GOÄ 483: Lokalanästhesie der Nase korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 483
Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte – gegebenenfalls einschl. des Rachens –, auch beidseitig
Punktzahl 46  
Einfachsatz 2,68 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,16 € 2,3x
Höchstsatz 9,38 € 3,5x
Ausschlüsse
435

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 483 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie die Lokalanästhesie rechtssicher abrechenbar ist.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 483

Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte – gegebenenfalls einschl. des Rachens –, auch beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 483 beschreibt eine Oberflächenanästhesie, die durch Betupfen oder Besprühen mit einem Lokalanästhetikum durchgeführt wird. Diese Leistung ist im Abschnitt D (Anästhesieleistungen) der Gebührenordnung verortet und mit 46 Punkten bewertet.

Die Leistung umfasst die Anästhesierung der tieferen Nasenabschnitte und schließt bei Bedarf die Anästhesie des Rachens ein. Wichtig ist, dass die Leistung explizit auch die beidseitige Erbringung abdeckt, weshalb ein zweiseitiger Ansatz nicht zulässig ist.

GOÄ 483 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der HNO-Heilkunde, der Pneumologie und der Gastroenterologie ist die Schleimhautanästhesie ein unverzichtbarer Schritt vor vielen Eingriffen. Typische Indikationen für die Anwendung der GOÄ 483 sind die Vorbereitung auf eine Nasenendoskopie, das Einbringen von Nasentamponaden oder die Entfernung von Fremdkörpern.

Besonders praxisrelevant ist die Abrechnung als Analoggebühr für die gezielte Oberflächenanästhesie des Rachens gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. Während einfache Bagatellmaßnahmen wie das Beträufeln der Hornhaut nicht gesondert berechnet werden dürfen, stellt die gezielte Rachenanästhesie eine eigenständige Leistung dar.

Tipp: Die GOÄ 483 kann analog für die gezielte Rachenanästhesie vor endoskopischen Eingriffen wie einer Gastroskopie herangezogen werden, sofern diese medizinisch notwendig ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 483

Fallbeispiel 1: Vorbereitung einer Nasenendoskopie

Ein Patient stellt sich mit chronischer Sinusitis vor. Zur Durchführung einer diagnostischen Endoskopie der Nasenhaupthöhle wird die Schleimhaut mit einem Lokalanästhetikum besprüht. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 483 neben der Endoskopieziffer 1420.

Fallbeispiel 2: Stillung von Nasenbluten mittels Tamponade

Bei akutem Nasenbluten (Epistaxis) wird vor dem Einbringen einer vorderen Nasentamponade eine Oberflächenanästhesie der tieferen Nasenabschnitte durchgeführt. Neben der Tamponade (z. B. GOÄ 1435) ist die GOÄ 483 voll berechnungsfähig, da sie die Schmerzausschaltung für den Eingriff gewährleistet.

Fallbeispiel 3: Gastroskopie mit Rachenanästhesie

Vor einer diagnostischen Ösophago-Gastro-Duodenoskopie erhält der Patient eine gezielte Oberflächenanästhesie des Rachens mittels Spray. Da diese Anästhesie eine eigenständige Leistung darstellt, wird sie analog als GOÄ 483a abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 483: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 483 und der GOÄ-Ziffer 435 (Anästhesie des Kehlkopfeingangs). Dieser Ausschluss ist in den allgemeinen Bestimmungen explizit geregelt und führt bei Missachtung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Zudem versuchen Prüfstellen oft, die Ziffer zu streichen, wenn sie als reine "Bagatellmaßnahme" eingestuft wird. Eine einfache Befeuchtung der vorderen Nasenöffnung reicht nicht aus; es muss sich um eine gezielte Anästhesie der tieferen Nasenabschnitte handeln.

Achtung: Die beidseitige Erbringung der Lokalanästhesie ist bereits im Leistungstext der GOÄ 483 enthalten. Ein doppelter Ansatz der Ziffer für die linke und rechte Nasenseite ist unzulässig und wird von Kostenträgern sofort gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 483: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das verwendete Lokalanästhetikum, die Applikationsform (z. B. Watteträger, Spray) sowie die genaue Lokalisation dokumentiert werden.

Auch die medizinische Notwendigkeit, insbesondere bei der analogen Anwendung für den Rachen, sollte kurz begründet werden. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Beihilfestellen oder privaten Kassen.

