Die Abrechnung der kontrollierten Hypothermie nach GOÄ 481 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 481
Kontrollierte Hypothermie während der Narkose - 475 Punkte
Die offizielle Leistungsbeschreibung definiert die kontrollierte Hypothermie als eine gezielte Maßnahme während einer Anästhesie. Diese umfasst sowohl die medikamentöse als auch die physikalische Absenkung der Körperkerntemperatur. Ebenfalls fest in die Leistung integriert sind die notwendige Sicherung und engmaschige Kontrolle der vitalen Funktionen sowie die anschließende, kontrollierte Wiedererwärmung des Patienten.
Es handelt sich um eine komplexe anästhesiologische Zusatzleistung, die einen erheblichen personellen und apparativen Aufwand erfordert. Die Ziffer beschreibt ein standardisiertes Verfahren, bei dem die Körperkerntemperatur bewusst unter den physiologischen Normbereich abgesenkt wird, um protektive Effekte zu erzielen.
GOÄ 481 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz
In der täglichen Praxis findet die GOÄ 481 vor allem bei großen, risikoreichen operativen Eingriffen Anwendung, bei denen ein temporärer Sauerstoffmangel einzelner Organe droht. Durch die gezielte Untertemperatur wird der Sauerstoffbedarf des Gewebes, insbesondere des Gehirns und des Myokards, signifikant reduziert. Typische Einsatzgebiete sind komplexe kardiochirurgische oder neurochirurgische Operationen.
Ein weiterer, explizit genannter Anwendungsfall ist die Akuttherapie der malignen Hyperthermie. Hierbei handelt es sich um eine lebensbedrohliche Komplikation der Narkose, bei der eine sofortige, gesteuerte Senkung der Körpertemperatur überlebenswichtig ist. Die Ziffer 481 deckt diesen intensivmedizinischen Notfalleingriff im Rahmen der Anästhesie vollständig ab.
Achtung: Die präventive Anwendung von Wärmedecken oder Infusionserwärmern zur Vermeidung einer intraoperativen Auskühlung (Erhalt der Normothermie) erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 481 und darf nicht unter dieser Ziffer liquidiert werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 481
Fallbeispiel 1: Kardiochirurgischer Eingriff
Bei einer komplexen Rekonstruktion der Aorta unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine wird eine kontrollierte, tiefe Hypothermie eingeleitet. Die Absenkung der Körperkerntemperatur dient dem Schutz der zerebralen Funktionen während des temporären Kreislaufstillstands. Nach erfolgreicher Rekonstruktion erfolgt die kontrollierte Wiedererwärmung. Die Abrechnung der GOÄ 481 ist neben der Anästhesieziffer vollumfänglich begründet.
Fallbeispiel 2: Maligne Hyperthermie im OP
Während einer Allgemeinanästhesie entwickelt der Patient Symptome einer malignen Hyperthermie mit exzessivem Temperaturanstieg. Das Anästhesieteam leitet sofort eine medikamentöse Therapie und eine aggressive physikalische Kühlung zur gesteuerten Senkung der Körperkerntemperatur ein. Da diese Maßnahme der akuten Gefahrenabwendung dient, ist die Abrechnung der Ziffer 481 neben den Reanimations- und Narkoseleistungen korrekt.
Fallbeispiel 3: Neurochirurgische Tumorresektion
Zur Protektion des Hirngewebes bei einer schwierigen neurochirurgischen Tumorresektion nahe wichtiger Gefäßstrukturen wird eine moderate, kontrollierte Hypothermie etabliert. Die Vitalfunktionen werden kontinuierlich überwacht, und der Patient wird postoperativ langsam wiedererwärmt. Die Erbringung aller Teilschritte rechtfertigt die Ansetzung der GOÄ-Ziffer 481 zum Regelsatz.
Häufige Fehler bei der GOÄ 481: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 481 ist die Verwechslung von Hypothermiebehandlung und dem bloßen Temperaturmanagement zur Vermeidung von Auskühlung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob tatsächlich eine aktive, therapeutische Absenkung der Temperatur vorlag. Die bloße Dokumentation einer stabilen Körpertemperatur von 36 Grad Celsius führt regelmäßig zur Streichung der Ziffer.
