GOÄ 480: Kontrollierte Blutdrucksenkung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 480
Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose
Punktzahl 222  
Einfachsatz 12,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 29,76 € 2,3x
Höchstsatz 45,29 € 3,5x

Die kontrollierte Blutdrucksenkung nach GOÄ-Nr. 480 bietet wertvolles Honorarpotenzial. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 480

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 480 im Abschnitt D (Anästhesieleistungen) auf. Die offizielle Leistungsbeschreibung lautet:

Nr. 480: Kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose – 222 Punkte

Diese Leistung umfasst die gezielte medikamentöse Herbeiführung einer arteriellen Hypotension während eines operativen Eingriffs. Das primäre medizinische Ziel besteht darin, den intraoperativen Blutverlust zu minimieren und die Sichtverhältnisse im Operationsgebiet für den Operateur signifikant zu verbessern. Die routinemäßige Überwachung des Blutdrucks sowie die Applikation der blutdrucksenkenden Medikamente über Spritzenpumpen oder Injektionen sind mit dieser Gebühr bereits abgegolten.

GOÄ 480 in der Praxis: Indikationen und klinische Steuerung

Die kontrollierte Hypotension ist ein anspruchsvolles Verfahren der Anästhesieführung, das eine kontinuierliche Überwachung erfordert. Typische Indikationen finden sich vor allem bei Eingriffen, bei denen selbst minimale Blutungen die chirurgische Präzision gefährden oder vitale Strukturen verletzen könnten. Hierzu zählen insbesondere intrakranielle Eingriffe, komplexe Wirbelsäulenoperationen sowie ausgedehnte Eingriffe im Hals-Nasen-Ohren-Bereich.

Auch in der großen Tumorchirurgie kommt die kontrollierte Blutdrucksenkung regelmäßig zum Einsatz, um den Transfusionsbedarf des Patienten zu senken. Wichtig für die Abrechnung ist, dass es sich um eine geplante und kontrollierte Maßnahme handelt. Eine bloße Reaktion auf eine intraoperative Blutdruckspitze erfüllt die Kriterien der Nr. 480 ausdrücklich nicht.

Tipp: Die Abgrenzung zwischen einer therapeutischen Intervention bei hypertensiven Entgleisungen und einer geplanten kontrollierten Hypotension muss eindeutig aus dem Anästhesieprotokoll hervorgehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 480

Fallbeispiel 1: Intrakranielle Aneurysma-Operation

Bei einer Patientin wird ein intrakranielles Aneurysma operativ versorgt. Um das Risiko einer intraoperativen Ruptur zu minimieren und die mikrochirurgische Präparation zu erleichtern, führt der Anästhesist eine kontrollierte Blutdrucksenkung mittels kontinuierlicher Perfusor-Applikation von Nitroprussidnatrium durch. Der mittlere arterielle Druck wird gezielt auf einen definierten Zielwert abgesenkt. Diese geplante Maßnahme rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ-Nr. 480 neben der Anästhesie-Grundleistung.

Fallbeispiel 2: Komplexe Wirbelsäulenfusion

Bei einer mehrsetatigen Spondylodese an der Lendenwirbelsäule drohen erhebliche Blutverluste aus den spongiösen Knochenflächen. Der Anästhesist leitet eine kontrollierte Hypotension ein, um den Blutverlust zu begrenzen. Die kontinuierliche Steuerung erfolgt über einen Perfusor, während der Blutdruck invasiv überwacht wird. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 480 ist hier vollumfänglich begründet, da die Blutungsminimierung im Fokus des chirurgischen Erfolgs steht.

Fallbeispiel 3: Ausgedehnte funktionelle Nasennebenhöhlenoperation

Bei einer endoskopischen Pansinusoperation ist eine absolut blutungsfreie Sicht für den Operateur essenziell, um Verletzungen der Schädelbasis zu vermeiden. Der Anästhesist senkt den Blutdruck kontrolliert ab. Da diese Maßnahme der Sicherung des Operationserfolgs dient, kann die Nr. 480 berechnet werden. Die routinemäßige Überwachung ist abgegolten, die zusätzliche arterielle Kanülierung zur invasiven Messung wird separat erfasst.

Häufige Fehler bei der GOÄ 480: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der kontrollierten Hypotension mit der Behandlung einer reaktiven intraoperativen Hypertonie. Steigt der Blutdruck des Patienten während der Narkose an und wird daraufhin ein Antihypertonikum appliziert, handelt es sich um eine therapeutische Intervention. Diese darf nicht nach Nr. 480 berechnet werden, sondern erfordert die Abrechnung der entsprechenden Injektions- oder Infusionsziffern wie Nr. 261 oder Nr. 271.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob die Indikation den medizinischen Standards entspricht. Die bloße Dokumentation einer "Blutdruckschwankung" reicht nicht aus. Es muss sich um eine gezielte Absenkung unter das physiologische Niveau des Patienten handeln, die über einen relevanten Zeitraum aufrechterhalten wird. Zudem ist zu beachten, dass die Nr. 480 pro Narkose nur einmalig berechnungsfähig ist, unabhängig von der Dauer der Blutdrucksenkung.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Nr. 480 mit reinen therapeutischen Blutdrucksenkungen bei unerwarteten Blutdruckspitzen führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 480: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Anästhesieprotokoll müssen der Beginn und das Ende der kontrollierten Blutdrucksenkung exakt vermerkt sein. Auch die Zielwerte des Blutdrucks (z. B. mittlerer arterieller Druck unter 60-65 mmHg) sowie die verwendeten Medikamente und deren Dosierung müssen lückenlos dokumentiert werden.

