Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ 692 (ERCP mit Papillotomie und Steinentfernung). Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Sachkosten.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 692
Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – mit Papillotomie (Hochfrequenzelektroschlinge) und Steinentfernung
Die GOÄ-Ziffer 692 beschreibt eine hochkomplexe, interventionelle Leistung der Gastroenterologie. Sie umfasst die vollständige endoskopisch-retrograde Cholangiopankreatikographie (ERCP) kombiniert mit therapeutischen Schritten. Hierzu zählen die endoskopische Papillotomie (EPT) mittels Hochfrequenzstrom sowie die anschließende Steinentfernung aus dem Gallengang oder dem Pankreasgang.
Im Leistungstext ist explizit verankert, dass eventuell durchgeführte Probeexzisionen oder Probepunktionen bereits mit dieser Ziffer abgegolten sind. Eine separate Abrechnung von Biopsien während desselben Eingriffs ist daher ausgeschlossen. Die Ziffer stellt somit eine Komplexleistung dar, die diagnostische und therapeutische Schritte in einer Sitzung vereint.
GOÄ 692 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Der klinische Einsatz der GOÄ 692 ist bei Patienten mit einer nachgewiesenen Choledocholithiasis oder einer akuten biliären Pankreatitis indiziert. Auch bei einer eitrigen Cholangitis, die durch ein Steinleiden verursacht wird, ist die schnelle therapeutische Intervention mittels ERCP und EPT lebensrettend. Die Ziffer setzt voraus, dass sowohl die Spaltung der Papille als auch die Steinextraktion erfolgreich durchgeführt oder zumindest ernsthaft versucht wurden.
Abzugrenzen ist diese Ziffer von der rein diagnostischen ERCP nach GOÄ 686, bei der lediglich Kontrastmittel eingebracht und keine Papillotomie durchgeführt wird. Sollte sich während einer diagnostischen ERCP die Notwendigkeit einer Steinentfernung ergeben, mutiert die Leistung zur GOÄ 692. Eine Nebeneinanderberechnung von diagnostischer und therapeutischer ERCP ist durch die Abrechnungsausschlüsse streng untersagt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 692
Fallbeispiel 1: Akute biliäre Pankreatitis
Ein Patient stellt sich mit einer akuten biliären Pankreatitis und laborchemischer Cholestase vor. In der Sonographie zeigt sich ein gestauter Hauptgallengang mit einem konkrementverdächtigen Schatten. Es erfolgt die Notfall-ERCP mit Darstellung der Papille, Sondierung, Kontrastmitteleinspritzung, anschließender Papillotomie mittels HF-Schlinge und erfolgreicher Steinextraktion mittels Dormia-Korb. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 692 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Choledocholithiasis mit schwierigen anatomischen Verhältnissen
Bei einer Patientin mit bekannter Choledocholithiasis und Zustand nach Billroth-II-Magenresektion gestaltet sich der Zugang zur Papille anatomisch extrem schwierig. Nach erfolgreicher, aber zeitaufwendiger Sondierung erfolgt die EPT und die Entfernung eines 12 mm großen Gallensteins. Aufgrund des massiven zeitlichen Mehraufwands und der anatomischen Anomalie wird die GOÄ 692 mit dem Steigerungsfaktor 3,5 liquidiert.
Fallbeispiel 3: ERCP mit zusätzlicher Stenteinlage
Ein Patient leidet unter einer chronischen Cholangitis bei multiplen Gallengangssteinen. Nach der Papillotomie und der Entfernung der zugänglichen Steine verbleibt ein Restkonkrement, weshalb zur Sicherung des Galleabflusses ein Plastikstent eingelegt wird. In diesem Fall wird neben der GOÄ 692 für die Steinentfernung zusätzlich die GOÄ-Ziffer 692a für das Einbringen der Drainage berechnet. Dies stellt eine vollkommen regelkonforme Kombination dar.
Häufige Fehler bei der GOÄ 692: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung der GOÄ-Ziffer 686 (diagnostische ERCP) neben der therapeutischen GOÄ 692. Da die therapeutische Ziffer die diagnostische Sondierung und Kontrastmitteleinbringung bereits beinhaltet, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Prüfer achten hier sehr genau auf die Einhaltung der Ausschlussvorgaben.
