GOÄ 1730: Katheterisierung der Frau korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1730
Katheterisierung der Harnblase der Frau
Punktzahl 37  
Einfachsatz 2,16 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,97 € 2,3x
Höchstsatz 7,56 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1730 (Katheterisierung der Frau): Erfahren Sie alles über Indikationen, Abrechnungsausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1730

GOÄ-Ziffer 1730: Katheterisierung der Harnblase der Frau – 37 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 1730 beschreibt die Katheterisierung der Harnblase der Frau als eigenständige urologische oder gynäkologische Leistung. Diese Maßnahme umfasst das sterile Einführen eines Katheters durch die weibliche Harnröhre in die Blase. Sie dient entweder der Harnableitung bei Harnverhalt oder der Gewinnung von sterilem Urin für diagnostische Zwecke.

In der Leistungsbeschreibung ist die medizinische Vorbereitung, die Desinfektion des Genitalbereichs sowie das sterile Einbringen des Katheters enthalten. Auch die anschließende Entsorgung oder der Anschluss an ein Auffangsystem ist mit der Gebühr abgegolten. Eventuell verwendete Materialien wie Einmalkatheter können gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 1730 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Durchführung einer Katheterisierung bei der Frau ist im klinischen Alltag eine häufige Maßnahme. Typische Indikationen umfassen den akuten Harnverhalt, die Notwendigkeit einer präzisen Bilanzierung der Urinausscheidung oder die Gewinnung von Katheterurin zur mikrobiologischen Diagnostik. Letzteres ist besonders dann indiziert, wenn ein verunreinigungsfreier Mittelstrahlurin nicht zuverlässig gewonnen werden kann.

Ein wichtiger Aspekt ist die Abgrenzung zu rein präventiven oder operativen Hilfsleistungen. Wird der Katheter lediglich als Standardmaßnahme im Rahmen einer größeren Operation gelegt, ist die Ziffer 1730 meist nicht eigenständig berechnungsfähig. Hier greift das Prinzip der Zielleistung, wonach Hilfsleistungen in der Hauptleistung aufgehen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Gewinnung von Katheterurin zur Infektdiagnostik die Indikation klar aus der Patientenakte hervorgeht, um spätere Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1730

Fallbeispiel 1: Gewinnung von sterilem Urin bei V. a. Harnwegsinfekt

Eine Patientin stellt sich mit Dysurie und Pollakisurie in der Praxis vor. Da die Gewinnung von sauberem Mittelstrahlurin aufgrund anatomischer Gegebenheiten misslingt, erfolgt die sterile Katheterisierung zur Uringewinnung. Die Urinprobe wird anschließend im Labor untersucht.

Neben der symptombezogenen Untersuchung (z. B. GOÄ 5) und den Laborleistungen kann die GOÄ-Ziffer 1730 in diesem Fall voll abgerechnet werden. Die Indikation zur sterilen Uringewinnung rechtfertigt den Ansatz der Ziffer zweifelsfrei.

Fallbeispiel 2: Akuter Harnverhalt bei bekannter Blasenentleerungsstörung

Eine Patientin sucht die Praxis mit schmerzhaftem, akutem Harnverhalt auf. Es erfolgt die sofortige Entlastung der Harnblase durch das sterile Einlegen eines Einmalkatheters, wobei 800 ml Urin entleert werden.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 1730 zum Regelsatz. Da es sich um eine therapeutische Akutmaßnahme handelt, ist die medizinische Notwendigkeit evident und die Abrechnung rechtssicher.

Fallbeispiel 3: Katheterisierung bei gynäkologischer Untersuchung mit Eigenindikation

Eine Patientin stellt sich zur gynäkologischen Untersuchung vor, klagt jedoch gleichzeitig über akute Beschwerden beim Wasserlassen. Vor der Untersuchung nach GOÄ 7 erfolgt eine Katheterisierung zur diagnostischen Uringewinnung aufgrund des Infektverdachts.

Obwohl die Ziffer 1730 neben der Ziffer 7 grundsätzlich ausgeschlossen ist, darf sie hier berechnet werden. Da eine eigenständige Indikation (Verdacht auf Harnwegsinfekt) vorliegt und die Maßnahme nicht nur der Erleichterung der Untersuchung dient, ist die Nebeneinanderberechnung zulässig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1730: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Übersehen von Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 1730 darf beispielsweise nicht neben der Ziffer 7 (gynäkologische Untersuchung) abgerechnet werden, wenn sie lediglich dazu dient, die Untersuchung durch eine leere Blase zu erleichtern. Private Krankenversicherungen streichen diese Kombination systematisch, wenn keine separate Begründung vorliegt.

