GOÄ 691: Sklerosierung von Ösophagusvarizen korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 691
Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie mit nachfolgender Sklerosierung von Ösophagusvarizen – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –
Punktzahl 1400  
Einfachsatz 81,60 € 1,0x
Regelhöchstsatz 187,68 € 2,3x
Höchstsatz 285,60 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 691 für die endoskopische Sklerosierung von Ösophagusvarizen: Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 691

Ösophago-/Gastro-/Bulboskopie mit nachfolgender Sklerosierung von Ösophagusvarizen – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion –

Die GOÄ-Ziffer 691 beschreibt eine hochkomplexe interventionelle Leistung aus dem Bereich der Endoskopie. Sie umfasst die vollständige Spiegelung von Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm mit der anschließenden gezielten Verödung (Sklerosierung) von Krampfadern in der Speiseröhre. Diese Maßnahme dient primär der akuten Blutungsstillung oder der Prophylaxe von Rezidivblutungen bei portaler Hypertension.

Im offiziellen Leistungstext ist explizit verankert, dass eventuell durchgeführte Probeexzisionen oder Probepunktionen integraler Bestandteil der Ziffer sind. Eine separate Abrechnung dieser diagnostischen Probenentnahmen ist daher ausgeschlossen. Die Ziffer deckt somit sowohl den diagnostischen Weg als auch die therapeutische Intervention in einer einzigen Sitzung ab.

GOÄ 691 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung

Die primäre Indikation für die Anwendung der GOÄ-Ziffer 691 ist die akute oder prophylaktische Behandlung von Ösophagusvarizen. Typischerweise tritt dieses Krankheitsbild im Rahmen einer fortgeschrittenen Leberzirrhose auf. Die endoskopische Intervention erfordert ein hohes Maß an Präzision und stellt ein potenziell lebensrettendes Verfahren dar.

Ein wichtiger Aspekt in der täglichen Praxis ist die analoge Anwendung der Ziffer. Gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer kann die GOÄ 691 auch für die Sklerosierung von Fundusvarizen oder Ulzerationen im Bereich des Magens und des Bulbus duodeni herangezogen werden. Dies erweitert das Spektrum der Ziffer erheblich auf den gesamten oberen Gastrointestinaltrakt.

Tipp: Bei der analogen Abrechnung für Magenvarizen oder Ulzera sollte auf der Rechnung der klare Hinweis „analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ“ sowie die konkrete Diagnose vermerkt werden, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 691

Fallbeispiel 1: Akute Ösophagusvarizenblutung

Ein Patient stellt sich mit akutem Hämatemesis in der Praxis vor. Es erfolgt eine sofortige Notfall-Ösophago-Gastro-Bulboskopie, bei der eine spritzende Blutung aus einer Ösophagusvarize lokalisiert und erfolgreich mittels Sklerosierung gestillt wird. Gleichzeitig wird eine Gewebeprobe entnommen.

In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 691 im Regelhöchstsatz oder mit begründetem Steigerungsfaktor abgerechnet. Die Probeexzision ist mit der Ziffer 691 abgegolten. Da es sich um einen Notfall handelte, können entsprechende Zuschläge geprüft werden.

Fallbeispiel 2: Elektive Verödung von Fundusvarizen

Bei einem bekannten Leberzirrhose-Patienten wird eine elektive Kontrollendoskopie durchgeführt. Hierbei zeigen sich interventionsbedürftige Fundusvarizen ohne akute Blutung, die mittels Sklerosierung therapiert werden.

Die Abrechnung erfolgt hier analog nach GOÄ 691, da die Sklerosierung im Magenfundus stattfand. Die medizinische Begründung für die analoge Anwendung muss auf der Liquidation transparent dargestellt werden.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Sklerosierung bei komplexem Befund

Während einer Endoskopie müssen sowohl Varizen im Ösophagus als auch im Magenfundus in einer Sitzung sklerosiert werden. Der Eingriff gestaltet sich aufgrund der multiplen Lokalisationen und schwieriger Sichtverhältnisse zeitaufwendig.

Da die GOÄ 691 je Sitzung nur einmal berechnet werden darf, erfolgt die Abrechnung der Ziffer 691 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach). Die Behandlung an zwei unterschiedlichen anatomischen Lokalisationen dient hierbei als hervorragende Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 691: Was Prüfer beanstanden

Ein sehr häufiger Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung einer diagnostischen Gastroskopie nach GOÄ 684 oder einer Ösophagoskopie nach GOÄ 680. Da die GOÄ 691 die Endoskopie bereits als Zugangsweg und diagnostischen Schritt beinhaltet, greift hier ein strikter Abrechnungsausschluss. Private Krankenversicherungen streichen diese Kombinationen konsequent zusammen.

