GOÄ 1700: Harnröhrenspülung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1700
Spülung der männlichen Harnröhre und/oder Instillation von Arzneimitteln
Punktzahl 45  
Einfachsatz 2,62 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,03 € 2,3x
Höchstsatz 9,17 € 3,5x

Leitfaden zur rechtssicheren Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1700. Infos zu Indikationen, Ausschlüssen und der Vermeidung von Honorarkürzungen in der Praxis.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1700

Spülung der männlichen Harnröhre und/oder Instillation von Arzneimitteln

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1700 umfasst zwei wesentliche urologische Maßnahmen an der männlichen Urethra. Dies betrifft einerseits die therapeutische Spülung und andererseits das gezielte Einbringen (Instillation) von flüssigen Arzneimitteln in das Lumen der Harnröhre. Die Abrechnung setzt voraus, dass die Maßnahme an der männlichen Harnröhre durchgeführt wird, da anatomische Besonderheiten des Mannes diesen erhöhten Aufwand begründen.

Es ist wichtig zu betonen, dass sich diese Ziffer ausschließlich auf die Harnröhre (Urethra) bezieht. Maßnahmen am Harnleiter (Ureter), welcher die Niere mit der Blase verbindet, fallen unter andere Abschnitte der Gebührenordnung. Die Leistung ist mit 45 Punkten bewertet, was beim Regelsatz (2,3-fach) ein Honorar von 6,03 € ergibt.

GOÄ 1700 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Durchführung einer Spülung oder Instillation nach GOÄ 1700 ist bei verschiedenen urologischen Krankheitsbildern medizinisch indiziert. Typische Indikationen sind chronische oder rezidivierende Urethritiden, bei denen lokale Antibiotika oder Antiseptika direkt eingebracht werden müssen. Auch die Applikation von Zytostatika oder immunmodulierenden Substanzen im Rahmen einer lokalen Instillationstherapie fällt unter dieses Leistungsspektrum.

Ein weiteres Anwendungsgebiet ist die Vorbereitung oder Nachbehandlung bei interventionellen Eingriffen an der Harnröhre. Hierbei dient die Spülung der Reinigung oder der Applikation von entzündungshemmenden Substanzen. Die medizinische Notwendigkeit muss stets klar aus der Diagnose hervorgehen, um Erstattungsprobleme mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1700

Fallbeispiel 1: Lokale Therapie bei chronischer Urethritis

Ein männlicher Patient stellt sich mit einer therapierefraktären, chronischen Urethritis in der urologischen Praxis vor. Nach erfolgloser systemischer Therapie erfolgt die lokale Instillation eines antiseptischen Wirkstoffs in die Harnröhre. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die GOÄ-Ziffer 1700 für die Instillation des Arzneimittels erfolgreich abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Instillationstherapie nach Strikturspaltung

Nach einer operativen Schlitzung einer Harnröhrenstriktur wird zur Rezidivprophylaxe eine regelmäßige Instillation von cortisonhaltigen Präparaten durchgeführt. Die Applikation erfolgt ambulant in der Praxis durch den Urologen. Die Abrechnung der GOÄ 1700 erfolgt hierbei als selbstständige therapeutische Maßnahme im Rahmen der Nachsorge.

Fallbeispiel 3: Spülung bei akutem Sekretstau

Bei einem Patienten mit akutem Sekretstau und schmerzhafter Entzündung der urethralen Drüsen wird eine therapeutische Spülung der Harnröhre mit steriler Kochsalzlösung vorgenommen. Diese mechanische Reinigung dient der Schmerzlinderung und Infektionskontrolle. Die erbrachte Leistung wird über die Ziffer 1700 GOÄ liquidiert, da es sich um eine therapeutische Spülung handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1700: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1700 ist die fälschliche Liquidation im Rahmen von endoskopischen Eingriffen oder Katheterisierungen. Das Einbringen von Gleitmittel oder lokal betäubenden Gelen (wie z. B. Instillagel) zur Erleichterung der Einführung eines Zystoskops oder Katheters ist nicht gesondert berechnungsfähig. Gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ gilt dies als vorbereitende Hilfsmaßnahme der Hauptleistung.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Kombination der GOÄ 1700 mit endoskopischen Leistungen (z. B. GOÄ 1793 oder 1794) sehr genau. Wird die Ziffer 1700 lediglich für das Einbringen von Gleitgel deklariert, droht eine Honorarkürzung.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien in der GOÄ. Die Ziffer 1700 darf nicht neben den Ziffern für Katheterisierungen (GOÄ 1728, 1729) oder endoskopischen Untersuchungen der Harnblase und Harnröhre abgerechnet werden, wenn sie im selben Sitzungskomplex stattfinden. Auch die Kombination mit den Ziffern 1701 bis 1704 sowie 1713 ist gebührenrechtlich ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 1700: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für die Spülung oder Instillation zweifelsfrei dokumentiert sein. Dazu gehören die genaue Diagnose, der therapeutische Zweck sowie die Bezeichnung des verwendeten Arzneimittels oder Spülmediums.

