GOÄ 485: Lokalanästhesie des Trommelfells korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 485
Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle
Punktzahl 46  
Einfachsatz 2,68 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,16 € 2,3x
Höchstsatz 9,38 € 3,5x
Ausschlüsse
435

Die korrekte Abrechnung der GOÄ-Ziffer 485 für die Lokalanästhesie des Trommelfells erfordert Präzision. Dieser Leitfaden zeigt alle Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 485

Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle - 46 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 485 beschreibt eine spezifische Anästhesieleistung im Bereich der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Sie umfasst die gezielte Schmerzausschaltung direkt am Trommelfell oder innerhalb der Paukenhöhle. Diese Leistung ist abzugrenzen von oberflächlichen, unspezifischen Maßnahmen am äußeren Ohr.

Die erbrachte Leistung setzt eine fachgerechte Applikation des Anästhetikums voraus. Dies kann beispielsweise durch das gezielte Auflegen von getränkten Watteträgern oder das Einbringen von Anästhetika in die Paukenhöhle geschehen. Einfache Verabreichungen ohne gezielte Platzierung erfüllen den Leistungsinhalt nicht.

GOÄ 485 in der Praxis: Gezielte Schmerzausschaltung im Mittelohr

In der HNO-ärztlichen Praxis ist die Lokalanästhesie des Trommelfells ein unverzichtbarer Schritt vor schmerzhaften Interventionen. Typische Indikationen sind die Parazentese (Trommelfellschnitt) oder das Einsetzen von Paukendrainagen. Auch vor diagnostischen Eingriffen wie einer Tympanoskopie kann diese Anästhesie notwendig sein.

Wichtig für die Abrechnung ist die Abgrenzung zu allgemeinen Maßnahmen. Das ungezielte Einträufeln von schmerzlindernden Ohrentropfen bei einer akuten Otitis externa rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 485 ausdrücklich nicht. Hierbei handelt es sich um eine nicht gesondert berechnungsfähige Leistung, die mit der Hauptleistung abgegolten ist.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass die gezielte Applikation des Lokalanästhetikums (z. B. mittels getränktem Wattebausch direkt auf dem Trommelfell unter mikroskopischer Kontrolle) klar aus den Behandlungsunterlagen hervorgeht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 485

Fallbeispiel 1: Parazentese bei akutem Paukenerguss

Ein Patient stellt sich mit einem schmerzhaften, therapieresistenten Paukenerguss vor. Zur Entlastung soll eine Parazentese durchgeführt werden. Vor dem Schnitt erfolgt eine gezielte Lokalanästhesie des Trommelfells mittels eines mit Anästhetikum getränkten Watteträgers unter dem Operationsmikroskop. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 485 neben der Ziffer für die Parazentese.

Fallbeispiel 2: Einlegen eines Paukenröhrchens

Bei einer chronischen Tubenventilationsstörung wird das Einlegen eines Paukenröhrchens geplant. Zur Schmerzausschaltung appliziert der Arzt ein Lokalanästhetikum gezielt auf das Trommelfell. Nach ausreichender Einwirkzeit wird der Eingriff schmerzfrei durchgeführt. Die GOÄ 485 wird hierbei als eigenständige Anästhesieleistung korrekt in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Tympanoplastik in Lokalanästhesie

Im Rahmen einer kleinen Revision im Mittelohr (Tympanoplastik) wird die Paukenhöhle direkt anästhesiert. Hierzu wird das Lokalanästhetikum gezielt in die Paukenhöhle eingebracht, um die dortigen sensiblen Nervenfasern auszuschalten. Diese anspruchsvolle Schmerzausschaltung wird über die Ziffer 485 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 485: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 485 und der GOÄ-Ziffer 435 (Anästhesie des äußeren Gehörganges). Diese Kombination ist laut den offiziellen Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen. Wenn beide Areale anästhesiert werden, muss die höher bewertete oder die den Schwerpunkt bildende Leistung gewählt werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Abrechnung der GOÄ 485, wenn lediglich Ohrentropfen verordnet oder ungeziehlt eingebracht wurden. Ohne den Nachweis einer gezielten, ärztlichen Applikation direkt am Trommelfell wird die Erstattung verweigert. Die Dokumentation muss daher fehlerfrei sein.

Achtung: Die bloße Verordnung von anästhesierenden Ohrentropfen zur Selbstanwendung durch den Patienten darf niemals mit der GOÄ 485 liquidiert werden. Dies führt bei Prüfungen unweigerlich zu Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 485: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss eindeutig dokumentiert werden, welches Anästhetikum verwendet wurde und wie die Applikation erfolgte. Insbesondere die Erwähnung der Mikroskopie oder der gezielten Platzierung ist ratsam.

Auch die Indikation für die Anästhesie sollte kurz vermerkt werden. Dies erleichtert im Nachgang die Begründung gegenüber Kostenträgern, falls Rückfragen zur Notwendigkeit der Schmerzausschaltung gestellt werden.

Dokumentation: Gezielte Lokalanästhesie des rechten Trommelfells mittels Xylocain-getränktem Watteträger unter mikroskopischer Sicht. Einwirkzeit 10 Minuten vor geplanter Parazentese. Keine Komplikationen.

GOÄ 485: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 485 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind anatomische Erschwerungen wie ein stark verengter oder gekrümmter Gehörgang. Auch eine ausgeprägte Entzündung des Gehörganges, die den Zugang zum Trommelfell erschwert, rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 485 zusammen mit chirurgischen HNO-Leistungen kombiniert. Erlaubt ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 1500 (Parazentese) oder operativen Eingriffen am Mittelohr. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 435. Die Verwendung eines Operationsmikroskops kann zusätzlich über die entsprechende Zuschlagsziffer abgerechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 485 in der neuen GOÄ

Die Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle wird mit wortgleicher Legende zur neuen Nummer 1734 mit einem Festpreis von 6,76 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,16 €). Es handelt sich um eine der wenigen GOÄ-Ziffern, die textidentisch übernommen werden. Berechnungsfähig ist ausschließlich die gezielte Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle; das ungezielte Einbringen anästhesierender Ohrentropfen bleibt nicht gesondert abrechenbar.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 485

Die GOÄ-Ziffer 485 ist für die gezielte Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle berechnungsfähig. Dies umfasst beispielsweise die Vorbereitung für eine Parazentese oder Paukendrainage. Ein ungezieltes Einbringen von schmerzlindernden Ohrentropfen reicht für die Abrechnung hingegen nicht aus.
Die GOÄ-Ziffer 485 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 435 für die Anästhesie des äußeren Gehörganges abgerechnet werden. Beide Leistungen schließen sich am selben Ohr in derselben Sitzung gegenseitig aus. Andere HNO-ärztliche Leistungen sind jedoch meist parallel berechnungsfähig.
Ja, die GOÄ-Ziffer 485 kann bei erhöhtem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind anatomische Besonderheiten wie ein extrem enger Gehörgang oder starke Entzündungen. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten kann als Begründung dienen.
Nein, das bloße, ungezielte Einbringen von anästhesierenden Ohrentropfen ist nicht nach GOÄ 485 berechnungsfähig. Diese Maßnahme gilt als allgemeine Hilfsleistung und ist mit der Grundgebühr abgegolten. Es muss sich um eine gezielte, fachgerechte Lokalanästhesie des Trommelfells handeln.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 485 beträgt aktuell 6,16 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 2,68 Euro, während der Höchstsatz mit dem 3,5-fachen Faktor bei 9,38 Euro liegt. Höhere Sätze erfordern eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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