Der Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2402: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung der tiefen Probeexzision, typische Fehler und rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2402
GOÄ-Ziffer 2402: Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (wie Zunge)
Die GOÄ-Ziffer 2402 beschreibt eine chirurgische Intervention zur Gewinnung von Gewebematerial für die histopathologische Untersuchung. Im Gegensatz zur oberflächlichen Gewebeentnahme erfordert diese Leistung das Vordringen in tiefere anatomische Schichten. Dies umfasst Strukturen unterhalb der oberflächlichen Körperfaszie wie Muskelgewebe, tiefe Fettgewebsschichten oder parenchymatöse Organe.
Die Leistung beinhaltet alle typischen Teilschritte wie die lokale Anästhesie, den chirurgischen Zugang, die eigentliche Gewebeentnahme sowie den anschließenden Wundverschluss. Da die Eröffnung einer Körperhöhle (wie Thorax oder Abdomen) explizit ausgeschlossen ist, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf minimal-invasive oder oberflächlich zugängliche Organe wie die Zunge, die weibliche Brust oder die Tonsillen.
GOÄ 2402 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung zur oberflächlichen Probeexzision
In der täglichen Praxis stellt sich häufig die Frage der Abgrenzung zwischen der GOÄ 2402 und der GOÄ 2401. Während die Ziffer 2401 für oberflächliche Biopsien der Haut oder Schleimhaut herangezogen wird, verlangt die GOÄ 2402 den Nachweis eines Eingriffs in tieferen Gewebeschichten. Typische Indikationen sind unklare Raumforderungen im Unterhautzellgewebe, Verdacht auf Myopathien oder entzündliche Prozesse der Faszien.
Auch Biopsien der Mamma oder des weichen Gaumens fallen unter dieses Leistungsspektrum. Der behandelnde Arzt muss sicherstellen, dass die anatomische Tiefe des Eingriffs den Mehraufwand rechtfertigt. Eine sorgfältige präoperative Diagnostik und die Indikationsstellung sind für eine rechtssichere Abrechnung unerlässlich.
Tipp: Bei Biopsien aus dem Knochengewebe darf die GOÄ 2402 nicht herangezogen werden. Hierfür steht die speziellere GOÄ-Ziffer 2250 zur Verfügung, die den höheren operativen Aufwand der Knochenbiopsie adäquat abbildet.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2402
Fallbeispiel 1: Probeexzision aus der Skelettmuskulatur
Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine entzündliche Myopathie vor. Zur histologischen Abklärung erfolgt eine offene Biopsie aus dem Musculus quadriceps femoris. Nach Lokalanästhesie und Inzision der Haut sowie der Faszie wird ein repräsentatives Muskelzylinder-Präparat entnommen. Der Eingriff wird mit der GOÄ-Ziffer 2402 abgerechnet, da tiefes Muskelgewebe biopsiert wurde.
Fallbeispiel 2: Stanzbiopsie einer suspekten Raumforderung der Mamma
Bei einer Patientin zeigt sich sonografisch ein unklarer Befund in der Brustdrüse. Unter Ultraschallkontrolle erfolgt eine Hochgeschwindigkeits-Stanzbiopsie zur Gewinnung von histologischem Material. Da die Mamma als tiefliegendes Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle gilt, ist die Abrechnung der GOÄ 2402 vollkommen korrekt. Zusätzlich kann die Ultraschallsteuerung nach GOÄ 410 berechnet werden.
Fallbeispiel 3: Biopsie einer tiefen Raumforderung im Unterhautfettgewebe
Ein Patient weist eine tief sitzende, feste Raumforderung am Oberschenkel auf, die klinisch nicht eindeutig als Lipom klassifiziert werden kann. Es erfolgt eine Probeexzision aus dem tiefen Unterhautfettgewebe unter Schonung der angrenzenden Faszienstrukturen. Da der Eingriff das tiefe subkutane Fettgewebe betrifft, ist die Anwendung der GOÄ 2402 anstelle der oberflächlichen GOÄ 2401 begründet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2402: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2402 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen chirurgischen Leistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Probeexzision lediglich ein unselbstständiger Teilschritt einer größeren Operation war. Wird beispielsweise im Rahmen einer vollständigen Exstirpation eines Tumors zusätzlich eine Biopsie desselben Gewebes abgerechnet, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen.