Auch der Ablauf der Maßnahme und eventuelle Besonderheiten während der Durchführung sollten kurz notiert werden. Dies erleichtert im Falle einer Nachfrage durch den medizinischen Dienst oder die Versicherung den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.

Dokumentationsbeispiel: Chronische Urethritis (ICD-10: N34.1). Nach steriler Vorbereitung Instillation von 10 ml antiseptischer Lösung in die männliche Urethra. Einwirkzeit 10 Minuten. Patient beschwerdefrei entlassen.

GOÄ 1700: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 1700 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Harnröhrenstrikturen, die das Einbringen des Instillationskatheters erheblich erschweren. Auch eine extreme Abwehrhaltung des Patienten oder starke Schmerzzustände, die ein besonders vorsichtiges und zeitaufwendiges Vorgehen erfordern, rechtfertigen eine Steigerung.

Tipp: Verwenden Sie bei der Steigerung konkrete Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand bei hochgradiger Harnröhrenstriktur" statt pauschaler Floskeln, um Rückfragen der Kostenträger zu minimieren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1700 wird häufig im Rahmen eines urologischen Gesamtbehandlungskonzepts erbracht. Zulässig ist die Kombination mit einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder einer Beratung nach GOÄ-Ziffer 1, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Sachkosten für die verwendeten Arzneimittel oder speziellen Einmalkatheter können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden, sofern sie nicht bereits in der Leistungsbeschreibung enthalten sind.

Ziffer 1700 in der neuen GOÄ

Spülung der männlichen Harnröhre und/oder Instillation von Arzneimitteln heißt in der neuen GOÄ Nummer 5107 — „Spülung der männlichen Harnröhre und/oder Instillation von Arzneimitteln, z.B. bei Cortisoninstillation nach Strikturbehandlung, als selbständige Leistung" — mit einem festen Satz von 14,91 €, abrechenbar 1x je selbständiger Leistung (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,03 €). Die neue Ziffer ergänzt den Beispielsfall Cortisoninstillation nach Strikturbehandlung; die alte Ziffer war allgemeiner gefasst.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1700

Nein, das Einbringen von Gleitmittel oder Lokalanästhetika zur Erleichterung einer Instrumenteneinführung ist nicht über die GOÄ 1700 abrechenbar. Diese Maßnahme gilt gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ als Bestandteil der urologischen Hauptleistung. Eine gesonderte Berechnung wird von den Kostenträgern regelmäßig beanstandet.
Die GOÄ 1700 darf nicht neben den Ziffern 1701 bis 1704, 1713, 1785 bis 1790 sowie 1793, 1794 und 1798 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelabrechnung von Spülungen oder Instillationen im Rahmen komplexerer urologischer Eingriffe am selben Tag.
Nein, die GOÄ-Ziffer 1700 ist explizit auf die Spülung oder Instillation der männlichen Harnröhre beschränkt. Aufgrund der anatomischen Unterschiede und des geringeren Aufwands bei der Frau ist diese Ziffer für weibliche Patientinnen nicht anwendbar. Für vergleichbare Maßnahmen bei Frauen müssen andere gebührenrechtliche Optionen geprüft werden.
Ja, die Kosten für die instillierten Arzneimittel oder Spülmedien können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt jedoch nur für die tatsächlichen Anschaffungskosten der verbrauchten Materialien. Kleinmaterialien wie sterile Handschuhe oder Tupfer sind hingegen mit der Gebühr abgegolten.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes lässt sich durch einen außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung begründen. Typische Beispiele hierfür sind ausgeprägte Harnröhrenstrikturen oder starke Schmerzzustände des Patienten, die ein extrem vorsichtiges Vorgehen erfordern. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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