Ebenso unzulässig ist die gesonderte Berechnung von Probeexzisionen (z. B. nach GOÄ 691 oder anderen Biopsieziffern), wenn diese im Rahmen derselben Sitzung an der Papille durchgeführt wurden. Diese sind explizit als fakultativer Leistungsbestandteil in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 692 genannt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung gilt als Überabrechnung.
Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einer erfolglosen Steinextraktion die Ziffer dennoch berechnet werden kann, sofern der Versuch dokumentiert ist. Sollte jedoch von vornherein nur eine Papillotomie ohne geplante Steinentfernung stattfinden, darf nicht die GOÄ 692, sondern nur die entsprechende Analogbewertung oder die GOÄ 686 plus Zuschläge gewählt werden.
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Dokumentation der GOÄ 692: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen alle Teilschritte der Intervention detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Sondierung der Papille, die Schnittlänge der Papillotomie sowie die Methode der Steinextraktion (z. B. mittels Ballonkatheter oder Dormia-Korb) müssen zweifelsfrei hervorgehen.
Falls Komplikationen wie stärkere Nachblutungen auftreten, die eine sofortige endoskopische Blutstillung erfordern, müssen auch diese dokumentiert werden. Dies rechtfertigt nicht nur eine Faktorsteigerung, sondern sichert die Praxis auch forensisch ab. Die Dokumentation sollte direkt im Anschluss an den Eingriff elektronisch erfasst werden.
Dokumentation: Duodenoskopie bis zum Pars descendens duodeni. Darstellung einer unauffälligen Papilla Vateri. Erfolgreiche Sondierung des Ductus choledochus. Kontrastmittel darstellt einen 8mm großen Schatten im mittleren Drittel. Durchführung einer EPT mittels HF-Schlinge (Schnittlänge ca. 10mm). Problemlose Steinextraktion mittels Dormia-Korb. Vollständiger Steinnachweis im Duodenum, guter Galleabfluss.
GOÄ 692: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 692 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind anatomische Besonderheiten wie Divertikel im Papillenbereich oder Zustand nach Magenoperationen. Auch überdurchschnittlich große Konkremente, die eine mechanische Lithotripsie erfordern, oder eine ausgeprägte Blutungsneigung rechtfertigen den erhöhten Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Sehr häufig wird neben der GOÄ 692 der Zuschlag für Videoendoskopie nach GOÄ 682 berechnet. Dieser Zuschlag ist mit 100 Punkten bewertet und kann einfach hinzugesetzt werden, sofern ein Video-Duodenoskop verwendet wurde. Zudem ist die Platzierung einer Drainage (z. B. Plastik- oder Metallstent) über die Ziffer 692a separat berechnungsfähig und stellt eine wertvolle Ergänzung dar.
Tipp: Vergessen Sie nicht, die Sachkosten für Einmalmaterialien wie EPT-Messer, Führungsdrähte, Extraktionsballons oder Stents gesondert gemäß § 10 GOÄ in Rechnung zu stellen. Diese hochpreisigen Materialien sind nicht in der Gebühr der GOÄ 692 enthalten und können die Liquidationssumme erheblich beeinflussen.
Ziffer 692 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen:
- Sonst: 3217 „Diagnostische retrograde Darstellung des Gallengangs und/oder des Pankreasgangs (Endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie -ERCP), einschließlich Entnahme von Sekret(en), ggf. einschließlich -Biopsie(n) und/oder Bürstenzytologie -Lokalanästhesie Rachen -Pulsoxymetrie oder transkutaner Messung des Sauerstoffpartialdrucks - bis zu fünf Probeexzisionen und/oder -punktionen, je Sitzung" (365,14 €), je Sitzung
- Sonst: 3218 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3217 für die therapeutische retrograde Darstellung des Gallengangs und/oder des Pankreasgangs, einschließlich endoskopischer Sondierung(en), Papillotomie und/oder Lithotripsie(n) und/oder Steinextraktion(en), je Sitzung" (118,10 €), je Sitzung
Die Spanne reicht von 118,10 € bis 365,14 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 254,72 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 692
Was hat nicht gestimmt?