GOÄ 683: Gastroskopie korrekt abrechnen – Honorar sichern

5 Min. Lesezeit
GOÄ 683
Gastroskopie einschließlich Ösophagoskopie unter Einsatz vollflexibler Instrumente – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 134,07 € 2,3x
Höchstsatz 204,01 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer 683 umfasst die Gastroskopie inklusive Ösophagoskopie. Erfahren Sie, wie Sie typische Abrechnungsfehler vermeiden und Ihr Honorar sichern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 683

Der offizielle Leistungstext der Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Ziffer 683 wie folgt:

Gastroskopie einschließlich Ösophagoskopie unter Einsatz vollflexibler Instrumente – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –

Diese Leistung umfasst als obligaten Bestandteil sowohl die Spiegelung der Speiseröhre (Ösophagoskopie) als auch die des Magens (Gastroskopie). Voraussetzung für die Abrechnung ist die Verwendung von vollflexiblen Instrumenten, was dem heutigen medizinischen Standard entspricht. Eventuell durchgeführte Probeexzisionen oder Probepunktionen sind bereits in der Leistung enthalten und dürfen nicht separat berechnet werden.

GOÄ 683 in der Praxis: Abgrenzung und Indikationsstellung

In der gastroenterologischen Praxis kommt die GOÄ 683 vergleichsweise selten zur Anwendung. Der Grund hierfür liegt in der Anatomie und der klinischen Notwendigkeit: Häufig liegen pathologische Veränderungen auch im Bulbus duodeni vor. Wird dieser Bereich des Zwölffingerdarms mituntersucht, muss zwingend die höher bewertete GOÄ-Ziffer 684 abgerechnet werden.

Die Abrechnung der GOÄ 683 ist daher auf Fälle beschränkt, in denen die Untersuchung bewusst und dokumentiert im Magen endet. Dies kann beispielsweise bei spezifischen Kontrollen nach operativen Eingriffen am Magen oder bei rein ösophagealen Fragestellungen der Fall sein. Eine sorgfältige Indikationsstellung ist hierbei essenziell für eine rechtssichere Abrechnung.

Tipp: Prüfen Sie vor der Abrechnung genau, ob das Duodenum inspiziert wurde. Ist dies der Fall, dokumentieren Sie die Beurteilung des Bulbus und rechnen Sie stattdessen die GOÄ 684 ab, um Honorarverluste zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 683

Fallbeispiel 1: Kontrolle nach Magenband-Operation

Ein Patient stellt sich zur endoskopischen Kontrolle nach einer Magenband-Operation vor. Der Arzt führt eine Spiegelung der Speiseröhre und des Magens durch, um den Sitz des Bandes und die Schleimhautverhältnisse zu beurteilen. Eine Passage in das Duodenum ist medizinisch nicht indiziert und erfolgt nicht. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 683 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Gastroskopie mit Biopsie bei Verdacht auf Gastritis

Bei einer Patientin mit chronischen Oberbauchbeschwerden erfolgt eine Gastroskopie. Der Arzt entnimmt im Antrum und Korpus des Magens Gewebeproben (Biopsien) zum Ausschluss einer Helicobacter-pylori-Infektion. Da die Probeentnahme fakultativer Bestandteil der Ziffer ist, wird ausschließlich die GOÄ 683 berechnet. Die histologische Aufarbeitung der Proben erfolgt separat.

Fallbeispiel 3: Fremdkörperentfernung aus dem Magen

Ein Patient hat versehentlich einen Fremdkörper verschluckt, der sich nun im Magen befindet. Der Arzt führt eine Gastroskopie durch und entfernt den Fremdkörper erfolgreich. In diesem Fall kann neben der GOÄ-Ziffer 683 zusätzlich die GOÄ-Ziffer 3156 für die endoskopische Fremdkörperentfernung abgerechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 683: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Probeexzisionen. Da die Entnahme von Gewebeproben explizit im Leistungstext der GOÄ 683 genannt ist, führt eine zusätzliche Abrechnung von Biopsieziffern regelmäßig zu Beanstandungen durch Privatversicherungen und Beihilfestellen.