Ebenfalls unzulässig ist die gesonderte Berechnung von Probeexzisionen (z. B. nach GOÄ 685 oder 849) in derselben Sitzung. Der offizielle Leistungstext schließt diese explizit ein. Auch die postoperative Überwachung nach GOÄ 315 oder die Erbringung von Anästhesie-Zuschlägen durch den Operateur selbst führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 680 bis 686 ist am selben Behandlungstag ausgeschlossen. Achten Sie darauf, dass diagnostische Voruntersuchungen an einem anderen Tag stattfinden oder im Rahmen der therapeutischen Ziffer 691 aufgehen.

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Dokumentation der GOÄ 691: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Endoskopiebericht müssen die genaue Lokalisation der Varizen, der Grad der Varizen (z. B. Grad I-IV) sowie das verwendete Sklerosierungsmittel inklusive der injizierten Menge exakt dokumentiert werden.

Falls Komplikationen auftreten oder anatomische Besonderheiten den Eingriff erschweren, müssen diese im Bericht detailliert beschrieben werden. Dies bildet das Fundament für eine spätere Schwellenwertüberschreitung.

Dokumentation: „Ösophago-Gastro-Bulboskopie bis zum Duodenum. Nachweis von drittgradigen Ösophagusvarizen im distalen Drittel mit Prädilektionsstelle für Rezidivblutungen. Erfolgreiche Sklerosierung von zwei Varizensträngen mit insgesamt 4 ml Polidocanol (Aethoxysklerol 1%). Keine sofortigen Komplikationen, gute Blutstillung.“

GOÄ 691: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Risiken und der oft schwierigen anatomischen Verhältnisse bei einer Varizensklerosierung ist eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelsatzes häufig gerechtfertigt. Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz kann mit folgenden Argumenten begründet werden: schwierige Sichtverhältnisse bei akuter Blutung, anatomische Varianten, erhöhte Blutungsneigung des Patienten oder die zeitgleiche Sklerosierung an mehreren Lokalisationen (z. B. Ösophagus und Magen).

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination mit Ziffern für die Vorbereitung und Überwachung des Patienten, sofern diese nicht explizit ausgeschlossen sind. Dazu gehören beispielsweise Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder 3 im Vorfeld sowie die Zuschläge für ambulante Durchführung (z. B. GOÄ 444). Auch Sachkosten und verbrauchte Materialien (wie das Sklerosierungsmittel oder Einmal-Injektionsnadeln) können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Ziffer 691 in der neuen GOÄ

Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf drei Konstellationen:

  • Bei endoskopische Sklerosierungsbehandlung von Ösophagus- und/oder Fundusvarizen, unter 8: 3203 „Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie Rachen - …" (158,91 €), je Sitzung
  • Bei endoskopische Sklerosierungsbehandlung von Ösophagus- und/oder Fundusvarizen, unter 8: 3205 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3203 für endoskopische Sklerosierungsbehandlung(en) von Ösophagus‐ und/oder Fundusvarizen, je Sitzung" (86,02 €), je Sitzung
  • Sonst: 3204 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 3203 für endoskopische Sklerosierungsbehandlung(en) von Ösophagus‐ und/oder Fundusvarizen, je Sitzung" (73,52 €), je Sitzung

Die Spanne reicht von 73,52 € bis 158,91 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 187,68 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 691

Ja, die endoskopische Sklerosierungsbehandlung von Fundusvarizen oder Ulzerationen des Magens ist analog nach GOÄ-Ziffer 691 berechnungsfähig. Dies entspricht den offiziellen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer. Ein Mehraufwand bei gleichzeitiger Behandlung im Ösophagus kann über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Neben der GOÄ-Ziffer 691 dürfen die Leistungen nach den Ziffern 315, 402, 403 sowie 680 bis 686 am selben Tag nicht abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere die diagnostische Ösophagoskopie oder Gastroskopie, da diese bereits in der Ziffer 691 enthalten sind. Auch die postoperative Überwachung ist damit ausgeschlossen.
Nein, eine zusätzliche Probeexzision oder Probepunktion ist ein fakultativer Leistungsbestandteil der GOÄ 691 und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Entnahme von Gewebeproben ist mit der Gebühr für die Ziffer 691 bereits vollständig abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 691 ist je Sitzung nur ein einziges Mal berechnungsfähig. Sollten in einer Sitzung mehrere Varizen an unterschiedlichen Stellen sklerosiert werden, kann dieser Mehraufwand ausschließlich über einen erhöhten Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Für den Einsatz der Videoendoskopie kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 682 analog herangezogen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es empfiehlt sich, die medizinische Notwendigkeit des Video-Einsatzes in der Dokumentation nachvollziehbar darzustellen.
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