Ein weiterer Konfliktpunkt ist die Nebeneinanderberechnung mit Anästhesieleistungen. Eine lokale Instillationsanästhesie der Harnröhre mit der GOÄ-Ziffer 488 ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch sind die strengen Bestimmungen des Abschnitts D zu beachten. Zudem ist die Ziffer 1730 neben der intensivmedizinischen Überwachung nach GOÄ-Ziffer 435 explizit ausgeschlossen.

Achtung: Die Ziffer 1730 ist nicht berechnungsfähig, wenn sie als bloße Hilfsleistung prä-, intra- oder postoperativ im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Operation erbracht wird.

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Dokumentation der GOÄ 1730: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Der behandelnde Arzt muss die medizinische Notwendigkeit der Katheterisierung detailliert in der Patientenakte festhalten. Insbesondere bei der Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 7 muss die eigenständige Indikation klar dokumentiert sein.

Neben der Indikation sollten auch das verwendete Material, die Menge und Beschaffenheit des gewonnenen Urins sowie eventuelle Besonderheiten beim Einführen des Katheters dokumentiert werden. Dies erleichtert im Zweifelsfall auch die Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes.

Dokumentationsbeispiel:
Sterile Katheterisierung der Harnblase bei V. a. Harnwegsinfekt und unzuverlässiger Mittelstrahluringewinnung. Desinfektion des Vestibulums, steriles Einführen eines Einmalkatheters Ch. 12. Gewinnung von 50 ml klarem, hellgelbem Urin für das Labor. Keine Komplikationen.

GOÄ 1730: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 1730 bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Stenosen der Harnröhre, starke Adipositas der Patientin oder erhebliche Abwehrspannung bei Schmerzen. Auch eine extreme Unruhe der Patientin, beispielsweise bei Demenz, rechtfertigt einen erhöhten Zeitaufwand und somit die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 1730 zusammen mit Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder 3) und symptombezogenen Untersuchungen (GOÄ 5) kombiniert. Auch Laborleistungen zur Urindiagnostik (z. B. GOÄ 3511 für den Urinstatus oder GOÄ 4531 für den Urinsediment) sind regelmäßige Begleiter. Wichtig ist, dass bei gleichzeitiger Erbringung einer Lokalanästhesie die Ziffer 488 korrekt deklariert und die urologischen Ausschlussziffern wie die 1731 (Verweilkatheter) beachtet werden.

Ziffer 1730 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1730 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 5111 — „Legen eines transurethralen Harnblasenkatheters bei der Frau oder beim Mädchen, ggf. einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln und/oder Ausspülen von Blutkoagula" — mit einem Festpreis von 23,62 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 4,97 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1730

Die GOÄ 1730 darf neben der gynäkologischen Untersuchung nach GOÄ 7 nur abgerechnet werden, wenn eine eigenständige medizinische Indikation vorliegt. Dient die Katheterisierung lediglich der Erleichterung der Untersuchung, ist sie ausgeschlossen. Die separate Indikation muss in der Dokumentation nachvollziehbar begründet werden.
Nein, für das Einlegen eines Verweilkatheters (Dauerkatheters) ist die GOÄ-Ziffer 1732 anzuwenden. Die GOÄ 1730 bezieht sich ausschließlich auf die einmalige Katheterisierung zur Urinentnahme oder Blasenentleerung. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern ist ausgeschlossen.
Ja, die Kosten für Einmalmaterialien wie das Katheterset oder den Einmalkatheter können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Materialien nicht bereits mit der allgemeinen Praxisgebühr abgegolten sind. Typischerweise werden sterile Einmalkatheter separat ausgewiesen.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus kann durch anatomische Besonderheiten wie Harnröhrenstenosen oder extreme Adipositas begründet werden. Auch eine ausgeprägte Abwehrspannung oder erhebliche Unruhe der Patientin rechtfertigen den erhöhten Zeitaufwand. Die konkreten Gründe müssen einzelfallbezogen in der Rechnung angegeben werden.
Nein, wenn die Katheterisierung als prä-, intra- oder postoperative Hilfsleistung im Rahmen eines Eingriffs erfolgt, ist sie nicht separat berechnungsfähig. Sie gilt in diesen Fällen als Bestandteil der operativen Hauptleistung (Zielleistungsprinzip). Eine eigenständige Abrechnung ist nur bei einer separaten, vom Eingriff unabhängigen Indikation zulässig.
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