GOÄ 488: Lokalanästhesie der Harnröhre korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 488
Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase
Punktzahl 46  
Einfachsatz 2,68 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,16 € 2,3x
Höchstsatz 9,38 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 488 (Lokalanästhesie der Harnröhre/Blase): Erfahren Sie alles über Abrechnungsausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 488

"Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase"

Die GOÄ-Ziffer 488 beschreibt die Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase als eigenständige Anästhesieleistung aus dem Abschnitt D der Gebührenordnung. Diese Leistung umfasst das Einbringen eines Lokalanästhetikums in die ableitenden Harnwege, um nachfolgende schmerzhafte urologische Interventionen zu ermöglichen. Die Ziffer ist mit 46 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 2,68 € entspricht.

In der medizinischen Praxis wird diese Form der Schmerzausschaltung häufig durch die Instillation flüssiger oder gelartiger Anästhetika realisiert. Die Leistung gilt als abgegolten, sobald das Anästhetikum seine Wirkung in den entsprechenden anatomischen Strukturen entfaltet. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zu reinen Gleitmitteln, die keine ausreichende lokalanästhetische Wirkung entfalten.

GOÄ 488 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 488 ist in der urologischen und allgemeinmedizinischen Praxis weit verbreitet. Typische Indikationen für eine Schmerzausschaltung der Harnwege sind diagnostische und therapeutische Eingriffe wie die Zystoskopie, Bougierungen oder das Einlegen von Verweilkathetern bei schmerzempfindlichen Patienten. Auch vor endourologischen Interventionen im Bereich der Harnblase kommt diese Methode regelmäßig zum Einsatz.

Für eine korrekte Abrechnung muss die Lokalanästhesie als selbstständige ärztliche Leistung erbracht und medizinisch indiziert sein. Das bloße Auftragen eines Gleitmittels mit anästhesierendem Zusatz auf den Katheter selbst reicht für den Ansatz der Ziffer 488 nicht aus. Es muss eine gezielte Instillation des Anästhetikums in die Harnröhre oder Blase erfolgen, die zeitlich und methodisch von der eigentlichen Katheterisierung abgegrenzt ist.

Tipp: Um die GOÄ-Ziffer 488 erfolgreich abzurechnen, sollte die Instillation des Lokalanästhetikums als separater Arbeitsschritt mit entsprechender Einwirkzeit dokumentiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 488

Fallbeispiel 1: Diagnostische Zystoskopie

Ein Patient stellt sich zur diagnostischen Spiegelung der Harnblase vor. Vor dem Einführen des Zystoskops erfolgt eine Instillation eines Lokalanästhetikums in die Harnröhre zur Schmerzausschaltung. Nach ausreichender Einwirkzeit wird die Zystoskopie durchgeführt. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 488 neben der Ziffer für die Zystoskopie (z. B. GOÄ 1785) voll berechnungsfähig.

Fallbeispiel 2: Erschwerte Katheterisierung bei Harnverhalt

Bei einem Patienten mit akutem Harnverhalt ist das Einlegen eines Blasenkatheters erforderlich. Aufgrund starker Schmerzen wird vorab eine Oberflächenanästhesie der Harnröhre mittels Instillation durchgeführt. Da die Instillation vor der Katheterisierung als eigenständiger Schritt erfolgt, können sowohl die GOÄ 488 als auch die Katheterisierung abgerechnet werden, sofern keine Ausschlussziffern vorliegen.

Fallbeispiel 3: Bougierung einer Harnröhrenstriktur

Zur Behandlung einer Harnröhrenstriktur wird eine therapeutische Bougierung durchgeführt. Zur Schmerzlinderung instilliert der Arzt vorab ein lokalanästhetisches Gel in die Harnröhre. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 488 erfolgt hier neben der Ziffer für die Bougierung (GOÄ 1735), da die Anästhesie eine notwendige Voraussetzung für den schmerzfreien Eingriff darstellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 488: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 488 ist die Missachtung der strengen Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben den Ziffern 435 (Infiltrationsanästhesie), 1700 (Katheterismus der Blase bei der Frau) sowie den Ziffern 1728 bis 1733 (u. a. Einlegen von Verweilkathetern, Spülen der Blase) berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen standardmäßig und streichen unzulässige Doppeltabrechnungen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist das verwendete Anästhesiemedium. Wird lediglich ein anästhesierendes Gleitmittel direkt auf den Katheter aufgetragen, ist dies integraler Bestandteil der Katheterisierung und rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 488. Nur die vorherige, eigenständige Instillation des Wirkstoffs erfüllt die Leistungsbeschreibung.

