GOÄ 484: Lokalanästhesie des Kehlkopfes korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 484
Lokalanästhesie des Kehlkopfes
Punktzahl 46  
Einfachsatz 2,68 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,16 € 2,3x
Höchstsatz 9,38 € 3,5x
Ausschlüsse
435

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 484 birgt Fallstricke bei Kombinationsnarkosen und Ausschlüssen. Unser Leitfaden zeigt Ihnen die rechtssichere Anwendung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 484

GOÄ-Ziffer 484: Lokalanästhesie des Kehlkopfes – Gebühr: 46 Punkte

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 484 umfasst die gezielte Schmerzausschaltung und Reflexminderung im Bereich des Kehlkopfes. Diese Maßnahme dient primär dazu, nachfolgende diagnostische oder therapeutische Interventionen für den Patienten schmerzfrei und komplikationslos gestaltbar zu machen. Die Verabreichung des Lokalanästhetikums erfolgt in der Regel durch Oberflächenanästhesie wie Sprühen, Pinseln oder Instillation.

Im Gebührenverzeichnis ist die Ziffer dem Abschnitt D (Anästhesieleistungen) zugeordnet. Sie stellt eine eigenständige ärztliche Leistung dar, sofern sie nicht als bloße Hilfsverrichtung einer übergeordneten Anästhesieform anzusehen ist. Die sachgerechte Anwendung erfordert eine präzise Dosierung und Platzierung des Anästhetikums direkt an den Schleimhäuten des Larynx.

GOÄ 484 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Lokalanästhesie des Kehlkopfes nach GOÄ 484 findet ihre Hauptanwendung in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde sowie in der Pneumologie. Typische Indikationen sind Spiegeluntersuchungen des Kehlkopfes (Laryngoskopien) bei ausgeprägtem Würgereiz des Patienten. Auch vor der Durchführung von Biopsien oder der Entfernung von Fremdkörpern im laryngealen Bereich ist diese Anästhesieform medizinisch indiziert.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Vorbereitung für interventionelle Eingriffe an den Stimmlippen. Durch die gezielte Ausschaltung des Husten- und Würgereizes wird eine ruhige und sichere Arbeitsumgebung für den Untersucher geschaffen. Die Abgrenzung zu einfachen Rachenanästhesien ist dabei essenziell, da die Ziffer 484 explizit die Anästhesie des Kehlkopfes und nicht lediglich des Rachenraums voraussetzt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 484

Fallbeispiel 1: Laryngoskopie mit Probeexzision

Ein Patient stellt sich mit anhaltender Heiserkeit vor. Zur Abklärung wird eine direkte Laryngoskopie durchgeführt, bei der eine Probeexzision an einer Stimmlippe erfolgt. Aufgrund des starken Würgereizes wird vorab eine Lokalanästhesie des Kehlkopfes mittels Schleimhautanästhesie durchgeführt.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 484 für die Lokalanästhesie. Zusätzlich werden die diagnostischen und operativen Leistungen wie die Laryngoskopie und die Gewebeentnahme liquidiert. Da die Anästhesie eine eigenständige, zur Durchführung des Eingriffs notwendige Maßnahme darstellt, ist die Nebeneinanderberechnung vollkommen korrekt.

Fallbeispiel 2: Fremdkörperentfernung aus dem Larynx

Ein Patient sucht die Praxis mit dem Verdacht auf einen festsitzenden Fremdkörper im Kehlkopfbereich auf. Zur sicheren Bergung des Fremdkörpers mittels Zange muss der Kehlkopf lokal anästhesiert werden, um den Schutzreflex vorübergehend auszuschalten.

Neben der operativen Leistung zur Fremdkörperentfernung wird die GOÄ 484 für die Lokalanästhesie des Kehlkopfes angesetzt. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich hier direkt aus der Vermeidung von Abwehrbewegungen und Stimmbandkrämpfen während der Extraktion.

Fallbeispiel 3: Fiberoptische Untersuchung bei extremem Würgereiz

Bei einer geplanten fiberoptischen Untersuchung des Kehlkopfes zeigt der Patient bereits bei der Annäherung des Endoskops einen unüberwindbaren Würgereiz. Der Arzt entscheidet sich für eine gezielte Oberflächenanästhesie des Kehlkopfes durch Instillation eines Lokalanästhetikums.

Die Abrechnung der GOÄ 484 ist in diesem Fall neben der endoskopischen Untersuchung gerechtfertigt. Die Dokumentation muss den ausgeprägten Würgereiz als begründende Indikation für die Anästhesie explizit ausweisen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 484: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Liquidation der GOÄ 484 im Rahmen einer Allgemeinanästhesie. Wird eine endotracheale Intubation zur Einleitung einer Kombinationsnarkose durchgeführt, darf die Lokalanästhesie des Kehlkopfes nicht gesondert berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Position regelmäßig, da sie in diesem Kontext als unselbstständige Hilfsverrichtung eingestuft wird.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 484 ist laut den offiziellen Ausschlussbestimmungen nicht neben der Ziffer 435 (Kehlkopfspiegelung und/oder -eingriff) berechnungsfähig. Bei gleichzeitiger Erbringung muss die höher bewertete Leistung gewählt oder ein entsprechender Steigerungssatz begründet werden.

