GOÄ 4531: Bakterienanzucht korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4531
Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung bei besonderer Temperatur , je Nährmedium
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,70 € 1,1x
Höchstsatz 7,58 € 1,3x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4531 bei besonderer Temperatur wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Abrechnungsfehler vermieden werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4531

Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung bei besonderer Temperatur, je Nährmedium

Die GOÄ-Ziffer 4531 beschreibt eine spezialisierte laboranalytische Leistung aus dem Abschnitt M der Gebührenordnung für Ärzte. Im Fokus steht hierbei der Nachweis von bakteriellen Erregern, die für ihr Wachstum spezifische thermische Bedingungen benötigen. Diese weichen deutlich von den Standardbedingungen herkömmlicher Kulturen ab.

Der Leistungsinhalt fordert explizit die Einhaltung und Überwachung einer definierten Temperatur während des gesamten Bebrütungsprozesses. Die Abrechnung erfolgt je Nährmedium, was eine präzise Dokumentation der verwendeten Medien im Labor voraussetzt. Diese Ziffer stellt sicher, dass der erhöhte apparative und zeitliche Aufwand für Spezialkulturen adäquat abgebildet wird.

GOÄ 4531 in der Praxis: Indikation und Temperaturspezifika

In der täglichen Laborpraxis erfordern bestimmte bakterielle Erreger thermische Bedingungen, die vom Standardwert von 36 ± 1 °C abweichen. Nur durch diese gezielte Temperatursteuerung kann ein verlässliches Wachstum und somit der qualitative Nachweis gelingen. Typische Beispiele sind Hautkeime, die eine Bebrütung bei 30 °C erfordern, oder Campylobacter-Spezies, die bei 42 °C kultiviert werden müssen.

Ein wesentliches Kriterium für die Berechenbarkeit ist, dass die gewählte besondere Temperatur über den gesamten Bebrütungszeitraum nachweislich konstant gehalten wird. Bereits geringfügige Abweichungen können das Kultivierungsergebnis gefährden und den Nachweis unmöglich machen. Die Dokumentation dieser Konstanz ist daher für eine erfolgreiche Abrechnung unerlässlich.

Zudem ist die Mengenbegrenzung zu beachten. Die Leistung nach Nummer 4531 darf maximal dreimal aus demselben Untersuchungsmaterial berechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn mehr als drei unterschiedliche Nährmedien für dieselbe Probe verwendet wurden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4531

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Campylobacter-Enteritis

Ein Patient stellt sich mit akutem, blutigem Durchfall in der Praxis vor. Zum Ausschluss einer thermophilen Campylobacter-Infektion wird eine Stuhlprobe auf ein selektives Nährmedium aufgebracht und bei konstant 42 °C bebrütet. Da diese Temperatur gezielt vom Standard abweicht, ist die Abrechnung der GOÄ 4531 für dieses Nährmedium vollumfänglich gerechtfertigt. Es erfolgt die Abrechnung von 1x GOÄ 4531.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf eine Yersiniose

Bei anhaltenden abdominalen Beschwerden besteht der Verdacht auf eine Infektion mit Yersinia enterocolitica. Die Anzucht dieses Erregers erfordert eine Kälteanreicherung beziehungsweise eine Bebrütung bei einer besonderen Temperatur von 25 bis 28 °C. Die Praxis rechnet für das spezifische Nährmedium die GOÄ-Ziffer 4531 ab, da die thermischen Bedingungen außerhalb des Standardbereichs liegen.

Fallbeispiel 3: Nachweis von Hautkeimen aus einem Wundabstrich

Zur Identifikation spezifischer Hautkeime aus einem chronischen Wundabstrich wird ein Nährmedium bei einer Temperatur von 30 °C inkubiert. Da diese Temperatur für die Anzucht der vermuteten Keime zwingend erforderlich ist, wird die Leistung nach GOÄ 4531 berechnet. Die Dokumentation weist die konstante Temperaturführung während der Bebrütung explizit aus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4531: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4531 ist die Missachtung der Mengenbegrenzung. Die Ziffer darf für Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial höchstens dreimal in Rechnung gestellt werden. Jede darüber hinausgehende Abrechnung führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zu Kürzungen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die unzulässige Kombination mit der GOÄ-Ziffer 4532, welche die Bebrütung in einer besonderen Atmosphäre regelt. Wenn ein Nährmedium sowohl eine besondere Temperatur als auch eine besondere Atmosphäre benötigt, darf nur eine der beiden Ziffern abgerechnet werden. Eine Doppelbelastung des Kostenträgers für dasselbe Nährmedium ist nicht zulässig.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 4531 und GOÄ 4532 für ein und dasselbe Nährmedium ist ausgeschlossen. Praxen müssen sich in diesem Fall für eine der beiden Ziffern entscheiden, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 4531: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation der Parameter in der Patientenakte oder dem Laborbuch erforderlich. Es muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, welches Nährmedium verwendet wurde und welche spezifische Temperatur eingestellt war. Auch die Konstanz der Temperatur während des gesamten Prozesses sollte protokolliert werden.