Dokumentationsbeispiel: Schleimhautanästhesie der tieferen Nasenabschnitte beidseitig mittels Xylocain-Spray 4% zur Vorbereitung der anschließenden starren Endoskopie. Keine Komplikationen.

GOÄ 483: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie einer ausgeprägten Septumdeviation, kann die Applikation des Anästhetikums erschwert sein. In solchen Fällen ist eine Schwellenwertüberschreitung bis zum 3,5-fachen Satz gerechtfertigt.

Auch ein starker Würgereiz des Patienten bei der Rachenanästhesie oder eine extreme Überempfindlichkeit der Schleimhäute stellen valide Begründungen für eine Faktorerhöhung dar. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung angegeben werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 483 wird häufig in Kombination mit diagnostischen und therapeutischen Leistungen des HNO-Bereichs abgerechnet. Typische Partnerziffern sind die GOÄ 1420 (Nasenendoskopie) oder die GOÄ 1430 (Fremdkörperentfernung).

Nicht zulässig ist die Kombination mit anderen lokalen Oberflächenanästhesien desselben Zielgebiets. Es ist darauf zu achten, dass die Anästhesie stets als eigenständige, vorbereitende Leistung erkennbar bleibt.

Ziffer 483 in der neuen GOÄ

Die Lokalanästhesie der tiefen Nasenabschnitte, ggf. einschließlich des Rachens, wird in der neuen GOÄ je nach Ausdehnung unterschiedlich behandelt:

Anästhesie des Bronchialgebietes (z. B. vor Bronchoskopie)

  • 1736 Lokalanästhesie des Bronchialgebietes, ggf. einschließlich des Kehlkopfes und des Rachens, einmal je Sitzung: 13,04 €

Isolierte Nasenabschnitt-Anästhesie ohne Bronchial- oder Kehlkopfbeteiligung

Für die reine Oberflächenanästhesie der tiefen Nasenabschnitte ohne Beteiligung von Rachen, Kehlkopf oder Bronchialgebiet sieht der Entwurf keinen eigenständigen Nachfolger vor. Typischerweise ist die Lokalanästhesie als Teilleistung in der nachfolgenden HNO-Prozedur (z. B. Nasenendoskopie) eingeschlossen.

Heute beim 2,3-fachen Satz: 6,16 €. 1736 ist nur ansetzbar, wenn das Bronchialgebiet als Primärlokalisation anästhesiert wurde.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 483

Die GOÄ-Ziffer 483 ist für die Oberflächenanästhesie der tieferen Nasenabschnitte und gegebenenfalls des Rachens abrechenbar. Sie wird in der Regel als vorbereitende Maßnahme vor diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen wie Endoskopien angewendet. Die Erbringung muss durch Betupfen oder Besprühen erfolgen.
Nein, die GOÄ-Ziffer 483 darf nicht doppelt berechnet werden, wenn beide Nasenseiten anästhesiert werden. Der Leistungstext schließt die beidseitige Ausführung explizit mit ein ("auch beidseitig"). Eine Abrechnung mit erhöhtem Steigerungsfaktor ist bei besonderem Aufwand jedoch möglich.
Ja, die gezielte Oberflächenanästhesie des Rachens kann gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog nach der Ziffer 483 berechnet werden. Dies ist beispielsweise vor endoskopischen Eingriffen wie einer Gastroskopie eine anerkannte Abrechnungsweise. Einfache Sprühstöße ohne gezielte therapeutische Relevanz gelten jedoch als nicht berechnungsfähige Bagatellmaßnahme.
Die GOÄ-Ziffer 483 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 435 für die Anästhesie des Kehlkopfeingangs abgerechnet werden. Zudem sind einfache Oberflächenanästhesien der Haut oder der Hornhaut als Bagatellmaßnahmen nicht über diese Ziffer berechenbar. Sie ist nur als eigenständige Anästhesieleistung zulässig.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch anatomische Besonderheiten wie eine starke Septumdeviation begründen. Auch ein ausgeprägter Würgereiz des Patienten bei der Rachenanästhesie oder eine extreme Schleimhautempfindlichkeit rechtfertigen eine Erhöhung. Die Begründung muss patientenindividuell auf der Rechnung dokumentiert werden.
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