhesie einer Extremität bis zu einer Stunde Dauer – 230 Punkte

Diese Leistung umfasst die intravenöse Injektion eines Lokalanästhetikums in eine zuvor abgebundene Extremität. Durch diese Maßnahme wird eine temporäre, regionale Schmerzausschaltung im Bereich distal der Abbindestelle erzielt. Das Anlegen der Blutsperre ist explizit Bestandteil dieser Leistung und darf nicht gesondert berechnet werden.

GOÄ 478 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die intravenöse Regionalanästhesie (IVRA), auch bekannt als Bier-Block, ist ein etabliertes und sicheres Verfahren. In der täglichen Praxis wird diese Methode vor allem bei chirurgischen Eingriffen an der oberen Extremität, insbesondere am Unterarm und an der Hand, eingesetzt. Typische Beispiele sind die Versorgung von Frakturen oder Sehnenverletzungen.

Auch an der unteren Extremität, wie am Unterschenkel oder Fuß, kann die Ziffer 478 zur Anwendung kommen. Neben der chirurgischen Akutversorgung hat die Methode einen festen Platz in der Schmerztherapie. Hier wird sie beispielsweise zur Durchführung einer sympathikolytischen Blockade bei Morbus Raynaud oder dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) genutzt.

Tipp: Auch wenn bei einer Sympathikusblockade keine reinen Lokalanästhetika, sondern andere Wirkstoffe injiziert werden, ist das Verfahren dennoch über die GOÄ-Ziffer 478 abzurechnen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 478

Fallbeispiel 1: Operative Versorgung einer Radiusfraktur

Ein Patient stellt sich mit einer dislozierten distalen Radiusfraktur in der Praxis vor. Zur Reposition und anschließenden Stabilisierung wird eine intravenöse Regionalanästhesie des Unterarms durchgeführt. Nach Anlage der Doppelmanschette und Injektion des Lokalanästhetikums erfolgt der Eingriff innerhalb von 45 Minuten.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 478 zum Regelsatz (2,3-fach). Die Anlage der Blutsperre (Ziffer 2029) darf nicht zusätzlich berechnet werden, da sie in der Ziffer 478 enthalten ist.

Fallbeispiel 2: Schmerztherapie bei CRPS

Bei einer Patientin mit chronischem komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS) an der Hand wird eine therapeutische intravenöse Sympathikusblockade durchgeführt. Die Manschette verbleibt für 30 Minuten blockiert, um eine optimale Wirkstoffverteilung zu gewährleisten.

Auch in diesem rein schmerztherapeutischen Szenario ist die GOÄ-Ziffer 478 die korrekte Abrechnungsgrundlage. Die medizinische Notwendigkeit der Sympathikusblockade sollte in der Dokumentation klar hervorgehoben werden.

Fallbeispiel 3: Ausgedehnte Wundversorgung am Fuß

Ein Patient benötigt eine chirurgische Wundreinigung und Naht am Fuß nach einem Trauma. Aufgrund von Kontraindikationen gegen andere Anästhesieverfahren entscheidet sich der Arzt für eine IVRA am Unterschenkel. Die Prozedur dauert insgesamt 50 Minuten.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 478. Da der anatomische Zugang am Bein oft anspruchsvoller ist, kann hier gegebenenfalls ein erhöhter Steigerungssatz begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 478: Was Prüfer beanstanden

Ein sehr häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der GOÄ-Ziffer 2029 (Anlegen einer Blutsperre oder Blutleere). Da das Abbinden der Extremität zwingender Bestandteil des Anästhesieverfahrens ist, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Zudem müssen die expliziten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 478 darf nicht neben den Ziffern 253 (Infiltrationsanästhesie), 261 (Leitungsanästhesie) sowie den Ziffern 271 bis 274 (Narkosen) für denselben Bereich abgerechnet werden. Prüfstellen achten penibel auf diese Kombinationen.

