GOÄ 1639: Vena-jugularis-Unterbindung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1639
Unterbindung der Vena jugularis
Punktzahl 554  
Einfachsatz 32,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 74,27 € 2,3x
Höchstsatz 113,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Die korrekte Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1639 (Unterbindung der Vena jugularis) erfordert Detailwissen zum Zielleistungsprinzip. Vermeiden Sie Honorarverluste.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1639

GOÄ-Ziffer 1639: Unterbindung der Vena jugularis – 554 Punkte.

Die Leistungsbeschreibung umfasst die Unterbindung der Vena jugularis (entweder der Vena jugularis externa oder interna) am Ort der Wahl bei operativen Eingriffen im Kopf-Hals-Gebiet. Diese Maßnahme dient der Blutstillung oder der präventiven Unterbrechung des Blutflusses zur Vermeidung von Embolien oder schweren Blutungen während ausgedehnter chirurgischer Interventionen.

Es handelt sich um eine selbstständige operative Teilleistung, die jedoch strengen Abrechnungsregeln unterliegt. Sie ist dann nicht gesondert ansatzfähig, wenn sie ein integraler Bestandteil eines anderen, umfassenderen operativen Eingriffs ist, welcher die Gefäßunterbindung bereits implizit beinhaltet.

GOÄ 1639 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1639 kommt primär bei komplexen chirurgischen Eingriffen im Bereich des Halses und des Schädelsockels in Betracht. Typische Indikationen sind schwere Traumata mit Gefäßverletzungen, die Sanierung von tiefen Halsabszessen oder die Freilegung großer Halsgefäße bei tumorösen Prozessen.

Eine selbstständige Indikation liegt vor, wenn die Unterbindung der Vene als eigenständiger Schritt zur Beherrschung einer Blutung oder zur Vorbereitung des Operationsfeldes erfolgt, ohne dass dieser Schritt in der Hauptziffer enthalten ist. Die Abgrenzung zu reinen Gefäßnähten oder komplexen Rekonstruktionen ist hierbei essenziell.

Tipp: Die Ziffer 1639 kann sowohl für die Vena jugularis interna als auch für die Vena jugularis externa herangezogen werden, sofern die Leistung die Kriterien der Selbstständigkeit erfüllt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1639

Fallbeispiel 1: Versorgung einer tiefen Halsverletzung

Ein Patient stellt sich mit einer tiefen Schnittverletzung am Hals in der Notaufnahme vor. Bei der chirurgischen Exploration zeigt sich eine Ruptur der Vena jugularis externa, die aufgrund der Gewebezerreißung nicht genäht werden kann und daher ligiert werden muss.

Die Unterbindung der Vene stellt in diesem Fall die primäre therapeutische Maßnahme dar. Neben den Ziffern für die Wundversorgung kann die GOÄ-Ziffer 1639 für die Gefäßunterbindung separat in Ansatz gebracht werden.

Fallbeispiel 2: Tumorresektion im Kopf-Hals-Bereich ohne Neck-Dissection

Im Rahmen der Exstirpation eines benignen, aber tief liegenden Weichteiltumors am Hals muss die Vena jugularis externa zur Darstellung des Operationsgebietes und zur Vermeidung von intraoperativen Blutungen unterbunden werden. Eine radikale Lymphknotenentfernung (Neck-Dissection) erfolgt nicht.

Da die Tumorresektion die Unterbindung der Vene nicht standardmäßig als Leistungsbestandteil enthält, ist die Abrechnung der GOÄ 1639 neben der Primäroperation vollständig berechtigt.

Fallbeispiel 3: Sanierung eines tiefen Halsabszesses mit Gefäßbeteiligung

Bei der operativen Eröffnung und Drainage eines tiefen Halsabszesses droht eine Arrosionsblutung aus der Vena jugularis interna. Der Operateur entschließt sich zur prophylaktischen Unterbindung des Gefäßes am Ort der Wahl.

Diese präventive Maßnahme überschreitet den Leistungsinhalt der reinen Abszesseröffnung. Die GOÄ 1639 wird daher zusätzlich zur Abszessspaltung abgerechnet, da die Gefäßunterbindung eine eigenständige Leistung darstellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1639: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1639 ist die Missachtung des Zielleistungsprinzips gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Unterbindung der Vena jugularis Teil einer umfassenderen Operation war.

Ein expliziter Ausschluss besteht bei der Durchführung einer radikalen Neck-Dissection nach GOÄ-Ziffer 2716. Da diese Operation die En-bloc-Entfernung des Gewebes inklusive der Vena jugularis externa umfasst, ist die separate Abrechnung der Ziffer 1639 in diesem Kontext absolut unzulässig.

