GOÄ 479: Intravenöse Anästhesie abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 479
Intravenöse Anästhesie einer Extremi-tät, jede weitere angefangene Stunde
Punktzahl 115  
Einfachsatz 6,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 15,41 € 2,3x
Höchstsatz 23,45 € 3,5x
Ausschlüsse

Wie rechnet man die Verlängerung einer intravenösen Regionalanästhesie nach GOÄ 479 rechtssicher ab? Unser Leitfaden zeigt Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 479

Intravenöse Anästhesie einer Extremität, jede weitere angefangene Stunde

Die GOÄ-Ziffer 479 beschreibt eine klassische Verlängerungsleistung im Bereich der Anästhesie. Sie kommt dann zum Tragen, wenn eine intravenöse Regionalanästhesie (auch bekannt als Bier-Blockade) über die erste Stunde hinaus fortgeführt werden muss. Diese Methode wird häufig bei chirurgischen Eingriffen an den oberen oder unteren Extremitäten eingesetzt.

Die Leistung umfasst die kontinuierliche Überwachung des Patienten sowie die Aufrechterhaltung der Anästhesie während der verlängerten Operationszeit. Da es sich um eine zeitabhängige Gebührenziffer handelt, ist die exakte Erfassung der Anästhesiedauer für die Abrechnung zwingend erforderlich.

GOÄ 479 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Zeittaktung

In der ambulanten und stationären Praxis ist die intravenöse Regionalanästhesie ein bewährtes Verfahren für Eingriffe, die voraussichtlich weniger als zwei Stunden dauern. Typische Indikationen sind handchirurgische Operationen wie Karpaltunnelsyndrom-Spaltungen oder Materialentfernungen am Unterarm. Auch Fußoperationen können unter dieser Anästhesieform durchgeführt werden.

Die Abrechnung der GOÄ 479 setzt immer voraus, dass zuvor die Basisziffer GOÄ 478 für die erste Stunde der Anästhesie erbracht und berechnet wurde. Erst ab der 61. Minute der dokumentierten Anästhesiezeit darf die GOÄ 479 zum ersten Mal angesetzt werden. Jede weitere angefangene Stunde berechtigt zu einem erneuten Ansatz dieser Ziffer.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 479

Fallbeispiel 1: Komplexe Handoperation

Ein Patient stellt sich zur operativen Sanierung einer Dupuytren-Kontraktur vor. Die intravenöse Regionalanästhesie wird um 10:00 Uhr durch das Aufpumpen der Manschette etabliert und um 11:15 Uhr durch das Ablassen beendet. Die Gesamtdauer beträgt somit 75 Minuten.

Da die erste Stunde durch die Basisziffer abgedeckt ist, verbleiben 15 Minuten in der zweiten Stunde. Dies rechtfertigt die Abrechnung von einmal GOÄ 478 und einmal GOÄ 479.

Fallbeispiel 2: Ausgedehnte Osteosynthesematerial-Entfernung

Bei einer Metallentfernung am Unterarm gestaltet sich die Bergung der Schrauben schwierig. Die Anästhesiedauer erstreckt sich über insgesamt 2 Stunden und 10 Minuten (130 Minuten).

Die Abrechnung erfolgt hier mit der Basisziffer GOÄ 478 für die ersten 60 Minuten. Für die verbleibenden 70 Minuten wird die GOÄ 479 insgesamt zweimal angesetzt, da zwei weitere Stunden angefangen wurden.

Fallbeispiel 3: Kurzer handchirurgischer Eingriff

Eine unkomplizierte Ganglionexstirpation an der Hand wird in einer Anästhesiezeit von 45 Minuten durchgeführt. Die Manschette wird nach erfolgreichem Wundverschluss wieder abgelassen.

In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 479 nicht zulässig. Es darf ausschließlich die Basisziffer GOÄ 478 in Rechnung gestellt werden, da die Mindestdauer von 60 Minuten nicht überschritten wurde.

Häufige Fehler bei der GOÄ 479: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist der voreilige Ansatz der GOÄ 479 ohne ausreichende Dokumentation der tatsächlichen Anästhesiedauer. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei der Abrechnung von Zeitzuschlägen regelmäßig das Narkoseprotokoll an. Fehlen dort präzise Zeitangaben, droht eine Honorarkürzung.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 479 darf nicht zusammen mit den Ziffern 253 (intravenöse Injektion), 261 (intravenöse Infusion) oder den Infusionsziffern 271 bis 274 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit der Ziffer 2029 für eine Leitungsanästhesie am selben Arm oder Bein ist ausgeschlossen.