Zudem existieren strikte Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ 2402 darf nicht neben den Ziffern für größere operative Eingriffe an den entsprechenden Organen oder Geweben (wie z. B. GOÄ 2401 oder bestimmten HNO-ärztlichen Ziffern) berechnet werden. Ein weiterer Streitpunkt ist die unzureichende Differenzierung der Gewebetiefe in der Dokumentation, was oft zu einer Herabstufung auf die schlechter bewertete GOÄ 2401 führt.
Achtung: Die GOÄ 2402 ist nicht neben den Ziffern 1103, 1104, 1155, 1156, 1430, 1534, 1786, 1828, 1830, 2084 sowie 2401 berechenbar. Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung stets die Kompatibilität der Ziffern im selben Behandlungsfall.
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Dokumentation der GOÄ 2402: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Aus dem OP-Bericht muss zweifelsfrei hervorgehen, dass tiefer liegendes Gewebe oder ein Organ biopsiert wurde. Die bloße Erwähnung einer "Biopsie" reicht nicht aus, um den höheren Aufwand der GOÄ 2402 gegenüber der GOÄ 2401 zu rechtfertigen.
Es wird empfohlen, die genaue anatomische Lokalisation, die durchtrennten Gewebeschichten (z. B. Cutis, Subcutis, Faszie) und die Art des entnommenen Gewebes detailliert zu beschreiben. Auch die Verwendung von Instrumenten wie Biopsienadeln oder Stanzen sollte im Protokoll festgehalten werden, um den chirurgischen Charakter des Eingriffs zu untermauern.
Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie mit 5 ml Lidocain 1%. Hautinzision von 1,5 cm über dem lateralen Oberschenkel. Präparation durch das subkutane Fettgewebe bis zur Oberschenkelfaszie. Inzision der Faszie und Entnahme einer spindelförmigen Muskelbiopsie (ca. 1 x 0,5 cm) aus dem M. vastus lateralis zur histopathologischen Untersuchung. Sorgfältige Blutstillung, fortlaufende Fasziennaht, Hautverschluss mittels Einzelknopfnähten.
GOÄ 2402: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 2402 liegt beim 2,3-fachen Satz (49,61 €). Bei Vorliegen besonderer Erschwernisse kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (75,50 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine schwierige anatomische Lage des Zielgewebes, starke Blutungsneigung, ausgeprägte Vernarbungen im Operationsgebiet oder ein unruhiges Patientenverhalten.
Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch die Notwendigkeit einer intraoperativen Ultraschallkontrolle kann als Begründung dienen. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2402 lässt sich hervorragend mit begleitenden Leistungen kombinieren, sofern diese selbstständige Maßnahmen darstellen. Häufig wird die Lokalanästhesie nach GOÄ 490 oder GOÄ 491 neben der Probeexzision berechnet. Auch die Anwendung von bildgebenden Verfahren wie der Sonografie (GOÄ 410) zur Steuerung der Nadelbiopsie ist zulässig.
Bei ambulanter Durchführung in der Praxis kann zudem der Zuschlag für ambulantes Operieren nach GOÄ 442 angesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Zuschlag nur einmal pro Sitzung berechnet werden darf, auch wenn mehrere operative Eingriffe stattfinden.
Ziffer 2402 in der neuen GOÄ
Die Leistung nach Ziffer 2402 (Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (wie Zunge)) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:
- bei: kleiner subkutaner Prozess — 5602 „Exzision eines kleinen subkutanen Prozesses (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)" (54,82 €)
- bei: grosser subkutaner Prozess — 5603 „Exzision eines großen subkutanen Prozesses (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)" (90,16 €)
- bei: Stanzbiopsie aus Muskel- oder Weichteilgewebe ohne Eröffnung einer Körperhöhle — 928 „Stanzbiopsie an Muskeln und Weichteilen, soweit nicht in anderen Leistungen enthalten" (39,53 €)
- bei: peripherer Nerv — 8300 „Biopsie eines peripheren Nervens" (173,38 €)
- bei: Ohrmuschel — 9001 „Entfernung von erkranktem Gewebe der Ohrmuschel bis zu 1 cm Durchmesser" (122,09 €)
- bei: kleiner subfaszialer Prozess — 5607 „Exzision eines kleinen subfaszialen Prozesses (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)" (82,41 €)
- bei: grosser subfaszialer Prozess — 5608 „Exzision eines großen subfaszialen Prozesses (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)" (110,49 €)
Von 39,53 € bis 173,38 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2402 bisher 49,61 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2402
Was hat nicht gestimmt?