Zudem müssen die strengen Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 683 darf nicht neben den Ziffern 315 (Schnittentbindung), 402, 403 (Zuschläge) sowie den endoskopischen Ziffern 680 bis 682, 684, 685 und 691 abgerechnet werden. Ein Verstoß gegen diese Ausschlüsse führt unweigerlich zur Kürzung der Rechnung.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der GOÄ 683 und der GOÄ 684 für dieselbe Sitzung ist ausgeschlossen. Es darf immer nur die Ziffer berechnet werden, die dem tatsächlich erreichten Untersuchungsendpunkt entspricht.

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Dokumentation der GOÄ 683: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen die Beurteilung der Speiseröhre und aller Magenabschnitte detailliert beschrieben werden. Auch die Durchführung und die Lokalisation von eventuellen Probeexzisionen müssen präzise festgehalten werden.

Falls die Untersuchung vorzeitig abgebrochen werden musste oder das Duodenum aus anatomischen Gründen nicht passierbar war, sollte dies explizit vermerkt werden. Dies rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 683 anstelle der GOÄ 684 und belegt die medizinische Notwendigkeit der erbrachten Leistung.

Dokumentation: "Vollflexible Ösophago-Gastroskopie. Ösophagus: Schleimhaut unauffällig, kein Reflux. Magen: Inspektion von Korpus und Antrum. Entnahme von 2 Biopsien im Antrum bei V. a. Gastritis. Kein Vordringen ins Duodenum. Befundbesprechung erfolgt."

GOÄ 683: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus auf bis zu 3,5-fach ist bei der GOÄ 683 möglich. Dies erfordert jedoch eine patientenindividuelle und medizinisch begründete Erschwernis. Typische Begründungen sind starke anatomische Verengungen, ausgeprägte Patientenunruhe oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Blutstillung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Gastroskopie in Analgosedierung durchgeführt. Daher ist die Kombination mit Anästhesieleistungen wie der GOÄ-Ziffer 451 oder 452 in der Praxis üblich. Auch die Abrechnung von Sachkosten und Einmalmaterialien sowie des Videoendoskopie-Zuschlags (analog zu Nr. 682) sollte im Einzelfall geprüft werden, um das Honorarpotenzial voll auszuschöpfen.

Ziffer 683 in der neuen GOÄ

Wenn die Gastroskopie einschließlich Ösophagoskopie unter Einsatz vollflexibler Instrumente – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – mit vollständiger Dokumentation durchgeführt wird, gilt künftig Nummer 3203 (Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie Rachen - …) — Festpreis 158,91 €, heute beim 2,3-fachen Satz: 134,07 €. Abgerechnet wird je Sitzung.

Ist die vollständige Durchführung nicht dokumentiert, sieht der Entwurf keine eigenständige Abrechnungsziffer vor.

Bei Ansatz der Nummer 3203 neben der Nummer 4966 ist die medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 683

Die GOÄ-Ziffer 683 wird für eine Gastroskopie einschließlich einer Ösophagoskopie unter Einsatz vollflexibler Instrumente berechnet. Sie kommt zum Einsatz, wenn die endoskopische Untersuchung im Magen endet und das Duodenum nicht inspiziert wird. Da in der Praxis meist auch der Bulbus duodeni untersucht wird, ist diese Ziffer seltener als die GOÄ 684.
Nein, eine zusätzliche Probeexzision oder Probepunktion ist bereits ein fakultativer Bestandteil der GOÄ-Ziffer 683 und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten jedoch Polypen mittels einer Schlingenelektrode entfernt werden, kann hierfür die GOÄ-Ziffer 695 zusätzlich angesetzt werden.
Der entscheidende Unterschied liegt im Untersuchungsumfang der endoskopischen Maßnahme. Während die GOÄ 683 lediglich die Speiseröhre und den Magen abdeckt, beinhaltet die GOÄ 684 zusätzlich die Inspektion des Duodenums. Da Letzteres der klinische Standard ist, wird die GOÄ 684 in der gastroenterologischen Praxis deutlich häufiger abgerechnet.
Neben der GOÄ-Ziffer 683 dürfen unter anderem die Ziffern 315, 402, 403 sowie die endoskopischen Leistungen 680 bis 682, 684, 685 und 691 am selben Tag nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den offiziellen Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 683 beträgt aktuell 134,07 Euro. Bei einem einfachen Gebührensatz liegt das Honorar bei 58,29 Euro. Mit einer entsprechenden medizinischen Begründung kann die Leistung bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden, was einem Betrag von 204,01 Euro entspricht.
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