Ein weiterer Streitpunkt ist die separate Abrechnung von Überwachungsmaßnahmen. Da die Kontrolle der vitalen Funktionen explizit im Leistungstext der GOÄ 481 enthalten ist, dürfen kontinuierliche EKG-Überwachungen oder Pulsoxymetrien, die rein diesem Zweck dienen, nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für eigenständige, darüber hinausgehende invasive Monitoringverfahren.
Tipp: Vermeiden Sie die analoge Anwendung der GOÄ 481 für das bloße Wärmen des Patienten. Die Bundesärztekammer hat klargestellt, dass das Aufrechterhalten der normalen Körpertemperatur eine nicht gesondert berechenbare Nebenleistung der Narkose darstellt.
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Dokumentation der GOÄ 481: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Narkoseprotokoll müssen die Ausgangstemperatur, der Verlauf der aktiven Kühlung sowie die Phase der kontrollierten Wiedererwärmung lückenlos aufgezeichnet werden. Die Angabe der konkreten Körperkerntemperaturwerte in regelmäßigen Intervallen ist hierbei zwingend erforderlich.
Zusätzlich sollte die medizinische Indikation für die Hypothermie (z. B. Protektion bei Kreislaufstillstand oder maligne Hyperthermie) klar aus dem OP-Bericht oder dem Anästhesieprotokoll hervorgehen. Auch die angewandten Methoden, wie beispielsweise der Einsatz von endovaskulären Kühlsystemen oder speziellen Oberflächenkühlgeräten, müssen dokumentiert werden.
Dokumentationsbeispiel: "Einleitung einer kontrollierten Hypothermie bei Z. n. Reanimation zur zerebralen Protektion. Absenkung der Körperkerntemperatur von 36,8 °C auf zielgerichtete 33,0 °C mittels Oberflächenkühlung. Kontinuierliches Monitoring der Vitalparameter. Kontrollierte, langsame Wiedererwärmung (0,25 °C/h) auf 36,5 °C abgeschlossen."
GOÄ 481: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen Verläufen, wie einer extrem verzögerten Wiedererwärmung oder instabilen Kreislaufverhältnissen während der Kühlphase, kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz erfordert jedoch eine patientenbezogene, detaillierte Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind ein unvorhergesehener, massiver logistischer Mehraufwand oder lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen während der Hypothermiephase.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 481 wird regelhaft neben den Grundleistungen der Anästhesie (z. B. GOÄ 462 oder GOÄ 463) abgerechnet. Auch die Kombination mit invasiven Monitoringverfahren wie der Arteriellen Kanülierung (GOÄ 261) oder dem Legen eines zentralen Venenkatheters (GOÄ 262) ist zulässig und medizinisch meist indiziert. Nicht kombiniert werden dürfen hingegen einfache, nicht-invasive Überwachungsleistungen, die bereits durch die Narkoseziffern oder die GOÄ 481 selbst abgegolten sind.
Ziffer 481 in der neuen GOÄ
Die kontrollierte Hypothermie während der Narkose wird in der neuen GOÄ auf zwei Ziffern aufgeteilt, je nach Tiefe und Kontext:
- 1743 „Kontrollierte Hypothermie (Senkung der Körpertemperatur), einschließlich Temperaturmessung" — eigenständige Leistung, neben den Narkoseziffern berechnungsfähig: 27,73 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 63,69 €)
- 9504 Zuschlag für Hypothermie mit Körperkerntemperatur von 25 °C oder weniger im Rahmen der Herz-Lungen-Maschinen-Operation: 67,63 €
1743 ist der allgemeine Nachfolger für die gezielt herbeigeführte perioperative Hypothermie — medikamentös, physikalisch oder kombiniert. 9504 greift nur bei Körperkerntemperatur von höchstens 25 °C im Rahmen der Herzchirurgie. Das Honorargefälle bei 1743 gegenüber der alten 481 ist beachtlich.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 481
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