Achtung: Wird die Anästhesie fälschlicherweise neben einer Allgemeinanästhesie (Narkose) dokumentiert, wird die GOÄ 478 im Regelfall komplett gestrichen, es sei denn, es handelt sich um völlig getrennte operative Eingriffe.

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Dokumentation der GOÄ 478: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Blutsperre sowie die Vitalparameter des Patienten festgehalten werden. Auch die Dosierung und der Name des verwendeten Lokalanästhetikums sind zwingend zu dokumentieren.

Besonders wichtig ist der Nachweis der Überwachung nach dem Ablassen der Manschette, um die Patientensicherheit und die fachliche Sorgfalt zu belegen. Ein strukturierter Eintrag erleichtert im Nachgang auch die Begründung von Schwellenwertüberschreitungen.

Dokumentationsbeispiel:
IVRA der linken oberen Extremität. Anlage der Doppelmanschette am Oberarm, Druck 250 mmHg. Injektion von 40 ml Prilocain 0,5% i.v. nach vorheriger Auswickelung. Anästhesiebeginn: 10:15 Uhr. Manschettenöffnung (schrittweise): 11:00 Uhr. Keine Komplikationen, Patient kreislaufstabil.

GOÄ 478: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 478 liegt beim 2,3-fachen Satz (30,84 €). Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (46,94 €) ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Begründungen sind schwierige Venenverhältnisse (z. B. bei ausgeprägter Adipositas oder nach Voroperationen) oder eine ausgeprägte Unruhe des Patienten.

Auch ein erhöhter Überwachungsaufwand bei kardialen Risikopatienten kann als valides Kriterium für eine Faktorerhöhung herangezogen werden. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 478 mit den operativen Hauptleistungen kombiniert. Erlaubt ist beispielsweise die Kombination mit Ziffern für die Wundversorgung (z. B. GOÄ 2001 ff.) oder Frakturrepositionen. Wichtig ist, dass die Anästhesieleistung zeitlich und räumlich mit dem operativen Eingriff korrespondiert.

Dauert die Anästhesie länger als eine Stunde, kann für jede weitere angefangene Stunde die Ergänzungsziffer 479 berechnet werden. Diese Kombination sollte bei zeitintensiven Eingriffen unbedingt genutzt werden, um den tatsächlichen Aufwand adäquat abzubilden.

Ziffer 478 in der neuen GOÄ

Die intravenöse Anästhesie einer Extremität (alt 2,3-fach: 30,84 €) wird in der neuen GOÄ zeitgestaffelt abgerechnet. Die alte Ziffer deckte bis zu 60 Minuten in einem Block ab; die neue GOÄ unterteilt:

Dauer bis 30 Minuten

  • 1731 Intravenöse Regionalanästhesie einer Extremität, einschließlich Doppelstaumanschette und Überwachungsleistungen (einmal je Sitzung): 52,52 €

Dauer 31 bis 60 Minuten

  • 1731 (einmal): 52,52 €
  • 1732 Zuschlag je vollendete weitere 30 Minuten (max. dreimal je Sitzung): 33,76 €
  • 1733 Zuschlag für die letzte angefangene 30-Minuten-Einheit als Abschlussleistung (einmal): 15,90 €

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 478

Nein, das Anlegen der Blutsperre ist integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 478. Eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 2029 ist daher explizit ausgeschlossen.
Überschreitet die Anästhesiedauer eine Stunde, kann für jede weitere angefangene Stunde die GOÄ-Ziffer 479 berechnet werden. Dies muss in der Rechnung entsprechend zeitlich dokumentiert werden.
Ja, die Ziffer kann auch für schmerztherapeutische Verfahren wie die intravenöse regionale Sympathikusblockade herangezogen werden. Dies gilt beispielsweise bei der Behandlung von Morbus Raynaud oder dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS).
Neben der GOÄ 478 dürfen die Ziffern 253, 261, 271 bis 274 sowie die Ziffer 2029 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind unbedingt zu beachten, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Der Regelhöchstsatz liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 30,84 € entspricht. Bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unruhigen Patienten kann mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (46,94 €) gesteigert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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