Achtung: Die GOÄ 479 darf niemals als eigenständige Leistung ohne die Basisziffer GOÄ 478 auf der Liquidation erscheinen. Prüfstellen erkennen solche formalen Fehler sofort und weisen die Rechnung zurück.

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Dokumentation der GOÄ 479: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Für die GOÄ 479 müssen die exakten Uhrzeiten für das Anlegen und Ablegen der Staubemanschette im Protokoll vermerkt sein. Diese Zeiten definieren die anästhesiologische Präsenzzeit und die Wirkdauer.

Zusätzlich sollten die Dosierung des Lokalanästhetikums sowie die Vitalparameter des Patienten lückenlos dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der forensischen Absicherung, sondern liefert auch die notwendigen Argumente bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger.

Dokumentationsbeispiel: Intravenöse Regionalanästhesie des rechten Arms. Anlage der Doppelmanschette um 08:30 Uhr, Injektion von Prilocain 1%. Ablassen der Manschette nach komplikationslosem Verlauf um 10:10 Uhr. Gesamtdauer: 100 Minuten. Vitalparameter stabil.

GOÄ 479: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unvorhergesehenen Komplikationen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz erfordert jedoch eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind schwere Adipositas, die den Manschettensitz erschwert, oder ausgeprägte Kreislaufinstabilitäten während des Eingriffs.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 479 wird regelhaft mit den operativen Ziffern des jeweiligen Eingriffs kombiniert. Erlaubt ist zudem die Nebeneinanderberechnung von Überwachungsleistungen, sofern diese nicht in den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen sind. Eine sorgfältige Prüfung der Kombinationsmöglichkeiten sichert das verdiente Honorar.

Tipp: Nutzen Sie bei multimorbiden Patienten (z. B. ASA III oder IV) die Möglichkeit der Faktorsteigerung. Die aufwendigere Überwachung während der verlängerten Anästhesiezeit rechtfertigt den höheren Multiplikator vollkommen.

Ziffer 479 in der neuen GOÄ

Die Überwachung einer intravenösen Extremitätenanästhesie für jede weitere angefangene Stunde (alt 2,3-fach: 15,41 €) wird in der neuen GOÄ durch 30-Minuten-Zuschläge ersetzt:

  • 1732 Zuschlag je vollendete weitere 30 Minuten nach den ersten 30 Minuten (max. dreimal je Sitzung): 33,76 €
  • 1733 Zuschlag für die letzte angefangene 30-Minuten-Einheit als Abschlussleistung (einmal je Sitzung): 15,90 €

Die Zeiteinheit hat sich von 60 Minuten (angefangen) auf 30 Minuten (vollendet bzw. angefangen) halbiert. 1732 und 1733 sind Zuschläge zur Grundleistung der intravenösen Regionalanästhesie; 1733 ist nur einmal als Abschlussleistung berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 479

Die GOÄ 479 darf für jede weitere angefangene Stunde einer intravenösen Regionalanästhesie einer Extremität berechnet werden. Sie setzt voraus, dass die Anästhesiedauer die erste Stunde, welche über die Basisziffer GOÄ 478 abgerechnet wird, überschreitet.
Die primäre Grundleistung ist die GOÄ 478 für die intravenöse Anästhesie einer Extremität in der ersten Stunde. Ohne den Ansatz der GOÄ 478 kann die Verlängerungsziffer GOÄ 479 in der Regel nicht liquidiert werden.
Die GOÄ 479 darf nicht neben den Ziffern 253, 261, 271 bis 274 sowie der Ziffer 2029 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern die Doppelabrechnung von einfachen Infusionen oder konkurrierenden Anästhesieverfahren am selben Arm oder Bein.
Die exakte Zeitdauer muss lückenlos im Narkoseprotokoll dokumentiert werden. Maßgeblich sind hierbei in der Regel die exakten Uhrzeiten für das Aufpumpen und das Ablassen der Staubemanschette.
Ja, eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind schwierige Venenverhältnisse, anatomische Besonderheiten oder die Überwachung bei multimorbiden Patienten.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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