Zusätzlich sollte die medizinische Notwendigkeit – beispielsweise die Verbesserung der Sichtverhältnisse bei mikrochirurgischen Eingriffen – explizit im Bericht erwähnt werden. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger erheblich. Ein standardisierter Eintrag im Narkoseprotokoll sichert den Vergütungsanspruch nachhaltig.

Dokumentationsbeispiel: "Gezielte, kontrollierte intraoperative Blutdrucksenkung (MAP ca. 60 mmHg) mittels Urapidil-Perfusor von 10:15 Uhr bis 11:30 Uhr zur Minimierung des Blutverlustes und zur Optimierung der Sichtverhältnisse im mikrochirurgischen Operationsgebiet bei intrakraniellem Eingriff."

GOÄ 480: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der Nr. 480 liegt beim 2,3-fachen Satz (29,76 €). Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (45,29 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine instabile Kreislaufsituation des Patienten, erhebliche vorbestehende kardiovaskuläre Begleiterkrankungen oder eine extrem lange Dauer der kontrollierten Hypotension, die eine kontinuierliche, engmaschige manuelle Feinjustierung der Medikation erforderte.

Typische Ziffernkombinationen

Die Nr. 480 wird regelmäßig neben den Grundleistungen der Anästhesie (z. B. Nrn. 462, 463) abgerechnet. Besonders wichtig ist die Kombination mit der invasiven arteriellen Blutdruckmessung nach Nr. 648. Da die routinemäßige, nicht-invasive Blutdruckmessung mit der Nr. 480 abgegolten ist, kann die aufwendigere arterielle Messung mittels Kanülierung zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Auch die Anlage eines zentralen Venenkatheters (Nr. 276) ist bei diesen komplexen Eingriffen eine häufige und zulässige Kombination.

Ziffer 480 in der neuen GOÄ

Die kontrollierte Blutdrucksenkung während der Narkose (alt 2,3-fach: 29,76 €) wird in der neuen GOÄ als Zuschlag 1710 — „kontrollierte Blutdrucksenkung auf Anforderung des Operateurs" — mit einem Festpreis von 21,30 € abgebildet. 1710 ist ausdrücklich nicht berechnungsfähig für die Senkung eines kurzzeitig erhöhten Blutdrucks sowie neben der Überwachung einer Herz-Lungen-Maschine. 1710 setzt die Allgemeinanästhesie als Hauptleistung voraus; für Regionalanästhesien ohne gleichzeitige Allgemeinanästhesie gibt es im Entwurf keinen eigenen Nachfolger.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 480

Die GOÄ-Nr. 480 darf ausschließlich für die gezielte und kontrollierte Herbeiführung eines niedrigen arteriellen Blutdrucks zur Vermeidung von Blutverlusten berechnet werden. Dies ist typischerweise bei großen Eingriffen wie intrakraniellen oder Wirbelsäulenoperationen der Fall. Eine bloße Reaktion auf eine hypertensive Entgleisung reicht für die Abrechnung nicht aus.
Die Leistung nach Nr. 480 ist im Verlauf einer Narkose nur ein einziges Mal berechnungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die kontrollierte Blutdrucksenkung andauert oder ob sie im Verlauf des Eingriffs unterbrochen und erneut eingeleitet wird. Für eine längere Dauer kann jedoch ein erhöhter Steigerungssatz herangezogen werden.
Nein, die invasive arterielle Blutdruckmessung nach Nr. 648 ist nicht in der Nr. 480 enthalten und kann separat abgerechnet werden. Mit der Nr. 480 ist lediglich die routinemäßige, nicht-invasive Blutdrucküberwachung abgegolten. Die aufwendige arterielle Kanülierung stellt somit eine zulässige und sinnvolle Kombination dar.
Die Nr. 480 beschreibt eine präventive, geplante Absenkung des Blutdrucks zur Optimierung des Operationsfeldes, während die Hypertoniebehandlung eine reaktive Therapie darstellt. Wenn Sie lediglich auf eine Blutdruckspitze während der Narkose reagieren, müssen Sie stattdessen die entsprechenden Injektions- oder Infusionsziffern wie Nr. 261 oder 271 ansetzen. Die Nr. 480 ist in diesem Fall nicht berechnungsfähig.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand oder besondere Schwierigkeiten begründen. Typische Gründe sind eine instabile Kreislaufsituation des Patienten, schwere kardiovaskuläre Vorerkrankungen oder eine extrem feingliedrige Steuerung der Perfusoren über mehrere Stunden. Diese Besonderheiten müssen detailliert in der Rechnung dokumentiert werden.
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