Zudem beanstanden Prüfer häufig die Verwechslung mit einer einfachen Rachenanästhesie. Wird lediglich der Rachenraum (Pharynx) anästhesiert, um beispielsweise eine Magenspiegelung vorzubereiten, ist die GOÄ 484 nicht ansetzbar. Hierfür ist die entsprechende Ziffer für die Schleimhautanästhesie des Rachens zu wählen, da der Kehlkopf nicht direkt betroffen ist.

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Dokumentation der GOÄ 484: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Lokalanästhesie des Kehlkopfes klar hervorgehen. Insbesondere bei diagnostischen Standardeingriffen sollte dokumentiert werden, warum die Untersuchung ohne Anästhesie nicht durchführbar war, beispielsweise aufgrund eines hyperaktiven Würgereizes.

Dokumentationsbeispiel: Lokalanästhesie des Kehlkopfes nach GOÄ 484 mittels Xylocain-Spray (4%) zur Ausschaltung des ausgeprägten Würgereizes vor geplanter Laryngoskopie. Applikation komplikationslos, ausreichende Anästhesietiefe nach 5 Minuten erreicht.

Zusätzlich sollten das verwendete Anästhetikum, die genaue Dosierung sowie die Applikationsform (z. B. Sprühen oder Instillation) festgehalten werden. Diese Angaben stützen nicht nur die Abrechnung der Ziffer selbst, sondern dienen auch als Begründungsgrundlage für eventuelle Faktorerhöhungen bei erschwerten anatomischen Verhältnissen.

GOÄ 484: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 484 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind anatomische Besonderheiten wie eine ausgeprägte Kieferklemme oder ein extrem starker Würgereiz, der eine mehrfache Applikation des Anästhetikums erforderlich macht.

Tipp: Nutzen Sie bei der Begründung von Steigerungssätzen patientenindividuelle Kriterien wie "erhöhter Zeitaufwand bei ausgeprägtem Abwehrverhalten" oder "schwierige anatomische Verhältnisse bei verengtem Rachenraum".

Auch ein erhöhtes Risiko für den Patienten, beispielsweise bei bestehender Aspirationsgefahr oder bekannten Allergien, kann eine Steigerung des Faktors rechtfertigen. Die Begründung muss stets einzelfallbezogen und für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 484 wird häufig in Kombination mit endoskopischen Leistungen des Atmungstraktes abgerechnet. Zulässig ist beispielsweise die Kombination mit einer Bronchoskopie oder mit operativen Eingriffen am Kehlkopf, sofern kein expliziter Ausschluss wie bei der Ziffer 435 vorliegt. Die Sachkosten für das verwendete Lokalanästhetikum können in der Regel nicht gesondert berechnet werden, da sie mit der Gebühr für die Anästhesie abgegolten sind.

Ziffer 484 in der neuen GOÄ

Die Lokalanästhesie des Kehlkopfes wird in der neuen GOÄ nach dem klinischen Kontext unterschieden:

Vor Bronchoskopie oder sonstiger Indikation

  • 1736 Lokalanästhesie des Bronchialgebietes, ggf. einschließlich des Kehlkopfes und des Rachens, einmal je Sitzung: 13,04 €

Im Rahmen einer Laryngoskopie (4968)

Die Lokalanästhesie ist als fakultative Teilleistung in der Laryngoskopieleistung eingeschlossen und nicht gesondert berechnungsfähig.

Als Hilfsverrichtung bei Narkoseeinleitung (endotracheale Intubation)

Bestandteil der Allgemeinanästhesie; kein gesonderter Ansatz möglich.

Heute beim 2,3-fachen Satz: 6,16 €. Entscheidend ist der Zweck der Anästhesie: Bronchialgebiet als Primärlokalisation → 1736; alleinige Hilfsverrichtung bei Narkose oder Laryngoskopie → kein gesonderter Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 484

Die GOÄ-Ziffer 484 darf nicht im Zusammenhang mit einer endotrachealen Intubation im Rahmen einer Kombinationsnarkose abgerechnet werden. In diesem Fall gilt die Lokalanästhesie des Kehlkopfes als unselbstständige Hilfsverrichtung. Zudem ist eine Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 435 ausgeschlossen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 484 beträgt aktuell 6,16 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 2,68 Euro, während der Höchstsatz mit dem 3,5-fachen Faktor mit 9,38 Euro vergütet wird. Für eine Überschreitung des Schwellenwerts ist eine patientenindividuelle Begründung erforderlich.
Ja, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 484 neben einer Bronchoskopie ist grundsätzlich zulässig, sofern die Lokalanästhesie eine eigenständige Leistung darstellt. Sie dient hierbei der Ausschaltung des Hustenreizes zur Ermöglichung des endoskopischen Eingriffs. Die medizinische Notwendigkeit sollte jedoch präzise in der Patientenakte dokumentiert werden.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch einen extrem ausgeprägten Würgereiz oder schwierige anatomische Verhältnisse begründet werden. Auch ein erhöhtes Risiko für den Patienten, beispielsweise bei bestehender Aspirationsgefahr, rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Erläuterung muss stets einzelfallbezogen auf der Rechnung angegeben werden.
Ja, die Kosten für das verwendete Lokalanästhetikum sind mit der Gebühr für die GOÄ-Ziffer 484 abgegolten und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft gängige Verbrauchsmaterialien wie Sprays oder Instillationslösungen. Nur spezielle, nicht im Standard enthaltene Einmalmaterialien dürfen unter bestimmten Voraussetzungen separat berechnet werden.
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