Fehlen diese Angaben, kann der Kostenträger die Erstattung verweigern, da der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit und der korrekten Durchführung fehlt. Ein standardisiertes Dokumentationsschema im Labor-Informations-System (LIS) minimiert dieses Risiko erheblich.

Dokumentation: Anzucht aus Stuhlprobe auf Campylobacter-Selektivmedium. Kontinuierliche Bebrütung bei konstant 42 °C über 48 Stunden. Verwendetes Nährmedium: [Name des Mediums].

GOÄ 4531: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Im Bereich der Laborleistungen des Abschnitts M ist der Spielraum für Steigerungen stark reglementiert. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz, während der maximale Höchstsatz das 1,3-fache des Gebührensatzes beträgt. Eine Überschreitung des Regelsatzes bis zum Höchstsatz erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.

Als Begründung für eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz kommen außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Temperaturkonstanz oder ein extrem langwieriger Bebrütungsprozess bei schwer anzüchtbaren Keimen infrage. Die Begründung muss stets patienten- und fallspezifisch formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4531 muss nicht zwingend abgerechnet werden, wenn gleichzeitig Kriterien für höher bewertete Spezialleistungen erfüllt sind. Liegen beispielsweise die Voraussetzungen für die Ziffern 4533, 4538 oder 4539 vor, kann anstelle der GOÄ 4531 die jeweils höher bewertete Leistung herangezogen werden. Dies optimiert das Honorar bei komplexen labordiagnostischen Fragestellungen.

Tipp: Bei aufwendigen Spezialkulturen sollte stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen für höher bewertete Ziffern wie GOÄ 4533 oder 4538 erfüllt sind, um eine wirtschaftlich optimale Abrechnung zu gewährleisten.

Ziffer 4531 in der neuen GOÄ

Die Anzüchtung von Bakterien bei besonderer Temperatur je Nährmedium wird in der neuen GOÄ nicht mehr nach Atmosphäre, sondern nach Nährmedientyp gegliedert. Alle neuen Ziffern sind bis zu 4× je Probenmaterial berechnungsfähig (alt: maximal 3):

  • 12401 Universalnährmedium oder universelles Differenzialnährmedium (z. B. Blut-Agar, Columbia-Agar, Endo-Agar) — 4,56 €
  • 12402 Spezialnährmedium (z. B. Legionella-Selektivmedium) — 5,80 €
  • 12403 Optimalnährmedium oder selektives Differenzialnährmedium (z. B. Schokoladen-Agar, CIN-Agar, MRSA-Screening-Agar) — 4,84 €
  • 12404 Anaerobes oder mikroaerophiles Nährmedium (z. B. Campylobacter-Selektivagar bei 42 °C) — 6,42 €

Das Probenmaterial ist jeweils anzugeben. Heute bringt die 4531 beim 2,3-fachen Satz 6,70 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4531

Die GOÄ-Ziffer 4531 darf maximal dreimal aus demselben Untersuchungsmaterial berechnet werden. Diese Begrenzung gilt unabhängig davon, wie viele verschiedene Nährmedien tatsächlich beimpft wurden. Eine Überschreitung dieser Höchstmenge führt in der Regel zu Beanstandungen durch die Prüfstellen.
Als besondere Temperatur gilt jede Bebrütungstemperatur, die von der Standardtemperatur von 36 ± 1 °C abweicht. Typische Beispiele hierfür sind die Kultivierung von Campylobacter bei 42 °C oder von Yersinien bei 25 bis 28 °C. Die gewählte Temperatur muss während des gesamten Prozesses nachweislich konstant bleiben.
Eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 4531 und 4532 für dasselbe Nährmedium ist nicht zulässig. Wenn sowohl eine besondere Temperatur als auch eine besondere Atmosphäre erforderlich sind, muss sich die Praxis für eine der beiden Ziffern entscheiden. Eine doppelte Abrechnung für dasselbe Medium wird von Kostenträgern gestrichen.
Der Regelhöchstsatz der GOÄ-Ziffer 4531 liegt beim 1,15-fachen Satz und beträgt 6,70 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 5,83 €, während der maximale Höchstsatz mit dem 1,3-fachen Faktor bei 7,58 € liegt. Für eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist eine patientenspezifische Begründung erforderlich.
Eine höher bewertete Ziffer wie GOÄ 4533, 4538 oder 4539 kann abgerechnet werden, wenn deren spezifische Leistungskriterien für das beimpfte Nährmedium ebenfalls erfüllt sind. In diesen Fällen muss die GOÄ 4531 nicht zwingend herangezogen werden. Dies ermöglicht eine wirtschaftlich angemessene Abbildung komplexerer Anzuchtverfahren.
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