Achtung: Gemäß den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer ist die GOÄ 488 bei einer Punktion der Prostata zur Seedablage (PSI) neben der Ziffer 319 nicht ansatzfähig.

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Dokumentation der GOÄ 488: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss eindeutig hervorgehen, dass eine eigenständige Instillation des Lokalanästhetikums stattgefunden hat. Die bloße Erwähnung einer Katheterisierung reicht nicht aus, um den separaten Charakter der Anästhesieleistung zu belegen.

Es empfiehlt sich, das verwendete Präparat, die genaue Menge sowie die eingehaltene Einwirkzeit des Anästhetikums zu dokumentieren. Dies verdeutlicht dem medizinischen Dienst, dass es sich um ein geplantes, zweistufiges Verfahren handelte und nicht um eine bloße Hilfsmaßnahme während des eigentlichen Eingriffs.

Dokumentationsbeispiel: "Lokalanästhesie der Harnröhre mittels Instillation von 10 ml Instillagel. Einwirkzeit von 10 Minuten abgewartet. Anschließend komplikationslose Durchführung der geplanten Zystoskopie."

GOÄ 488: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ-Ziffer 488 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 6,16 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie ausgeprägten Harnröhrenstrikturen oder einer massiven Prostatahypertrophie, kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (9,38 €) gesteigert werden. Auch eine erhebliche Abwehrhaltung des Patienten oder ein unvorhergesehen hoher Zeitaufwand bei der Instillation rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung, sofern dies in der Rechnung plausibel begründet wird.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 488 wird häufig in Kombination mit diagnostischen Ziffern wie der GOÄ 1785 (Zystoskopie) oder therapeutischen Ziffern wie der GOÄ 1735 (Bougierung) abgerechnet. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den Ziffern 1728 bis 1733 für das Einlegen von Verweilkathetern oder Blasenbepunktionen. Hier greift der strikte Abrechnungsausschluss, weshalb in diesen Fällen genau abgewogen werden muss, welche Ziffernkombination das erbrachte Leistungsspektrum wirtschaftlich am besten abbildet.

Ziffer 488 in der neuen GOÄ

Die Lokalanästhesie der Harnröhre wird mit wortgleicher Legende zur neuen Nummer 1735 mit einem Festpreis von 4,41 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,16 €). Die Instillation muss der Katheterisierung oder Untersuchung vorausgehen; die bloße Instillation anästhesierender Gleitgele ohne eigenständige Anästhesieabsicht ist nicht gesondert berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 488

Die GOÄ-Ziffer 488 darf abgerechnet werden, wenn eine eigenständige Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder der Harnblase durchgeführt wird. Dies ist typischerweise vor schmerzhaften urologischen Eingriffen wie einer Zystoskopie der Fall. Das bloße Auftragen von anästhesierendem Gleitmittel auf einen Katheter reicht dafür jedoch nicht aus.
Die GOÄ 488 darf nicht neben den Ziffern 435, 1700 sowie 1728 bis 1733 berechnet werden. Dazu gehören unter anderem das Einlegen von Harnblasenverweilkathetern und das Spülen der Harnblase. Bei diesen Leistungen ist die Lokalanästhesie bereits abgegolten oder explizit ausgeschlossen.
Ja, die Abrechnung der GOÄ 488 neben einer Zystoskopie nach GOÄ 1785 ist zulässig. Da für die Zystoskopie kein Abrechnungsausschluss mit der Ziffer 488 besteht, können beide Leistungen nebeneinander aufgeführt werden. Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit der Lokalanästhesie.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) der GOÄ-Ziffer 488 beträgt 6,16 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 2,68 €, während der Höchstsatz beim 3,5-fachen Faktor mit 9,38 € berechnet werden kann. Für eine Steigerung über den Schwellenwert ist eine patientenbezogene Begründung erforderlich.
Nein, das bloße Einbringen eines Gleitmittels mit lokalanästhetischem Zusatz direkt auf dem Katheter erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 488. Eine Abrechnung is nur dann zulässig, wenn das Lokalanästhetikum vorab als eigenständige Instillation in die Harnröhre eingebracht wird. Dies muss zeitlich und dokumentarisch klar vom Katheterismus getrennt sein.
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