Achtung: Auch bei anderen großen Halsoperationen, wie beispielsweise bestimmten Schilddrüsenresektionen, wird die Mitnahme der Ziffer 1639 häufig als inhärenter Bestandteil der Blutstillung gewertet und gestrichen, wenn keine gesonderte medizinische Begründung vorliegt.

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Dokumentation der GOÄ 1639: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Aus dem Operationsbericht muss zweifelsfrei hervorgehen, warum die Unterbindung medizinisch notwendig war und dass es sich um einen eigenständigen operativen Schritt handelte.

Es sollte genau dokumentiert werden, ob die Vena jugularis interna oder externa unterbunden wurde und an welcher anatomischen Stelle dies geschah. Auch die Angabe der verwendeten Nahtmaterialien oder Clips unterstützt die Plausibilität der Abrechnung.

Dokumentationsbeispiel: "...Nach Darstellung des Operationsgebietes zeigt sich eine anatomische Enge mit starker Vulnerabilität der Vena jugularis externa. Zur Vermeidung einer unkontrollierten Blutung und zur Sicherung des Operationsfeldes erfolgt die gezielte, doppelte Unterbindung der Vena jugularis externa mittels Ligatur am Ort der Wahl vor der eigentlichen Tumorpräparation..."

GOÄ 1639: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, beispielsweise durch ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder Bestrahlungen im Halsbereich, kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere anatomische Schwierigkeit rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.

Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar sein. Formulierungen wie "erhöhter Schwierigkeitsgrad bei stark veränderten anatomischen Verhältnissen durch Vorbestrahlung" sind hierbei zielführend.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 1639 wird häufig mit Ziffern für die operative Versorgung von Weichteilverletzungen oder Tumorresektionen kombiniert. Zulässig ist beispielsweise die Kombination mit der Ziffer 2402 (Exstirpation einer tief sitzenden Bindegewebsgeschwulst) oder Ziffern aus dem Bereich der Wundversorgung im Kopf-Hals-Bereich, sofern die Unterbindung nicht integraler Bestandteil dieser Leistungen ist.

Ziffer 1639 in der neuen GOÄ

Für die bisherige Unterbindung der Vena jugularis (2,3-facher Satz: 74,27 €) sieht die neue GOÄ eine differenzierte Regelung vor — das Ergebnis hängt davon ab, ob Neck dissection mit Unterbindung der Vena jugularis interna vorliegt.

Gilt Neck dissection mit Unterbindung der Vena jugularis interna: Nummer 8932 — „Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 8924, 8925, 8926, 8927, 8928 oder 8929 für die Unterbindung der V. jugularis interna" — mit festem Satz von 41,19 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1639

Die GOÄ-Ziffer 1639 darf abgerechnet werden, wenn eine selbstständige Unterbindung der Vena jugularis im Kopf-Hals-Gebiet erfolgt. Dies ist typischerweise bei schweren Traumata oder komplexen Tumorresektionen der Fall, sofern die Unterbindung kein inhärenter Bestandteil der Hauptleistung ist. Eine präzise Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit ist hierfür unerlässlich.
Nein, die GOÄ-Ziffer 1639 ist neben der radikalen Neck-Dissection nach GOÄ 2716 nicht gesondert berechenbar. Die Unterbindung der Vena jugularis externa ist ein integraler Leistungsbestandteil der Neck-Dissection. Ein Verstoß gegen diesen Ausschluss führt bei Prüfungen regelmäßig zur Streichung der Ziffer.
Ja, die GOÄ-Ziffer 1639 kann für die Unterbindung beider Gefäßäste angewendet werden. Der Leistungstext unterscheidet nicht zwischen der Vena jugularis interna und der Vena jugularis externa. Im Operationsbericht muss jedoch genau spezifiziert werden, welches Gefäß ligiert wurde.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) für die GOÄ-Ziffer 1639 beträgt aktuell 74,27 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 32,29 €, während bei maximaler Steigerung auf den 3,5-fachen Satz bis zu 113,02 € liquidiert werden können. Jede Überschreitung des Regelsatzes erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch besondere anatomische Schwierigkeiten oder einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand begründen. Typische Beispiele sind starke Vernarbungen nach Voroperationen oder Bestrahlungen im Operationsgebiet. Auch unvorhergesehene, schwere Blutungen können als patientenindividuelle Begründung herangezogen werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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